Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

BUDA - (Utasítások a tanácsnak) - 1. A tanács utasítása (a kamarai adminisztrációtól) 1696. jan. 23.

March 2 gemerckht, vndt die Ubertretter exemplarisch abgestrafft werden. Gleichwie nun 15 t0 . Zur Auffkhomen einer gemainen, die Wohlfeilkheit principaliter requiriret, vndt von hiesigen Stattweesen ein Jedes Monopólium Zufüehren, ohne Scheuch sich anmasset, derowegen der Magistrat allen Vorkhauff abzustellen, auch die fleischhackher vndt Beckhen dahin Zuhalten hat, womit iedwedere sorth in billichen Preyß vndt gueten gewicht, Künfftighin Verkhaufft werde, vndt ob schon 16 t0 . Beraiths vor einem Jahr in der Vestung Ein Nachtwächter, so die stundten ordentlich außrueffen, vndt die vnuersehen, im fahl eraignete feyersbrunst, aller orthen Beuorab bey H. Burgermaister andeuten, auch guetes auffsehen, daß die derzeit erfahrene, vndt practicirte s. h. dieberey Vermeydet werden möchten halten solle, Zu constituirn, gemessen von Amsbt wegen anbefohlen, So ist doch deme dato khein parition gelaist worden; Alß wirdt man, wie auch hiermit reiterato nochmahlen der Ernstlicher Befelch beschiecht, besagten Nachtwächter annoch, vndt Zwahr gleich nach Empfang dises anzustellen haben. 17 m0 . Sollen in der Wochen wenigst 3. oder 4. Sessionen gehalten, von disen nichts außgeschwäzt, alda die Partheyen ordentlich vernohmen, Über dero anligen­heiten von gesambten Rath, wie oben gemeldt, iuxta vota et aequum et iustum geschloßen, vndt also nach den einmahl geföhlten Sentenz die Expedition vngesaumbt erfolgt, auch Zur erwenten Raths Sessionen allen Raths Verwandten der Ordnung nach Eingesagt, vndt Kheiner auß etwa tragen der passion außgelaßen werden. Wie dan der Burgermaister Kheinen von seinen Rathsherrn auß dem Rath Zu exclu­diren befuegt, sondern da sich ein Erhebliche Vrsach emperet, solche seiner ersten Instanz, vmb die Remedirung vorzukhören, gehör [samb] Zuhinterbringen, vndt daß weithere darüber Zuerwartten schuldig. Hingegen haben 18 T0 . Die Raths Verwandte gegen Ihren Vorgesezten Burgermaister gezimmen­den respect Zutragen, die sodan ebenfals er, Burgermaister seinen Rathsmitglidern, in soweith alß sich es gebührt, Zuerweisen, vndt Kheinen über die Maß Zubelegen wißn wirdt, vndt weillen 19 no . Alles vndt Jedes wegen Villfältiger Beschaffenheit deren Sachen vndt Veränderungen der Zeiten, in disem Kurzen begriff nicht Khann eingetragen vndt Vorgesehen werden, waß Zu beförderung des gemainen weesens vndt Hingegen Zu abhelffung aller deren verhindernuessen Vonnöthen sein möchte, Alß will man sich gegen Ihme, StattRath dahin versehen, daß Sye sambt vndt Sonders sich aller gerech­tigkheit, einer gezimmenden gravitet, beschaidenheit, auferbäulichkheit (Wie esihr dienst vndt Verrichtungen erfordern) gebrauchen, abgehörte Verordnungen behörigen flaiß geschloßen, vndt also noch den einmahl geföhlten Sye Zu aufnehmen des gemainen weesen Ihro Kays. May. dienst vndt Interesse, auch ihrer Seelen heyl, nuz- vndt Vorträglich befinden, auch vor Gott vndt Ihro Kays. May. Künfftighin werden Verantwortten Khönnen. Actum Ofen den 23. Janu[arii 1]696. Der Rom. Kays. May. Hung. Camerrath vndt L S Cameral Administrator Johan Ignaz Kurz m[anu pro]pria 2. Ered. így. 31

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