Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)
Dokumentensammlung
mit der Billigung des Regierenden Rates beziehungsweise des Verbündeten Zentralen Verwaltungsausschusses stellt er das Budget und die Abrechnungen der Hauptstadt auf; nimmt zur Erledigung der öffentlichen Aufgaben die Arbeitskraft und die materiellen Reserven der Bevölkerung in Anspruch; kontrolliert und billigt die Budgets und Abrechnungen der Bezirke; leitet und kontrolliert die Tätigkeit des Zentralen Verwaltungsausschusses; sorgt für die Koordinierung der Tätigkeit der Bezirksräte und Bezirksverwaltungsausschüsse; entscheidet über Eingemeindungen, Bezirkseinteilung und lenkt die Stadtentwicklung; beachtet die Wirkung der vom Verbündeten Zentralen Verwaltungsausschuß, dem Regierenden Rat und den Volkskommissariaten erlassenen Verordnungen und macht auf ihre Mängel aufmerksam. § 8. Der aus 80 Personen bestehende Zentrale Verwaltungsausschuß führt die Bestimmungen des Zentralen Rates durch, leitet die Verwaltung der Hauptstadt, unterbreitet dem Zentralen Rat Vorlagen und erstattet ihm Bericht, setzt das Budget der Hauptstadt fest und stellt die Abrechnungen auf, konzipiert die vom Zentralen Rat zu fassenden Beschlüsse, kontrolliert und verfolgt durch Delegierte die Tätigkeit der Bezirksräte und deren Verwaltungsausschüsse sowie die der vom Zentralen Rat und von den Bezirksräten angestellten Sachbearbeiter. Er wählt das fünfköpfige Präsidium. Der Zentrale Verwaltungsausschuß trifft auch provisorische Maßnahmen in unaufschiebbaren Angelegenheiten, die der Kompetenz des Zentralen Rates unterstehen. Der Rat kann diese Maßnahmen außer Kraft setzen... § 10. Die Räte haben dafür Sorge zu tragen, daß die Parteien ohne jede Formalität in ihrer Muttersprache schnelle und eingehende Informationen erhalten, daß zur Entgegennahme der mündlich vorgetragenen Bittstellungen und Klagen ein entsprechender Apparat vorhanden ist und daß die Petitionen, nachdem die interessierten Parteien angehört wurden, nach vollständiger Klärung möglichst auf Grund von direktem Tatsachenmaterial, ohne Beschleunigungen abzuwarten, baldmöglichst erledigt und die Parteien vom Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden; § 17. Gegen diese Beschlüsse können die interessierten Parteien im allgemeinen nur außerhalb des Besitzes und nur bei der nächsten Instanz Klage erheben. Sie muß innerhalb von 15 Tagen bei der entscheidenden Behörde mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Die Klagen werden bei Entscheidungen der Bezirksräte und deren Verwaltungsausschüsse vom Zentralen Rat und dessen Verwaltungsausschuß, bei Entscheidungen der letzteren von den einzelnen Volkskommissariaten erledigt. § 18. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Budapest, 1919 Der Verbündete Zentrale Verwaltungsausschuß (Der Verbündete Zentrale Verwaltungsausschuß wurde von der Landesversammlung der Räte gewählt. Die Konstitution erkannte ihm legislative Rechte zu. Die Red.) Budapest Főváros Levéltára. Budapest Főváros Forradalmi Központi Munkás- és Katonatanácsának iratai (Archiv der Hauptstadt Budapest. Dokumente des Budapester Revolutionären Arbeiter- und Soldatenrates). Aktennachlaß von I. Bogár. 111