Ausstellungskatalog „Revolution 1848”

Thomas Kletečka: Einleitung zur Ausstellung

Ausstellung 3. März -31. August 1998 Die wichtigste Errungenschaft der Märzrevoluticn war das Versprechen einer Konstitution Wie schon erwähnt, war bereits am 12.3.1848 die Entschei­dung gefallen, die Landstände der österreichischen Reichshälfte zur Beratung der Verhältnisse nach Wien einzuberufen. Der auf dieser Grundlage ge­bildete ständische Zentralausschuß, in dem aller­dings die Vertreter aus Böhmen und Galizien - und natürlich aus Lombardo-Venetien - fehlten, trat auch am 10.4.1848 zu seiner ersten Sitzung zu­sammen. Doch die Regierung scheint die Möglich­keit, mit dieser Art Volksvertretung die Konstituti­on zu erarbeiten, von Anfang an nicht ernstlich erwogen zu haben. Als sie am 13.4.1848 mit den Vertretern des Zentralausschusses eine Konferenz abhielt, hatte sie bereits die Grundzüge der Verfas­sung ausgearbeitet; und die ständischen Änderungs­vorschläge wurden nur zum Teil berücksichtigt. In der Folge wurde der Zentralausschuß über die wei­tere Entwicklung nicht einmal mehr informiert und die Verfassung im Wege einer kaiserliche Bewilli­gung vom 25.4.1848 oktroyiert. Diese sogenannte Pillersdorfsche Verfassung war kei­ne eigenständige Neuschöpfung, sie orientierte sich weitgehend am belgischen Grundgesetz von 1831, Sie definierte alle zum österreichischen Kaiserstaat gehörenden Länder als eme untrennbare konstitu­tionelle Monarchie, wobei allerdings Ungarn und das lombardisch-venezianische Königreich aus ih­rem Geltungsbereich ausgenommen wurden. Die vollziehende Gewalt innerhalb dieses zentralisti­schen Einheitsstaates lag ausschließlich in der Hand der nicht verantwortlichen, “geheiligten und un­verletzlichen” Person des Kaisers. Dem Prinzip der Gewaltenteilung wurde dadurch Rechnung getra­gen, daß die Gesetzgebung gemeinsam vom Kai­ser und dem Reichstag ausgeübt wurde. Zur Aus­übung der vollziehenden Gewalt bediente sich der Monarch eines verantwortlichen Ministerrates, der alle Anordnungen gegenzeichnen mußte. In einer Art Grundrechtskatalog wurden liberal-bürgerliche Forderungen garantiert: die Gleichheit aller Staats­bürger vor dem Gesetz, Freiheit des Glaubens, der Person, der Rede und der Presse und die Zusiche­rung des öffentlichen und mündlichen Gerichtsver­fahrens. Der Reichstag sollte aus zwei Kammern bestehen - aus dem Senat, besetzt mit Prinzen des kaiserlichen Hauses und vom Monarchen auf Le­bensdauer ernannten Mitgliedern, und aus dem frei gewählten Abgeordnetenhaus. Dessen Wahl zum ersten Reichstag sollte durch ein provisorisches Wahlgesetz geregelt werden. In Hinblick auf die föderativ-ständische Kontinuität enthielt die Ver­fassungsurkunde die Bestimmung, daß die einzel­nen Provmzialstände weiterhin “zur Wahrnehmung der Provinzialinteressen und zur Besorgung der für diese Interessen sich ergebenden Erfordernisse” bestehen bleiben sollten. Eine “zeitgemäße Ände­rung ihrer bisherigen Verfassungen” hätte jedoch der Beratung des Reichstags unterzogen werden müssen. Allein die Erstellung einer Konstitution stellte schon eme große Errungenschaft auf dem Weg zur Er­füllung der liberalen Forderungen und zur Umge­staltung des Staates im bürgerlichen Sinn. Doch der Umstand, auf welche Art und Weise - durch Oktroyierung - sie das Licht der Welt erblickt hat­te, und die Bestimmung über das Zweikammersy­stem des Reichstags, die eme effektive Teilnahme der Volksvertreter an der Gesetzgebung stark ein- schränkte, gaben zur zunehmenden Kritik am Verfassungswerk Anlaß. Als schließlich mit Pa­tent vom 8.5 1848 die provisorische Wahlordnung veröffentlicht wurde, erreichte die öffentliche Un­zufriedenheit bedrohliche Ausmaße. Obwohl in der Wahlordnung die Zahl der Senatsmitglieder auf 200 limitiert wurde und das Wahlrecht für das Abge­ordnetenhaus kerne Zensusbeschränkung vorsah, wurden doch weite Teile der Arbeiterschaft und der unteren sozialen Schichtung ausgeschlossen. Insbesondere in der Nationalgarde und der Akade­mischen Legion artikulierten sich Befürchtungen über die erkennbaren reaktionären Tendenzen. Im Zentralkomitee der Nationalgarde kam die Ab­schaffung des Zweikammersystems und die For­derung nach Bestimmung des Reichstages als ei­nes konstituierenden zur Sprache. Das Ministeri­um war freilich nicht gewillt, die Tätigkeit des Zentralausschusses, dem sie jedes politische Vertretungsrecht ab sprach, zu tolerieren. Ihr Be­schluß, dieses aufzulösen, hatte allerdings verhee­rende Folgen. Angeführt von den Studenten dräng­ten fortschrittliche und radikale Gruppierungen auf Zurücknahme dieses Beschlusses und auf Abän­derung des Verfassungswerkes. Die von ihnen über­reichte berühmt-berüchtigte Sturmpetition zwang die Regierung, auf allen Limen nachzugeben - und führte zur Flucht des Kaisers nach Innsbruck.

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