Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)
BUDA - (Utasítások a tanácsnak) - 1. A tanács utasítása (a kamarai adminisztrációtól) 1696. jan. 23.
Gottsforcht, die Grundtvest der Regirung ist, am besten Flor stehen, oder bey erlidenen schaden vndt Ruin vor andern sich baldt widerumb empor heben, vndt in vorigen gueten Standt gerathen. Alß wirdt Er, StattRath gleichfals l m0 . Die derzeit sehr mißfällig verspiehrte Landt Zu völligen Untergang angezielte Vneinigkheiten zuuermeyden, die iustitia iuxta aequum et iustum Zu administriren, alle passiones auf die Seiten zusezen, die befürderung der Ehr Gottes, vor allem in schuldigste obwacht Zunehmen, Ihren Eyfer sonderlich in Embsig sambentlicher beywohnung, des Sonn- vndt Feyertägl [ichen] Gottes dienst, auch anderen öffentlichen Kirchen Solenniteten zuerkhennen zugeben, vndt ein solchen Tugendtgerechtsamben, vndt Exempl [arischen] Lebens wandl Zufüehren wissen, womit hierob die Vntergebene Burgerschafft, ein guetes Beyspill schöppfen, in Tugendten nachfolgen, der gemeine Mann zu Verrern auffkhomen gelangen, vndt also mit gesambter handt der Statt auffkhomen, vndt die Ehre Gottes befördern, vndt Vergrössern mögen, in Anmerckhung dessen wirdt 2 d0 . Er, StattRath auf die Gottslästerung, verbottene heimbliche Zusamenkhonfften, item sehr in Schwung gehende Hurren vndt Ehebrechen, vndt dergleichen vnzichtig vndt wuecherl[ich] auch andere, dem gemeinen Weesen ärgerlich fallende Laster that, ein scharpfes ernstliches Einsehen halten, vndt die befundene Übelthater anderen zum Exempl, wohl empfindlich abstraffen, nicht weniger 3 ti0 . Das vnnuze Herrn- vndt dienstlose müessige gesündl in der Vestung oder WasserStatt auf kheine weiß gedulden, sondern etlichmahl im Jahr durch aigene hierzue bestellende auffsuechen lassen, vndt der vnter habenden Burgerschafft bey gemessener Bestraffung ernstlich einbinden, daß absolute Khein Burger einen andern, es seye ein Mann oder Weibsbildt, so nicht in ihren würcklichen Diensten, oder sonst wohlbekhandte Leüth seindt, oder aber Zur nothwendiger arbeith sich auffhalten, in seinen Hauß beherbergen, sondern alsogleich von Hinnen schaffen solle. Massen dieser punctZuiedermäniglichwahrnung, durch ein Öffentlichen rueff vndt affigirenden Patenten Zupublicirn sein wirdt, weithere hat man 4 t0 . Ihme Statt Magistrat in ansehung der, dieser Zeithhero sehr schädlich verspiehrten Vnordnung ein gewisse weiß, wie Sye sich bey denen Raths versamblungen verhalten sollen, in Khürze Vorzuschreiben für nöthig Zuseyn erachtet, vndt Zwahr wirdt l mo Sich Kheiner an seine gebührende stöll Zubegeben oder Zusezen haben, es seye dan, daß der Burgermaister vorhero sein obristen Plaz betretten vndt Sich nidergesezt habe, 2 d0 Solle der Burgermaister die an Ihme vndt den Rath Lauthende Brieff, Decreta, oder andere rescript nicht privatim, sondern bey öffentlicher Raths Session erbrechen, vndt solche durch den Statt Syndicum ablesen, auch andere Statts Materi vortragen, vndt Kheiner von denen Rathsherrn sich gelüsten Lassen, etwas privatim im Rath Vorzubringen vndt den Burgermaister Vorzugreiffen, Eß wäre dan sach, daß Er des Vortrags halber dem H. Burgermaister mit gebührender Ehrerbiettsambkheit vmb Verlaub ersuecht hete. Wan nun 3 ti0 die Raths Materi referírt worden, sollen sodan die vota oder stimmen, von eltisten angefangen, biß auf den jüngsten Rathsherr, mit beschaidenheit angehört, deme weder vom Burgermaister noch Raths Verwandten, Zeit des votirens im geringsten eingeredt, sondern von Jedweedern die Ordnung vndt seine Zeit zureden, mit Geduldt erwarttet werden, nach abgegebenen Rathsstimmen, 4 t0 Solle der Burgermaister nicht nach seiner mainung allein, sondern wie es die mehrere anzahl der stimmen gegeben, den Schluß 28