Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

PEST - (Külvárosok) - 50. A terézvárosi bíró utasítása 1765. dec. 17.

Instruction für die H. Richter der Vor-Städte 1 Von N. N. Stadt Richter und Rath der Königl. Frey-Stadt Pest dem führsichtig und Weißen Philipp Strauß 2 Als Richter in der Oberen Vorstadt zu Beteüten. Dem­nach Man zum Nutzen des gemeinen weßens für nöthig erachtet, ihme als Richter der dasigen gemeinde vorzustöllen, und damit selber auch wissen möge, was aigent­lich seine Verrichtung seye, ist zu dessen richtschnur nachstehende Instruction ver­fast worden ; als : Erstens: Was Kleinigkeiten Anbetrifft, nemlich Schuldforderungen, Streitig­keiten und Sachen, welche Leücht vermitelt werden können, wirdt selber Nebst denen zu gegebenen Geschwornen trachten Bey zulegen; hingegen was Andere, welche von grosser Wichtigkeit, als diebereyen, Blutschläge und directe Criminal Sachen seyndt, hat derselbe zwar derley Verbrecher die macht einfangen zu lassen, sothan aber jene dem Stadt-wachtmeister zu übergeben, und hierüber H. Stadt­Richter und Rath dem rapport schieinigst zu erstatten. Andertens : Nachdeme bey Straf verbotten ist, Bettler, herrnloses und miessiges geßindl, oder sonst suspecte Leüth zu beherbergen, oder Aufenthalt zu geben, wirdt also er Richter und die Geschworne die wochen hindurch öffters und zu unterschid­lichen zeitten die seiner obsicht anvertraute, forderist aber vertächtige orth fleissig visitiren, und wo er dergleichen gesindl antrifft, denjenigen hauß würth also gleich dem H. Stadt Richter andeütten, wornach dan ein solcher dergleichen haußwürth um 6 Reichs-thaller toties quoties ohnnachlässlich gestrafft seyn solle. Solte aber ein solcher übertretter des Magistrat geboths nicht zu zahlen haben, so solle wider ihme mit harten arest oder anderen gemässenen straf ohnnachlässlich verfahren werden, allermassen dem gemeinen weßen an ausrottung deren unnuzen und nicht tolerirten Leüthen haubtsächlich gelegen ist. Wie dan Drittens: Er, Richter mit seinen zu gegebenen fleisige Obsicht haben soll auf die Inwohner, welche nicht Burger oder haußsessig seyndt, damit keiner gelitten werde, er habe dan ein schütz zetol auf zuweißen, das er als ein Inwohner gedultet seye, und ist insonderheit darauf wohl in acht zu haben, das dieses zetul nicht von einen den anderen, der etwan keines hat, ausgeliehen werde, wie dem vernehmen nach öffters geschehen, in welchem fahl diese Verordnung in gegen warth aller, die es angehet, vorzutragen ist, damit sich dargegen mit der unwissenheith keiner ent­schuldigen könne, indeme so wohl wider dem haußwürth als wider dem Inwohner um des Betrug willens exemplarisch verfahren wirdt werden. Viertens : Soll ein jeder hauß oder Bestand würth, so offt ein fremter reißender einkehret und übernachtet, dem Richter oder geschwohrnen, zu welchen er näher wohnet, dieses also gleich zu wissen machen und ordentlich andeütten, von wann er kommen, und wohin er gehe; sothan dieses dem H. Stadt Richter (in fahl was verdächtig wäre) referiren. Fünfftens : In denen würths und schänckhaüßern die Music an erlaubten tagen in winter Bis 8 und in Sommer Bis 9 uhr, aber nicht Länger zu zulassen, nach benam­ster stund aber der würth, als auch die gast zu ermahnen seynd, das der würth die 1. A hátlapon. 2. 1772-ben terézvárosi bíró, 1779-ben terézvárosi esküdt, Schmall I. 235. 162

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