A budai mészárosok középkori céhkönyve és kiváltságlevelei - Források Budapest közép- és kora újkori történetéhez 1. (Budapest, 2008)
AUFSÄTZE
verkauft werden durfte. Kapitel 33 fasst mehrere Bestimmungen zusammen. Obwohl es gemäß dem Titel von der Wahl der Zunftmeister handelt, die - wie gezeigt - im Gesetzbuch zu Ofen nicht behandelt wurde, geht es hier darum, dass Rinder nur bei Tag und an einem Ort über der Donau geschlachtet werden dürften. Der Artikel traf auch Bestimmungen über die Wahl der beiden Zunftmeister, die einen Schwur ablegen mussten, dass ausreichend Fleisch zur Verfügung stehen müsse, und zwar nicht zu teuer, und dass sie auf die Qualität des Fleisches achten würden. Er legt auch eine Strafte für diejenigen fest, die diese Bestimmungen verletzten, und zwar eine noch strengere Sanktionen als in Ofen. 48 Die Formulierungen in den beiden Gesetzbüchern sind verwandt und sie betonen in erster Linie Fragen der Hygieneordnung. Meiner Meinung nach nahm der Freiheitsbrief von Nikolaus von Újlak nicht den Text des Ofener Gesetzbuches zur Grundlage, sondern beide gehen auf den Zunftbrief der hauptstädtischen Fleischer zurück. Das Ofener Gesetzbuch verweist nämlich im Titel auf die Zunft, im Text hingegen auf die Aufgaben der Zunftmeister, erwähnt ihre Wahl aber nicht. In den Text des Gesetzbuches von Neustift findet letzteres hingegen Eingang. Auch hatte die Zunft dort, ebenso wie in Ofen, zwei Meister. Es war bereits davon die Rede, dass der uns erhalten gebliebene Zunftbrief auf den 2. Mai 1481 datiert ist und er angeblich dazu bestimmt war, das verbrannte Original zu ersetzen. 49 Er wurde auf Bitte der Zunft der deutschen Fleischer in Ofen bzw. der Zunftmeister der Körperschaft Hans (János) Czoff und Nicolaus (Miklós), Sohn des Ruprecht (Nicolaus Ruperti, sein Familienname war eigentlich Rupprecht), vom Ofener Rat ausgegeben. Am 22. März 1482 schrieben dieselben Zunftmeister die obige Urkunde zu einem Privileg um und bekräftigten sie. 50 Die erstere Urkunde bezeichnete die Zunftmeister als „circumspecti", die letztere als „circumspecti ac honesti viri". Mit dem Attribut „circumspectus" bezeichneten die städtischen Urkunden die Mitglieder der Führungsschicht. Im Übrigen bekamen die Meister der Fleischerzunft 48 SCHMIDT (Hrsg.), Statútum civitatis [wie Anm. 24], S. 24-25: „Cap. XXXIII. Quod carnes vendantur in macellis et non sub monte. Item carnifices vendere sub monte non présumant, sed tantum in macellis de monte. Cap. XXXIIII. De electione magistrorum carnificum et eorum officio. Item boues mactentur supra Danubium claro die post ortum solis, et ante occasum, et inter ipsos carnifices duo eligantur magistri Czeech dicti, e medio eorum, qui tempore electionis Judicis et Juratorum iurare debent, super sancta Dei evangelia, sicuti Jurati ciues, super eo, quod carnes carnifices in débita disposicione vendent, non magno et immoderato lucro, et qui prouidere debent animalia, vt non sint infirma, que mactantur, sed bona. Transgessor huiusmodi soluet Judici precium animalis seu bouis mactati, et cutem eiusdem dicti Magistri tolleret. Et si secundo fecerit peramplius non mactabit, sed eiicietur de medio ipsorum." (Die Titel der Artikel sind auch in der Publikation kursiv dargestellt). 1 49 Siehe oben, Anm. 20-21. Dort habe ich auch die Bezeichnung zitiert. Im Zunftbrief der ungarischen Schneiderzunft zu Ofen aus dem Jahre 1492 begründete der Stadtrat auf nahezu wortgleiche Weise die Ausstellung eines neuen Zunftbriefes anstelle der alten, verbrannten Urkunde. Wesentlicher Unterschied ist. dass die Schneider eine Kopie vorlegten und nicht im Stadtbuch angeblich danach suchen ließen (SCHEIBER, SÁNDOR (Hrsg.): Magyar-zsidó Oklevéltál" [Ungarisch-jüdische Urkundensammlung]. Bd. XII. Budapest 1969, S. 62-66). Auch diese Urkunde ist wahrscheinlich nicht verbrannt. 50 Hauptstädtisches Archiv Budapest (BFL), XV 5, Nr. 4. Zur Quellenpublikation siehe Quellen II, Nr. 11.