A budai mészárosok középkori céhkönyve és kiváltságlevelei - Források Budapest közép- és kora újkori történetéhez 1. (Budapest, 2008)
AUFSÄTZE
zu bezahlende Summe. 1524 fiel der oculi auf den 28. Februar. Im Zunftbuch sind für diesen Tag zwei Eintragungen zu lesen: „als die Bänke [Fleischereien] ausgeteilt wurden" bzw. „als die Bänke und die Gesellen zugeteilt wurden". 71 Nun, dieser nicht ganz klare Text ist anhand einer Analogie zu den Fleischern von Nürnberg besser zu interpretieren. Die Fleischereien waren hier, wie auch in den meisten ungarischen Städten, ursprünglich im Besitz von Privatleuten. Ende des Mittelalters befanden sie sich aber bereits in den Händen des Stadtrates. In Nürnberg kam es am Mittwoch vor dem vierten Sonntag der Passionszeit (laetare; Mitfasten), also am vierten Tag nach dem oculi, zur Auslosung der Fleischereien, anschließend zu einem gemeinsamen Mahl. 72 Jeder Meister hatte das Recht auf eine Fleischerei, da diese aber - abhängig von ihrer Lage unterschiedlichen Wert hatten, wurde jährlich eine Auslosung durchgeführt. 73 Es sei angemerkt, dass die Mehrzahl der Fleischereien auch in Frankfurt von den Fleischern nur gepachtet wurden. Die meisten von ihnen wohnten auch nicht in dem Haus, in dem sich die Fleischerei befand und in dessen Angelegenheiten der Rat Maßnahmen ergriff. 74 Diese Analogie musste ich ziehen, weil der Text des Zunftbuches der Ofener Fleischer tatsächlich nicht eindeutig ist und so mehrere Interpretationen zulässt. 75 71 „do man dy penkch hat austeilt,"' „do man dy penckh vnd Knecht Hat auss tailt." Zunftbuch fol. 126r, 127r. 72 SACHS, Metzgergewerbe und Fleischversorgung [wie Anm. 59], S. 3-5. 73 Ebenda, S. 2-3. 74 LERNER, Geschichte des Frankfurter Metzger-Handwerks [wie Anm. 32], S. 18-20. Die Fleischereien werden hier als „Schirn" und nicht als „Bank" bezeichnet, ebenso wie in Ofen oder Nürnberg. Auch in München wurden die Fleischereien nicht als bewohnt angesehen (DIRR, Pius: Denkmäler des Münchener Stadtrechts. Bd. I: 1158- 1403. Register und Erläuterungen (= Bayerische Rechtsquellen, Bd. L), München 1936 , S. 776). Laut Punkt 276 der Zusammenstellung des Münchener Stadtrechts, die als „Kaiserbildhandschrift" bezeichnet wurde und in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts entstanden war, einigte sich der Stadtrat mit den Fleischern „an dem panchkzins" mit einer jährlichen Talgzahlung, (ebenda, DIRR, Denkmäler des Münchener Stadtrechts, Bd. I, München 1934, S. 536. Den Band, der den Index und die Erklärungen enthält, publizierte Dirr mit einer Bandnummer, die mit derjenigen der zwei Jahre jüngeren Textausgabe identisch ist, und unter Weiterführung von deren Seitennummerierung. Auf dem Titelblatt wurde aber auf den Index verwiesen). 75 Hierauf hat mich mein Freund István Tringli mit seiner gedanklich anregenden Lektorenmeinung aufmerksam gemacht. Unter anderem schrieb er folgendes: „Ist es nicht möglich, dass es darum ging, dass die Fleischer eine für ihre Tätigkeit erforderliche Abgabe zahlen mussten und die Zunft dafür die Aufsicht über sie versah, wobei sie zugleich das Recht erhielten, ihre Waren zu verkaufen? Muß man sich die Verteilung vielleicht nicht so vorstellen, wie sie sich in der Neuzeit in vielen Städten ereignete? Nicht jede Fleischerei wog ständig Fleisch ab, sondern es wurde eingeteilt, welche in welcher Woche. Für die Bedürfnisse einer Stadt in der Größe von Ofen waren keine 42 bis 35, nach 1526 31 Fleischereien notwendig, die ständig Fleisch verkauften. Außer diesen gab es überdies auch ungarische Zünfte." Die Gedanken, die Tringli aufwirft, machen nachdenklich. Es geht hier um mehrere Fragen. Die erste ist die der Verteilung der Fleischereien. Artikel 8 des Zunftprivilegs, den auch Tringli zitiert und den wir in Anmerkung 58 behandeln, bestimmt, dass die Meister, wenn die Witwe eines Meisters über ein ausreichendes Vermögen für die Betreibung der Fleischerei verfügt, verpflichtet sind, ihr eine Fleischerei zu geben sowie einen Gesellen zu stellen, der die Arbeit erledigt. Wenn sie kein Vermögen hat, dann wählen sie einen Meister aus „et eidem assignent unum maccellum iuxta consuetudinem eorum", um damit für den Unterhalt der Witwe zu sorgen. Daher und in Analogie zum Ausland ist es wahrscheinlich, dass die Fleischereien tatsächlich jährlich aufgeteilt wurden, aber wir wissen nicht, ob dies mittels einer Auslosung erfolgte wie in Nürnberg,