A budai mészárosok középkori céhkönyve és kiváltságlevelei - Források Budapest közép- és kora újkori történetéhez 1. (Budapest, 2008)

AUFSÄTZE

auch zu anderen Zeiten diesen Titel. 51 Am 26. März 1484 ließen dieselben beiden Zunftmeister die Urkunde von 1482 transkribieren und mit einem hängenden Doppel­siegel auch von König Matthias in Verbindung mit dem Probst von Titel Thomas von Erdőd (Tamás Erdődi, bzw. Bakócz) bekräftigen. 52 Diese etwas ungewöhnliche Vor­gehensweise bestätigt, welche Bedeutung die Zunft dem Zunftbrief zuschrieb. Die Zunftbrief ist zwar nur in neun Artikel unterteil, er enthält allerdings wesent­lich mehr Bestimmungen. Darunter gibt es einige, die vermutlich aus Zunftordnungen der Anjou-Zeit stammen. Gemäß dem ersten Artikel müssen sich die Fleischer - wie auch die anderen Handwerker - einige Tage nach der Wahl des Stadtrichters versam­meln und neue Zunftmeister wählen, und zwar aus dem Kreise der Meistersöhne. Die neuen Zunftmeister müssen vor dem Stadtrat einen Schwur auf das Evangelium ablegen, dass sie für ein geordnetes Funktionieren des Handwerks und für gerechte Preise für Fleisch und Talg sorgen werden. Sonntags müssen die so gewählten und vereidigten Zunftmeister die Fleischereien kontrollieren. Gemäß dem zweiten Artikel müssen sie um Weihnachten dem Richter und den Schöffen ihre Aufwartung machen. Der dritte Artikel schreibt die Schlachtung bei Tage - die nur im Schlachthof erfolgen darf - sowie das Verbot der Schlachtung kranker Tiere vor. Im Sinne des vierten Punktes dürfen Tiere vor dem Ende der Sonn- und Feiertagsmesse nur dann geschlachtet werden, wenn Fleischmangel besteht. Mehr als zwei Meister dürfen sich zum Zwecke des Schlachten nicht zusammentun. Am Mittwoch und Samstag dürfen die Fleischer in bestimmten Straßen des Marktes bis Mittag ihre Waren anbieten, ansonsten nur in den Fleischereien. Laut fünftem Punkt dürfen die Pester Fleischer am Karfreitag und Ostersamstag bis Mit­tag Osterlamm verkaufen. Wenn mehrere Meister irgendwo gleichzeitig Rinder finden, soll der Würfel entscheiden, wer sie kaufen darf. Der sechste Artikel beinhaltetet den be­reits erwähnten Verweis auf die Urkunde von König Adalbert IV. 53 Hier geht es darum, dass die sich in Ofen aufhaltenden Meister in ihren Fleischereien anwesend sein müssen, damit kein Fleischmangel aufgrund der Nachlässigkeit ihrer famuli auftritt. Außerdem geben sie die Genehmigung zum Schlachten von Wild. Die ersten sechs Artikel haben wir im Wesentlichen, aber vielleicht etwas zu de­tailliert behandelt. 54 Unserer Meinung nach stammen diese mit einigen Änderungen aus einem Zunftbrief aus der Zeit von Ludwig I. Die Regeln des Gesetzbuches von Neustift, die von den Fleischern handeln (siehe die Kapitel 33 und 34 des I. Buches), 51 KUBINYI, ANDRÁS: Budai és pesti polgárok családi összeköttetései a Jagelló-korban [Familiäre Bindungen von bürgerlichen Familien aus Ofen und Pest in der Jagellonen-Zeit]. In: Levéltári Közle­mények 37 (1966), S. 235-237. 52 Hauptstädtisches Archiv Budapest (BFL), XV 5. Nr. 5. Zur Quellenpublikation siehe Quellen II, Nr. 12. 53 Siehe oben, Anm. 20. 54 Zur Ausgabe des Zunftbriefes siehe Quellen II., Nr. 10. Der erste Artikel des Zunftbriefes der ungarischen Schneiden ist einschließlich des Schwures auf das Evangelium - allerdings ohne die Erwähnung der aus dem Kreise der Meistersöhne zu wählenden Zunftmeister - im Wesentlichen identisch mit demjenigen der deutschen Fleischer (SCHEIBER (Hrsg.), Magyar-zsidó Oklevéltár [wie Anm. 49], Bd. XII, S. 63). Es scheint, dass diese Praxis in Ofen allgemein üblich war.

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