Füzes Miklós: Valami Magyarországon maradt - Etwas blieb daheim in Ungarn. A kitelepített magyarországi németek beilleszkedése Németországban - Eingliederung der vertriebenen Ungarndeutschen in Deutschland (Pécs, 1999)
III. Személyes átélés - Nemzeti hovatartozás
sah das Gesetz auch die Entschädigung für Wirtschaftsschäden vor, setzte aber voraus, daß die Schäden festgestellt werden konnten. Zur Finanzierung des Lastenausgleichs wurde ein besonderer, vom Budget des Bundesstaates unabhängiger Ausgleichsfonds eingerichtet. Das Grundprinzip verlangte eine einheitliche Durchführung unter einheitlicher Kontrolle auf dem gesamten Bundesgebiet sowie, daß bestimmte Aufgaben von den einzelnen Bundesländern und Gemeinden gelöst werden. Zu diesen Aufgaben gehörten die soziale und die wirtschaftliche Unterstützung. Das Ausgleichsgesetz beauftragte den Präsidenten des Ausgleichsamtes Bad Homburg mit der Leitung der Verwaltungsaufgaben. Zu seinen Aufgaben gehörte die Leitung der Arbeit des Fonds, die Abfassung von Durchfuhrungsverordnungen und die Aufsicht. Bei seiner Arbeit wurde er von einem beratenden Gremium unterstützt, in dem die Vertreter der Geschädigten, die Vertreter der sozialen und gesellschaftlichen Organisationen und sonstige Experten mitarbeiteten. Zu den wichtigsten Entscheidungen, so z.B. zur Anfertigung des finanziellen und wirtschaftlichen Jahresplans, war auch die Zustimmung des Kontrollausschusses nötig. Der Kontrollausschuß bestand aus Abgeordneten des Bundestags und der Parlamente der Bundesländer. Auf Landesebene wurde der Lastenausgleich von den Landesausgleichsämtern, die aus Vertretern der Landesministerien bestanden, sowie von den städtischen und Bezirksvertretungen durchgeführt. Einen Teil der Verwaltungsaufgaben übernahmen die Heimatauskunftsstellen und Vor-OrtAuskunftsstellen, die Informationen über den Wert der verlorenen Besitztümer zur Verfügung stellten. Zur Genehmigung der einzelnen Anträge waren die lokalen Ausgleichsämter befugt. Gegen ihre Bescheide konnten die Geschädigten und die Vertreter des Ausgleichsfonds beim Beschwerdeausschuß Einspruch einlegen. Die nächste Instanz war das Landesverwaltungsgericht, und zur Überprüfung der Fälle kam es beim Bundesverwaltungsgericht. Im Lastenausgleichsgesetz wurden drei damit verbundene Steuerarten festgelegt, somit waren an der Durchführung des Gesetzes auch die Finanzbehörden beteiligt. Die Legislatur sicherte dem Ausgleichsfonds folgende Quellen zu: - Ausgleichsabgaben - Zuschüsse der öffentlichen Haushalte - Sondergelder an den Ausgleichsfonds - Rückflüsse aus Darlehen - Kreditmittel Die zum Ausgleich erforderlichen Mittel stammten in erster Linie aus den Ausgleichsabgaben und der Belastung der im Krieg und in der Folgezeit erhalten gebliebenen Vermögen. Ein weiteres Mittel stellte die Abschöpfung der nach der Währungsreform entstandenen Gewinne dar. Die Einnahmen des Ausgleichsfonds verteilten sich nach dem Stand am 31. Dezember 1981 wie folgt: Vermögensabgabe