700 Jahre Schweiz
III. Hegemonie oder Partnerschaft?
III. HEGEMONIE ODER PARTNERSCHAFT? Dem Historiker fällt bei Betrachtung der Schweizer Geschichte vor allem auf, wie wenig Vorkommnisse sich auf die Schweiz insgesamt beziehen. Das zweite Charakteristikum sind die häufigen und pointierten Aussagen über das Recht: Man sei vor den anderen Nationen als „Sitz der Gerechtigkeit“ apostrophiert worden (HHStA Schweiz 43, Broschüre 1658). Für die Vorgänge in Graubünden in den Dezennien des Dreißigjährigen Krieges hat sich die Bezeichnung „Bündner Wirren“ eingebürgert; wenn der Ausdruck Wirren auch für viele andere Vorfälle in der Schweiz angewendet werden kann, sind doch die Verhältnisse in Graubünden durch extreme Formen der Schweizer Kleinstaatlichkeit gekennzeichnet. Die im 17. Jahrhundert zu beobachtenden Abläufe fußen auf der mittelalterlichen Sozialstruktur: Aufgrund der geographischen Lage erhielten sich in den einzelnen Dörfern und Talschaften die altertümlichen Formen einer direkten Demokratie der Volksversammlung, wie sie bei germanischen Stämmen oder in der Antike üblich gewesen sein mögen. Während das Verfassungsleben also in der Tradition des frühen Mittelalters stecken blieb, hatte man in der Schriftlichkeit einen Modemisierungsschub vollzogen. Daraus entstand die eigenartige Übung, jede Abmachung in Form eines Bündnisses zu treffen und darüber sofort einen Bundesbrief aufzusetzen. Durch diese Vielzahl von Sonderbündnissen ergab sich ein relativ geschlossenes System nach außen hin, das aber im Innern ohne jede zentralisierende Wirkung war. Das 17. Jahrhundert zeigt einen fast schmerzhaften Ablösungsprozeß aus diesen Formen des kantonalen Individualismus, der zu einer schon damals von einigen erkannten übergreifenden Ordnung in einer gemeinsamen Staatsverfassung führte; dieses Ziel wurde allerdings erst in einer viel späteren Periode erreicht. Zu Beginn des Jahrhunderts war die Schweiz formell noch Teil des Heiligen Römischen Reiches, der Kaiser konnte sich daher 1594 noch mit einer gewissen Selbstverständlichkeit mit der Bitte um Hilfe gegen die Türken an die Eidgenossenschaft wenden. Die Teilnahme an den Verhandlungen vor dem Westfälischen Frieden wurde zunächst mit so eingeschränkten Vollmachten abgesichert, daß sich daraus keine Anerkennung als Reichsstand, vielmehr die formelle Entlassung aus dem Reichsverband ergeben mußte. Wie wenig dies jedoch allgemein verbindliche staatsrechtliche Konsequenzen hatte, zeigt etwa das noch 1701 gestellte Ansuchen eines aargauischen Prälaten um Verleihung des Reichsfürstenstandes (nn. 20, 26, 29). Zu den bereits kurz angedeuteten Problemen Graubündens ist in österreichischen Archiven naturgemäß reiches Material vorhanden. Die 48 Gerichtsgemeinden dieses Gebietes waren in ihrer Autonomie weitaus extremer als andere Schweizer Landgemeinden; zudem hatten sie in den Gemeinden auch starke militärische Einheiten, die in häufigen Familienfehden und Clan- Streitigkeiten einen ständigen Kleinkrieg führten. Für die Staatsrechtslehrer der frühen Neuzeit war daher Graubünden stets das abschreckende Beispiel 35