Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

BUDA - (Utasítások a tanácsnak) - 1. A tanács utasítása (a kamarai adminisztrációtól) 1696. jan. 23.

machen, richterlich erkhennen, vndt waß Einmahl concludirt, auf Rheine Weiß propria authoritate, ohne des Gremii wißen, ändern, sondern alles in seinen vigore verbleiben, die Expedition hernach verfaßen, vndt pro rei memoria ordentlich prothocolliren laßen. 5 t0 Wan die Raths Materi abgehandlet vndt die Raths Session geschloßen, solle khein Rathsherr beuor den Burgermaister sich von seinen siz auffheben, will geschweigen vnter wehrender Session, nach belieben ein- vndt auß­lauffen, sondern daß Endt erwarttet, vndt der Vortgang in allen dem Burgermaister, nach disem aber denen Räthen, iuxta Senium gelaßen werden. Gleichwie nun 5 t0 . Ihme, StattRath die erkhandtnuß der Civil vndt Criminal Sachen beraiths vorhin solchergestalten überlaßn vndt anuertrauet, daß Wofern ein- oder anderer in Civilibus den ergangenen richterlichen außspruch nicht acquiesciren wolte, sondern sich hierdurch beschwehrt befindete, derselbe befuegt seye, bey alhiesiger Kays. Ofnerpschen] Cameral Administration sein weithere Notthurfft Zuhandlen, vndt die decision von dorthauß Zuerwartten, Nichtweniger daß in criminalibus Zu allen Zeiten, der gefaste Sentenz ante Executionem beriehrter Kays. Administration hinter­bracht vndt dero approbation vndt genehmhaltung vnmittelbahr eingehollet werde. Alß wirdt auch Er, StattRath, Inmassen Selbiger ohne diß immediate mit der depen­denz vndt respect Zur erwehnter alhiesiger Administration gewisen, solches verres gehorsamb Zuobserviren haben. Ob schon 6 t0 . Ihme StattRath verlaubet, Zu bestreittung vnd behilff der nöthigen Canzley vnterhaltung, einige Canzley Jura vndt Taxa sich Zubediennen, so seyndt doch hierdurch die Partheyen nicht Zu aggravirn, Sondern Selbige wie es bey andern regulirten Stätten üeblich Zuexigirn, auch durch eingebung eines proiects die ratification Hierüber Zubegehren. 7 mo . Weill nun dem Statt Magistrat ein bequemer orth Zu erbauung eines Ziegl ofen Zu assigniren beraiths resolvirt, Solchemnach wirdt er auch mit allem Eyfer daran seyn, damit die mit höchster feyersgefahr bis dato bey theils heüßern in holz vndt Laimbazen bestehende rauchfang Vnfehlbar vndt bey Straff abgeworffen, auch an deren stath andere von Ziegl auffgesazt werden möchten, wie dan auch 8 V0 . Er, StattRath durch ein Öffentlichen Rueff der ganzen gemein Kundt­zumachen habe, waßgestalten Er gewiße Statt Commissarios deputiren werde, die mit Zuezüehung der Rauchfangkhörer all Monatlich alle Herdtstatt vndt Rauchfäng von Hauß zu hauß genau visitirn, vndt sofern Sye bey ein- oder andern orth Sine distinctione ein Hinläßlichkheit, Verwahrlosung vndt feuers gefahr antreffen wurden, Selbige alsogleich ex officio wenden, den Übertretter aber fleißig vormerckhen, vndt anderen Zum Exempl, vndt gueter wahrnung wohl empfindlich abstraffen, so wirdt auch 9 n0 . Zupublicirn, vndt allen Haußgeseßenen in der Vestung vndt Waßer Statt Ernstlich einzubinden sein, daß ein Jeder Burger in seinem Hauß ein Boding mit waßer, ein guete Laither, Einen feuerhackhen, ein Schaff, Lederne Wasser Amper, feuer Sprizen, oder ander taugliches Handt-geschier, in feuersnoth Zum waßer­tragen, bey der handt haben, vndt Zur Zeit einer begebenden feuers Brunst (Welche Gott der Allmächtige gnädig Verhüetten wolle) nach beschehenen feuerzeichen sich alsogleich vnter grosser straff, mit ein- oder andern nöthigen feuer requisiten, an die feyerstatt begeben vndt alda erwartten sollen, wohin Er von dem H. Burgermaister vndt anderen Raths Verwandten oder hierzue bestelten Viertl Commissariis (die 29

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