Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)
BUDA - (Utasítások a tanácsnak) - 1. A tanács utasítása (a kamarai adminisztrációtól) 1696. jan. 23.
sich ebenmessig ins gesambt ohne Zeit verliehrung alda einfinden vndt guete Ordnung halten werden) zur schieinigen redt- vndt abwendtung der feuers noth, angesteldt werden wirdt. 10mo £) emnac h zugeschehen pflegt, daß ein gemeine Statt durch vnwirthliches Vorstehen in grossen vndt vnerschwinglichen Schuldenlast gefüehrt wirdt, Alß solle absolute einiges capital für gemeine Statt, ohne Clarer darthueung Zu waß vorträglichen Ende dises applicirt werden solle, auf Kheinerley weiß auffgenohmen noch von der Statt res immobiles veralieniret werden Khönnen, Sondern der durch derley entschuldigung Etwa verhoffender nuz, Collegialiter von ganzem Rath reüfflich überlegt, vndt deßen ratification von der Kays. Cameral Administration eingeholt, auch Sonst Khein Außgab ausser in Nothsfahl, es seye groß- oder Klein, für güldig gehalten vndt bey Raittung passirt werden, wo nicht selbige von dem ganzen Gremio Verwilligt vndt die Schrifftliche Anweisung vnter N. Burgermaister vndt Raths Vnterschrifft, dan auftruckhung des gewöhnlichen Statt Sigills ertheilt sein wirdt. Vndt Zumahlen ll m0 . Der Statt Ofen, Zu derselben aufkhomen, von seithen der Ofner[ischen] Administration, souil Einkhunfften admittiret, daß Selbige mit solchen nicht allein die Statt besoldungen vndt andere ordinari Lauffende Außgaben, ohne einziger derentwillen der Burgerschafft zumachen habenden Anlaag ganz füeglich bestritten, sondern auch von Jahr Zu Jahr, etwas merckliches in erspahrung gebracht werden Khönne; Alß hat Er StattRath, mit Wirtschafftlicher obsicht vndt vermeidtung vnnothwendiger außlag, der Villfältigen Raiß- vndt anderen Vnkhosten, dahin Zugehen, womit dermahleins ein Hochgericht auffgericht, auch ein Rathhauß erbauet, vndt damit dises ad effectum redigirt, vndt mit denen Stattgeldern nicht so frey gehandlet, auch ordentlich verraith werden möchten, in bedenckhung deßen ist 12 mo . Ein Statt Camerer formirt, welcher alle Stattgeföhlen einzunehmen, vndt sodan dem Rath ordentlich annuatim Zuverraithen, der Hierüber die Außstellung Zumachen, hernach aber sothane Statt Raittung mit allen Beylagen, wohl Instruirten der Ofner[ischen] Kays. Administration Zuübergeben haben wirdt. 13 ti0 . Hat man wegen Anlaag der portionsgelder dises Zustatuiren ein Nothwendigkheit Zuseyn erachtet, daß nemlich in derley eraigneten fahlen, Eß beschehe gleich obbemelter portions geldter, oder anderen Vrsachen halber, Ein anlaag allzeit, neben den völligen Statt Magistrat, auch die Viertlmaister, vndt in der Waßerstatt habende Richter berueffen, sodan auch deßen die Administration, vmb von darauß Einen Kays. Cameral Officir zu sothaner Anlaag, damit Zur vermeydung aller vngleichheit absenden Zukhönnen, gebührendt Erindert, vnd auff dise Weiß einem Jedem nach proportion seines Vermögen vndt treibenden Bürgerlichen] Gewerb der Anschlag gemacht werde. 14 to . Damit auch die Gemein wegen der bißhero nach einen Jedwedem belieben, promiscue groß- vndt Klein gegebener Elln, vndt Maß, nicht Zu Khurz Khome; Alß hat man pro interim biß nicht die bey Hoff für ganz Hungarn in deliberatione de facto stehende gleiche Maß einrichtung, zum Schluß gebracht vndt publicirt sein wirdt, das Österr [eichische] gewicht, Elln, vndt Ung. Landtmaß hiermit ordiniren, anbey auch Statuiren wollen, daß ob disen gebührendt gebraucht, vndt etwa hiermit nicht ein Vnzueläßlicher Vortl besuecht, absonderlich in denen Wirthsheüsern, fleissiges nachsehen gehalten, auch denen Kauffleüthen, die Elln mit dem Statt 30