Füzes Miklós: Valami Magyarországon maradt - Etwas blieb daheim in Ungarn. A kitelepített magyarországi németek beilleszkedése Németországban - Eingliederung der vertriebenen Ungarndeutschen in Deutschland (Pécs, 1999)
III. Személyes átélés - Nemzeti hovatartozás
35,3 %; Hypothekengewinnabgabe 7,3%; Kreditgewinnabgabe 1,5%; Zuschuß aus der Vermögenssteuer 19,2%; Zuschuß der Unterhaltshilfe 13,9%; andere Zuschüsse der öffentlichen Haushalte 1,2%; Rückflüsse 11,6%; Kredite 9,2%; sonstige Einnahmen 0,8%. Das Ausgleichsgesetz und andere nach dem Krieg verabschiedete Gesetze sahen einen Ausgleich vor, der neben Notstandsbeseitigung und Eingliederungsforderung auch die Mäßigung der erlittenen Schädigungen anstrebte. Dies setzte die Feststellung des Schadensvolumens voraus. Im Interesse der einheitlichen Bearbeitung besagte das Schadenfeststellungsgesetz, daß der Wert des verlorengegangenen oder geschädigten Besitzes je nach der ehemaligen Besteuerungsgrundlage festzustellen sei. Mit diesem wertneutralen Verfahren versuchte man auch zu ermitteln, welche Mittel zur Realisierung der Entschädigung erforderlich waren. Beim Ausgleich war eben die Schadensermittlung die schwierigste Arbeit. Die Schadenshöhe mußte in mehreren Millionen Fällen meistens aufgrund von mangelhaften Angaben festgestellt werden. Im ersten Schritt verordenete das Feststellungsgesetz (FG) die Feststellung der Hauptschäden, d.h. der Schäden der Vertriebenen, der Kriegsschäden und schließlich der relativ geringen lokalen Schäden. Zur Feststellung der Schäden der Vertriebenen standen nur sehr mangelhafte Dokumentationen zur Verfügung. So nahm die Schadenfeststellung eine sehr lange Zeit in Anspruch, war 1981 jedoch größtenteils abgeschlossen. Entschädigungsanträge konnten bis 1970 eingereicht werden, nachher nur innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des neuen Rechtsgeschehnisses. Bis Ende 1981 wurden insgesamt 7.373.092 Anträge vorgelegt. Davon wurde 75,3 % fur begründet befunden, 23,7 % abgelehnt. Über 1 % der Anträge wurde keine Entscheidung getroffen. Die Entschädigung wurde aufgrund sozialer Stufen degressiv festgelegt. Der Betrag erhöhte sich zwar bei steigendem Schadensvolumen absolut, aber der Prozentwert wurde gemindert. Der später mehrmals erhöhte Grundbetrag machte 5.000 RM aus, dazu kam eine 100 %ige Entschädigung. Der Großteil der angemeldeten Schäden gehörte in diese Kategorie. Bei höheren Schadenswerten ergaben sich folgende Prozentsätze: Bei einem Betrag von 1 bis 5 Millionen RM reduzierte sich der Prozentsatz von 11,4 auf 8,1. Der Grundbetrag wurde oft um den 10 % betragenden Entwurzelungszuschlag erhöht, den die Vertriebenen, die Sowjetzonenflüchtlinge und andere mit einem ähnlichen Status erhielten. Vom Ausgleichsfonds wurde den unterschiedlichen Gruppen der Geschädigten bis 31. Dezember 1981 insgesamt 98,9 Millarden DM ausgezahlt. Davon erhielten bei bei bei 10.000 RM 50.000 RM 100.000 RM 80% 40% 25 %