Molnár Antal: Egy raguzai kereskedőtársaság a hódolt Budán - Források Budapest közép- és kora újkori történetéhez 2. (Budapest, 2009)
A Bona–Bucchia Társaság története - A társaság budai működése és felszámolása
72 Marino Caboga zu seinem Generalbevollmächtigten in Ancona machte. Diesem kam die Aufgabe zu, die Außenstände seines Vaters und seines Bruders einzutreiben. Die Bedeutung dieses einzelnen Rechtsaktes wuchs auch diesesmal über sich selbst hinaus: Caboga wurde in den folgenden Jahrzehnten zum wichtigsten Geschäftspartner von Scipione Bona in Italien.39 Die Gesellschaft von Scipione Bona und Marino Bucchia repräsentierte eine weiterentwickelte Variante der accomandita-^ qrträge, nämlich die Vereinigungsform einer societä in accomandita. Das Wesentliche der Beziehungen von Typus der accomandita war, dass die eine Seite (d.h. eine oder mehrere Personen) das Kapital stellte, die andere Seite mit diesem Kapital für eine Provision Handel trieb. Demgegenüber brachte im Falle von Firmen, die der Grundform der societä folgten, jeder Beteiligte Kapital in das Unternehmen ein. Abhängig von der jeweiligen Beteiligung waren sie dann am Gewinn beteiligt bzw. mussten für den Verlust Verantwortung tragen. Die Gesellschaft von Bona und Bucchia stellte eine Übergangsform zwischen beiden dar. Zwar stellte nur Bona das Kapital, er war aber nicht bloß Investor, sondern nahm auch an den Geschäftsaktivitäten lebhaft teil, Bucchia stand für seine Arbeit die Hälfte der Verantwortung und auch des Gewinns zu.40 Laut Gründungsvertrag übergab Bona 900.000 Aktsche, d.h. ein Kapital im Wert von etwa 15.000 Dukaten, teils in Form von Stoffen und Krediten, teils in Form von Immobilien und notwendigen Ausrüstungsgegenständen an Bucchia. Die Rückerstattung des Kapitals wurde in vier Raten festgelegt: Bucchia verpflichtete sich, dem Investor aus den ersten Einnahmen 333.000 Aktsche, innerhalb von zehn Monaten 236.000 Aktsche und nach 20 Monaten 111.000 Aktsche zu zahlen. Die letzten 220.000 Aktsche waren dann bei der Auflösung der Gesellschaft fällig. Als minimalen Zeitraum für das Bestehen der Gesellschaft wurden fünf Jahre festgelegt, dieses Intervall wurde aber - in Abhängigkeit vom Tempo der Tilgungen - als verlängerbar betrachtet. Der Vertrag regelte die Aufgaben und Rechte von Bucchia ausführlich: Er brachte nur seine Person in die Gesellschaft ein, dennoch sollten Gewinn und Verlust 39 DAD Procurae Notariae Vol. 26, Fol. 283rv; DAD Procurae Cancellariae Vol. 3, Fol. 123v-124v. 40 Einen kurzen, aber guten Überblick über die Entwicklung der Handelsgesellschaften in Italien liefert: Sapori, Armando: Dalia „compagnia” alia „holding”. In: Ders.: Studi di storia economica, Bd. 3 (=Biblioteca Storica Sansoni, 43). Florenz 1967, S. 121-133. Zu den Gesellschaften in Ragusa siehe: Spisarevska, Ioanna D.: De Pactivité des associations commerciales de Raguse (Dubrovnik) dans les terres bulgares aux XVe et XVIe siécles. In: Bulgarian Historical Review, 2 (1974/2), S. 90-104. Es muss allerdings festgestellt werden, dass die zeitgenössischen ragusanischen Quellen die Begriffe nicht konsequent verwenden. Laut Ignacij Voje bedeutete compagnia ausschließlich eine Gesellschaft, die von den Beteiligten mit einem jeweils gleichen Kapitalanteil gegründet wurde, obwohl sich auch die Gesellschaft von Bona und Bucchia so bezeichnete. Voje, Ignacij: Poslovanje dubrovniäkih trgovskih druzb na Balkanskem polotoku v drugi polovici XV. stoletja [Die Geschäftstätigkeit von ragusanischen Handelsgesellschaften auf der Balkanhalbinsel in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts]. In: Zgodovinski casopis, 28 (1974), S. 215-222, hier S. 216; Ders.: L’attivitä delle societä commerciali di Ragusa nell’Italia centrale e meridionale nel Quattrocento, ln: Congressi suile relazioni tra le due sponde Adriatiche, Bd. 3. Le relazioni economiche e commerciali. Rom 1984, S. 97-115, hier S. 98-99.