Ausstellungskatalog „Revolution 1848”
Thomas Kletečka: Einleitung zur Ausstellung
Ausstellung 3. März -31. August 1998 Die wichtigste Errungenschaft der Märzrevoluticn war das Versprechen einer Konstitution Wie schon erwähnt, war bereits am 12.3.1848 die Entscheidung gefallen, die Landstände der österreichischen Reichshälfte zur Beratung der Verhältnisse nach Wien einzuberufen. Der auf dieser Grundlage gebildete ständische Zentralausschuß, in dem allerdings die Vertreter aus Böhmen und Galizien - und natürlich aus Lombardo-Venetien - fehlten, trat auch am 10.4.1848 zu seiner ersten Sitzung zusammen. Doch die Regierung scheint die Möglichkeit, mit dieser Art Volksvertretung die Konstitution zu erarbeiten, von Anfang an nicht ernstlich erwogen zu haben. Als sie am 13.4.1848 mit den Vertretern des Zentralausschusses eine Konferenz abhielt, hatte sie bereits die Grundzüge der Verfassung ausgearbeitet; und die ständischen Änderungsvorschläge wurden nur zum Teil berücksichtigt. In der Folge wurde der Zentralausschuß über die weitere Entwicklung nicht einmal mehr informiert und die Verfassung im Wege einer kaiserliche Bewilligung vom 25.4.1848 oktroyiert. Diese sogenannte Pillersdorfsche Verfassung war keine eigenständige Neuschöpfung, sie orientierte sich weitgehend am belgischen Grundgesetz von 1831, Sie definierte alle zum österreichischen Kaiserstaat gehörenden Länder als eme untrennbare konstitutionelle Monarchie, wobei allerdings Ungarn und das lombardisch-venezianische Königreich aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen wurden. Die vollziehende Gewalt innerhalb dieses zentralistischen Einheitsstaates lag ausschließlich in der Hand der nicht verantwortlichen, “geheiligten und unverletzlichen” Person des Kaisers. Dem Prinzip der Gewaltenteilung wurde dadurch Rechnung getragen, daß die Gesetzgebung gemeinsam vom Kaiser und dem Reichstag ausgeübt wurde. Zur Ausübung der vollziehenden Gewalt bediente sich der Monarch eines verantwortlichen Ministerrates, der alle Anordnungen gegenzeichnen mußte. In einer Art Grundrechtskatalog wurden liberal-bürgerliche Forderungen garantiert: die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Freiheit des Glaubens, der Person, der Rede und der Presse und die Zusicherung des öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahrens. Der Reichstag sollte aus zwei Kammern bestehen - aus dem Senat, besetzt mit Prinzen des kaiserlichen Hauses und vom Monarchen auf Lebensdauer ernannten Mitgliedern, und aus dem frei gewählten Abgeordnetenhaus. Dessen Wahl zum ersten Reichstag sollte durch ein provisorisches Wahlgesetz geregelt werden. In Hinblick auf die föderativ-ständische Kontinuität enthielt die Verfassungsurkunde die Bestimmung, daß die einzelnen Provmzialstände weiterhin “zur Wahrnehmung der Provinzialinteressen und zur Besorgung der für diese Interessen sich ergebenden Erfordernisse” bestehen bleiben sollten. Eine “zeitgemäße Änderung ihrer bisherigen Verfassungen” hätte jedoch der Beratung des Reichstags unterzogen werden müssen. Allein die Erstellung einer Konstitution stellte schon eme große Errungenschaft auf dem Weg zur Erfüllung der liberalen Forderungen und zur Umgestaltung des Staates im bürgerlichen Sinn. Doch der Umstand, auf welche Art und Weise - durch Oktroyierung - sie das Licht der Welt erblickt hatte, und die Bestimmung über das Zweikammersystem des Reichstags, die eme effektive Teilnahme der Volksvertreter an der Gesetzgebung stark ein- schränkte, gaben zur zunehmenden Kritik am Verfassungswerk Anlaß. Als schließlich mit Patent vom 8.5 1848 die provisorische Wahlordnung veröffentlicht wurde, erreichte die öffentliche Unzufriedenheit bedrohliche Ausmaße. Obwohl in der Wahlordnung die Zahl der Senatsmitglieder auf 200 limitiert wurde und das Wahlrecht für das Abgeordnetenhaus kerne Zensusbeschränkung vorsah, wurden doch weite Teile der Arbeiterschaft und der unteren sozialen Schichtung ausgeschlossen. Insbesondere in der Nationalgarde und der Akademischen Legion artikulierten sich Befürchtungen über die erkennbaren reaktionären Tendenzen. Im Zentralkomitee der Nationalgarde kam die Abschaffung des Zweikammersystems und die Forderung nach Bestimmung des Reichstages als eines konstituierenden zur Sprache. Das Ministerium war freilich nicht gewillt, die Tätigkeit des Zentralausschusses, dem sie jedes politische Vertretungsrecht ab sprach, zu tolerieren. Ihr Beschluß, dieses aufzulösen, hatte allerdings verheerende Folgen. Angeführt von den Studenten drängten fortschrittliche und radikale Gruppierungen auf Zurücknahme dieses Beschlusses und auf Abänderung des Verfassungswerkes. Die von ihnen überreichte berühmt-berüchtigte Sturmpetition zwang die Regierung, auf allen Limen nachzugeben - und führte zur Flucht des Kaisers nach Innsbruck.