Füzes Miklós: Valami Magyarországon maradt - Etwas blieb daheim in Ungarn. A kitelepített magyarországi németek beilleszkedése Németországban - Eingliederung der vertriebenen Ungarndeutschen in Deutschland (Pécs, 1999)

III. Személyes átélés - Nemzeti hovatartozás

Durch die Aufnahme der Flüchtlinge erfuhr die Bundesrepublik über den Ersatz der Kriegsverluste hinaus sogar einen Bevölkerungszuwachs, der zu einem Grundpfeiler des „deutschen Wunders" wurde. Der Bevölkerungszuwachs zeigte am 1. Januar 1949 in der amerikanischen und britischen Besatzungszone verglichen mit der Bevölkerungszahl zehn Jahre zuvor einen Wert von 23,1 %. Die Besatzungsmächte stellten die politische Einheit Deutschlands nicht wieder her. Sie teilten die militärische Verwaltung untereinander auf, indem sie sogenannte Besatzungszonen errichteten. Innerhalb der Zonen wurde den Selbstverwaltungen genehmigt, die Aufgaben der Zivilverwaltung wahrzunehmen. Ihre Aufgaben waren unter anderem die Zusammenarbeit mit den Militärbehörden, der Empfang und die Betreuung der Flüchtlinge. Wesentliche Unterschiede zeigten sich in der Art und Weise, auf die die Regierungen die die Entfernung der deutschen Bevölkerung als ihre Aufgabe ansa­hen (und dabei sind nicht nur die drei oben genannten gemeint) die Aussiedlung in der Praxis durchführten. Au s der Tschechoslowakei und aus Polen hatte man einen Großteil der Deutschen bereits im Zuge der Kriegsereignisse, unter Zuhilfenahme militärischer Kräfte vertrieben, oder die Deutschen waren schon von dort geflüchtet. Auch die Zurückgebliebenen wurden recht bald, aber unter Wahrung des Anscheins der Legalität, vertrieben. In Jugoslawien wurde die deutsche Bevölkerung in Lagern gesammelt und zur Arbeit gezwungen, während mehrere Zehntausend der Volks­vernichtung zum Opfer fielen. Der Großteil der Überlebenden konnte das Land erst nach Jahren auf dem Wege der Flucht das Land verlassen, oder die jugoslawischen Behörden schoben sie einfach über die ungarische und österreichische Grenze ab. Der Durchführung des Vertreibungsverfahrens ging in Ungarn ein Legislativakt voraus. Die Aussiedlung ging auch hierzulande nicht ohne politische und finanzielle Zuwiderhandlungen vor sich. Auch hier wurde die inakzeptable kollektive Verantwortung vorgeschützt, aber die ungarische Praxis kann trotzdem nicht mit jener der benachbartenLander gleichgesetzt werden. Deshalb ist es begründet, daß man die ungarische Praxis nicht mit dem in der deutschen Fachliteratur einheitlich benutzen Ausdruck „Vertreibung" bezeichnet, sondern wegen der auch im Potsdamer Abkommen vorgesehenen, etwas menschlicheren Durchführung (wenn eine Aktion dieser Art überhaupt menschlich sein kann) mit dem Begriff (Zwangs-) Aussiedlung verbindet. Zugleich steht aber fest, daß - das Wesen der ganzen Angelegenheit betreffend ­kaum mehr Unterschiede festzustellen sind, insbesondere, wenn man die Frage von Deutschland aus untersucht. Deshalb halten wir die einheitliche Kategorie der deutschen Fachliteratur in Ehren. Und dies um so mehr, als die Vertreibung dort eine besondere prinzipielle, wirtschaftliche und politische Bedeutung erhielt. Alle Flüchtlinge wurden gleich behandelt, und allen standen die gleichen Rechte und Möglichkeit zu wie den ursprünglichen deutschen Staatsbürgern. Dabai muß man

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