Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

BUDA - (A tanács és apparátusa) - 5. A kancellária utasítása [1737. okt. 12.]

den in die Canzley gehen, Nachmittag aber in denen Somer Monathern biß Sechs-, im Herbst aber biß halber fünff uhr verbleiben, doch ist das obbemelte wegen denen Post-tägen zu observiren. Demnach 3 tl0 . Sollen Sie niemanden von Instanten, Procuratoren und Advocaten inner­halb den künfftighin aufs beste zueschliessenden Schrancken admittiren und ein­lassen, damit alle vorwitzige und begierige einschauung deren Acten, nachsuchung deren Prothocollen und turbirung in denen expedirenden Sachen andurch abge­schnitten werde. Was aber 4 t0 . Sowohl in das Raths- als Statt Gerichts Prothocoll eingeschriben stehet, sollen Sie getreulich verwahren, und bey sich halten, deren Partheyen Memorialien, mit denen in selben Prothocollis enthaltenen verbescheidungen und Sprüchen indor­siren, die schrifften und Statts Acta niemanden communiciren noch extradiren; auch sollen Sie alle Schwetzerey, fabln, unnöthige und vergebliche Discursen unter­lassen. Die aber 5 t0 . Sowohl in der Canzley, als auch Archiv befindliche Acta sollen Sie fleißig verwahren, ein iegliches Instrument in sein fascicul, disen aber an sein gehöriges orth und Numerum legen. Wann aber 6 t0 . Sie mit publicirungen, denunciationen, verkündtigungen und dergleichen ihnen anvertrauten sachen ausgeschicket werden, so sollen Sie alles in der still und geheimb behalten, und hierüber eine sowohl passiv, als Activ getreül [iche] Relation machen. Damit aber 7 mo . Die Arbeith nicht aufgezogen werde, so solle keiner sich aus der Canzley ohne vorwissen deren H. Notarien absentiren und ausbleiben; Solle es aber geschehen, daß einer deren sich auf eine Weithere reiß aus erhöblichen Ursachen begeben müste, als wird Selber seine Ursachen einem Zeitlichen H. Burgermeister und H. Notariis kurtz vorbringen, und von denenselben die erlaubnuß und zuelassung begehren. Und damit Sie 8 V0 . mit vieler arbeith nicht überhaüffet werden, so sollen Sie ins künfftige keiner Parthey dienen oder einen Advocaten abgeben, noch viel weniger Instantien und Memorialien machen; Sintemahlen sich nicht gezimmen will, die Wissenschafft deren geheimben Acten und Expedirungen zu haben und aus selben einen Advocaten zu agiren; dahero bey zurück- und hindan-legung dessen, werden Sie dahin beflissen seyn, daß die ihnen zum mundiren und purisiren consignirte Acten und schrifften ohne mackl und rasur sauber abgeschriben werden, mithin sollen Sie nichts aus­löschen oder auskratzen, sondern alles aufmercksamb comportiren, und also zum expediren deme, weme es gebühret, überbringen, sodan denen Partheyen consigniren und behändigen. Über dises 9 no . Sollen Sie aufs allerbeste obacht haben, daß Sie an keine schrifften in Archiv oder in der Canzley mit einem brennenden Licht anstossen, oder, daß eine davon abfallende Flamm alda verbleibe, worduch leichtiglich (welches Gott abwend­ten wolle) eine Feuers brunst entstehen könte. Bey vollendten arbeithen aber sollen Sie die Canzley-thür fleissig zu spörren, und die dazue gehörige schließl niemanden anvertrauen. Endlichen 10 mo . Werden Sie über dises alles ihnen vorgelesenes und explicirtes angeloben, und sothanes zu halten mit einem cörperlichen ayd bestättigen. 47

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