700 Jahre Schweiz
III. Hegemonie oder Partnerschaft?
zugunsten der Bündner und der Ausbruch des Mantuaner Erbfolgestreites zwischen Kaiser Ferdinand II. und König Ludwig XIII. von Frankreich hatten in der Zwischenzeit für Verschiebungen in der machtpolitischen Landschaft gesorgt - war Leopold als Graf von Tirol und Herr der Gebiete „enhalb des Arlbergs bis an den Bodensee“ bereit, von den Bestimmungen von Lindau abzurücken. Ihm ging es nun darum, auf die Erbeinigung Kaiser Maximilians I. mit Bischof Paul von Chur von 1518 zurückzugreifen, wobei betont wurde, daß die Lindauer Fassung notwendig gewesen sei, weil die Bünde die „ewige Verainigung“ des frühen 16. Jahrhunderts nicht genügend beachtet hätten, die nun mit dem Abschluß von Innsbruck für „craftloß“ und „tod“ erklärt wurde. Die jetzige Erneuerung gestattete den Acht Gerichten des Zehngerichtebundes, zu den beiden anderen Bünden zu „tretten“, sodaß die Vergünstigungen des freien Warenkaufs, der schiedsrichterlichen Regelung im Falle von Streitigkeiten, der Öffnung der Straßen für alle Partner, des strikt geregelten Durchzugs kleiner Truppenkontingente und der Obmannstätigkeit des Bischofs von Konstanz für Fragen der Erbeinigung auch auf sie erstreckt wurden. Sein „friedtliebendes gemüet“ stellte der Erzherzog mit Jahrgeldem unter Beweis, die in Chur jeweils am 11. November auszuzahlen waren. Die völlige Loslösung war jedoch nicht erreicht. Obwohl die Acht Gerichte dem „corpori“ der Drei Bünde „zuegethan“ waren, blieben die landesfürstlichen Hoheitsrechte, d. h. in erster Linie die oberste Gerichtsbarkeit der Tiroler Linie des Hauses Habsburg erhalten, wogegen die Zwei Bünde keinen Widerspruch erhoben. Die Ausfertigung des Vertrags erfolgte in drei Exemplaren für Leopold V, Bischof Joseph und die Drei Bünde. Das Siegel des Landesfürsten liegt in einer Wachsschale, während der Bischof und jeder der Drei Bünde ihren Siegelabdruck durch Verwendung von Holzschalen vor Zerstörung zu bewahren trachteten. Reizvoll ist der Gegensatz der eher altmodischen Siegelform Leopolds zum „moderneren“, auf Papier aufgedrückten und durch ein mitgeprägtes Papierblättchen geschützten Siegel, wie es das beiliegende Schreiben Johannes Lintners „per decretum“ Leopolds an den Churer Domdechanten und Bevollmächtigten vom 12. August zeigt. Bischof Joseph hatte „absonderliche Puncten“ Vorbringen lassen, die darauf hinzielten, im Text der Erbeinigung Churer Betreffe in stärkerem Maße einzubeziehen. Die österreichische Seite lehnte es zwar ab, den Vertrag von 1392, der nur mit Chur und dem Gotteshausbund geschlossen worden war, zu inserieren, war aber bereit, den Lehensempfang für Churer Lehen nachzuholen, - wenn der Bischof in der Lage war, eine Liste hierüber aufzustellen. Zur Widerlegung der „praetendierten“ Hochgerichtsbarkeit Churs im Unterengadin griff man bis auf Regelungen der Kaiser Sigmund, Friedrich III. und Maximilian I. zurück. Und im Fall einer Kaiserurkunde, durch die angeblich der Vintschgau und das Unterengadin dem Bistum Chur geschenkt worden waren, wagte man einen ersten Schritt urkundenkritischer Argumentation: Es sei doch „sehr zweifenlich“, ob dieses Diplom, das mit dem Jahr 900 „geferttiget“ sei, von Kaiser Otto stamme, der doch erst 962 diese Würde 42