A budai mészárosok középkori céhkönyve és kiváltságlevelei - Források Budapest közép- és kora újkori történetéhez 1. (Budapest, 2008)
AUFSÄTZE
Fische jeder Größe zu verkaufen. Am 12. April 1424 schließlich regelte der Rat zu Ofen unter Vorsitz von Richter Peter (Péter) Paldauff auf mündlichen Befehl des Königs und unter Anwesenheit des königlichen Vizekanzlers die Angelegenheit des Fischverkaufes, wobei er auf die Urkunde von Ludwig I. und die zwei Urkunden von Sigismund verwies. 38 Die Artikel 107, 111 und 112 des Gesetzbuches berufen sich hinsichtlich der Fleischer, der Fischer und der Fischhändler überall auf die den Fischverkauf regelnde Urkunde, die der Richter und der Rat zu Ofen auf königlichen Befehl verfasst hatten. Diese ist gewiss identisch mit der zitierten Urkunde aus dem Jahre 1424. 39 Dieser Sachverhalt weckt Bedenken hinsichtlich des Datums der Beendigung der ersten Abfassung des Gesetzbuches im Jahre 1421, obwohl er es nicht vollständig widerlegt. Es wird wahrscheinlich einmal notwendig werden, die Entstehung des Gesetzbuches und seinen Inhalt neu aufzuarbeiten. Im Ofener Gesetzbuch nehmen die Fleischer einen bevorzugten Platz ein: Sie werden nach verschiedenen Gruppen von Händlern, nach den Münzprägern und den Gold- und Silberschmieden erwähnt und stehen damit vor den übrigen Handwerksgewerben. Mit den Fleischern beschäftigen sich die Artikel 105 bis 107. Artikel 107 enthält die bereits vorgestellten Regelungen für den Fischverkauf. 40 Unmittelbar daran anschließend folgen einige Berufe, die mit der Tätigkeit der Fleischer in Verbindung stehen: die Wildfleisch-Händler, die Händler von Geräuchertem, die Fischer sowie die Fischhändler. 41 Kehren wir nun zurück zu den drei Artikeln, die sich mit den Fleischern beschäftigen. Artikel 105 trägt den Titel „Von derr maister fleisch hagker rechtenn". Gemäß seinen Bestimmungen dürfen sie Rinder (fiech) nur bei Tage im Schlachthof am Donauufer schlachten. Danach folgt die aus der Urkunde von Adalbert IV. übernommene, oben bereits erwähnte Vorschrift, dass Tierhäute nur bei den Fleischereien verkauft werden dürfen. Bei Verletzung dieser Regel wurde eine Strafe von einer Mark in Feinsilber festgesetzt. 42 Der Titel des folgenden Artikels 106 war „Von der fleischagkerr tzechenn". Gemäß diesem hatten die Zunftmeister der Fleischer dafür zu sorgen, dass immer genug Fleisch in den Fleischhauereien vorhanden war. 37 Budapest történetének okleveles emlékei [wie Anm. 21], Band III/2, S. 51. Nr. 772 und S. 54, Nr. 779. (Aus dem Archiv der Fleischerzunft. Zur Quellenpublikation siehe Quellen II, Nr. 4-5.). 38 Budapest történetének okleveles emlékei [wie Anm. 21] 11 1/2. köt. 84-85. p. Nr. 844. (Aus dem Archiv der Fleischerzunft. Zur Quellenpublikation siehe Quellen II, Nr. 6.) 39 MOLLAY, Das Ofner Stadtrecht [wie Anm. 22], S. 102-103. Bereits Rady erkannte, dass die Urkunde von 1424, die den Streit zwischen Fleischern und Fischern regelte, in das Gesetzbuch eingebaut wurde. Seiner Meinung nach wurde das Gesetzbuch in den zwanziger Jahren umgearbeitet (RADY, Medieval Buda [wie Anm. 36], S. 45. 40 MOLLAY, Das Ofner Stadtrecht [wie Anm. 22], S. 102-103. 41 Ebenda, S. 102-104, Nr. 108-112. Der Verkäufer von geräuchertem Fleisch ist der bellér [böllér] (Pächler). Mit dieser Bezeichnung werden auch die Verkäufer von Innereien bezeichnet (MOLLAY, KÁROLY: Német-magyar nyelvi érintkezések a XVI. század végéig [Sprachliche Verbindungen zwischen dem Deutschen und dem Ungarischen bis zum Ende des XVI. Jahrhunderts] (= Nyelvészeti Tanulmányok, 23.). Budapest 1982, S. 196. 42 Siehe oben. Anm. 22-23; MOLLAY, Das Ofner Stadtrecht [wie Anm. 22], S. 101. Übersetzung: BLAZOVICH/SCHMIDT, Buda város jogkönyve [wie Anm. 22], Bd. II, S. 370-371. Der Titel wird mit dem Ausdruck „Rechtsregel bezüglich der Fleischermeistef widergegeben.