Ausstellungskatalog „Revolution 1848”

Thomas Kletečka: Einleitung zur Ausstellung

Ausstellung 3. März - 31. August 1998-*v . aV, r> ** Tot V 1A'a »J**K sonderen Stellung vereinbarlich finden, und muß sich die besondere Zustimmung zu jedem von der Bundesversammlung gefaßten Beschlusses unbe­dingt Vorbehalten. In so ferne letzteres mit der Wesenheit eines Bundesstaates nicht vereinbarlich erkannt würde, wäre Österreich nicht in der Lage, emem solchen beizutreten.“ Dieses Programm sollte in der Folge für alle österreichischen Regierungen des Jahres 1848 bezüglich ihrer Deutschlandpoli­tik die Grundlage bilden. Die Eigendynamik, die die Reformbewegung in Frankfurt entwickelte, machte es indessen unmöglich, die offizielle öster­reichische Haltung in den Entscheidungsprozeß di­rekt einfließen zu lassen. Indirekt versuchte der Ministerrat durch die Bestellung der Vertrauens­männer und dann durch die Absicht, die Wahl der Abgeordneten zum Frankfurter Parlament in sei­nem Sinne zu beeinflussen, die Interessen des öster­reichischen Kaiserstaates zu wahren. Eme weitere Gelegenheit bot sich mit der Wahl Erzherzog Jo­hanns zum deutschen Reichsverweser. Obwohl der populäre kaiserliche Prinz mit der Stellvertretung Ferdinands in Wien und mit dem Auftrag, zwischen Ungam und Kroaten zu vermitteln, mehr als aus­gelastet war (beides auch ein Beweis dafür, wie dringend man ihm im Inland brauchte), empfahl die Regierung, die Wahl anzunehmen. Diese Empfehlung war eine logische Konsequenz der österreichischen Deutschlandpolitik. Denn noch be­vor die deutsche Nationalversammlung Mitte Mai - obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle ge­wählten Abgeordneten in Frankfurt eingetroffen waren - ihre Beratungen aufhahm, hatte sich der Bundestag mit der Frage eines Bundes­exekutivorgans beschäftigt und Ende April be­schlossen, bis zur Ausarbeitung einer definitiven deutschen Verfassung ein dreiköpfiges Bundes­direktorium einzusetzen. Dieser Beschluß gelang­te zwar nicht zur Ausführung, hatte aber m Wien für Unruhe gesorgt. Auch die Nationalversamm­lung trat zunächst in die Diskussion über die Schaf­fung einer vorläufigen deutschen Zentralgewalt ein und verabschiedete am 28.6.1848 ein entsprechen­des Gesetz. Anstelle eines kollektiven Führungs­organs wurde nun die vollziehende Gewalt rrut weit­reichenden Befugnissen einem Reichsverweser übertragen. Einen Tag später wählte das Frank­furter Parlament mit überwältigender Mehrheit Erz­herzog Johann für dieses Amt. Dieser Akt stand ganz im Zeichen des Ausgleichs der Interessen der einzelnen Parlamentsfraktionen. Zwar hatte sich damit die Nationalversammlung über den Beschluß des Bundestages hinweggesetzt und somit für sich das Alleinvertretungsrecht für die deutsche Nation - noch dazu auf demokratischer Basis - in Anspruch genommen, andererseits war mit der Bestellung ei­nes nicht verantwortlichen Reichsverwesers und überdies eines österreichischen Fürsten die groß­deutsche Idee unterstützt und den radikal­demokratischen Tendenzen eine Absage erteilt worden. Bei der Machtfülle, mit der das Amt des Reichsverwesers ausgestattet worden war, konnte Erzherzog Johann einen entscheidenden Einfluß auf die weitere politische Entwicklung in Deutschland nehmen. Für die künftige Gestaltung Deutschlands war die Ausarbeitung einer Verfassung von ent­scheidender Bedeutung. Am 27.4.1848 legte der aus den von den Einzelregierungen entsandten Ver­trauensmännern entstandene “Siebzehnerausschuß” seinen Verfassungsentwurf vor. Dieser ging vom großdeutschen Gedanken aus, w'onach alle zum Deutschen Bund gehörenden Gebiete in emem Staat vereinigt werden sollten, darüber hinaus sollten aber auch Schleswig und die ostpreußischen Provinzen inkorporiert werden. Die Reichsgewalt sollte beim erblichen Reichsoberhaupt, dem Kaiser, und beim gewählten Reichstag liegen und die Kompetenzen einzelner Mitgliedstaaten hätten, soweit es für das Einheitsprinzip notwendig war, auf die Reichs­zentralgewalt überzugehen. Wenngleich dieser bun­desstaatliche Entwurf nicht zur Ausführung kam, so bildete er doch die Grundlage für die Beratun­gen des später von der Nationalversammlung ein­gesetzten Verfassungsausschusses. Abgesehen von der umstrittenen Kompetenzabgabe war eine Ver­einigung Deutschlands auf solch einer Grundlage für die österreichische Regierung völlig unannehm­bar. Da die nicht zum deutschen Bundesgebiet ge­hörenden Teile des österreichischen Kaiserstaates außerhalb des neuen deutschen Reiches hätten ver­bleiben müssen, hätte dies doch über kurz oder lang den Zerfall der Habsburgermonarchie bedeutet. Es sollte sich jedoch heraussteilen, daß die deutsche Verfassungsfrage wegen der politischen Differen­zen innerhalb der Nationalversammlung mcht so schnell entschieden werden konnte. Das Frankfur­ter Parlament diskutierte diese Angelegenheit mehr als ein halbes Jahr. Das konnte dem Wiener Kabi-

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