Walter A. Schwarz: „Vergänglicher Glanz…“, Altösterreichs Orden
Einführung in die Geschichte der Orden und Ehrenzeichen - 7. Der österreichisch-kaiserliche Elisabeth-Orden
mit dem Ordenszeichen geschmückt zu erscheinen. Die Großkreuz-Damen können bei minder feierlichen Gelegenheiten den Stern allein tragen. Artikel XI. Die Ernennungen zu sämtlichen Ordensgraden und die Verleihung der dem Elisabeth-Orden affiliierten Elisabeth-Medaille geschehen, falls sie Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie betreffen, durch von Uns vollzogene und von dem Ordenskanzler kontrasignierte Diplome. Artikel XII. Die Geschäfte des Ordens wie jene der demselben affiliierten Elisabeth-Medaille werden durch die Ordenskanzlei besorgt. Artikel XIII. Der Ordenskanzlei steht der Ordenskanzler vor, mit welchem Amte der jeweilige Minister Unseres Hauses und des Äußeren betraut ist. Demselben sind beigegeben ein Ordensschatzmeister und ein Ordenskanzlist, welche von Uns über Vorschlag des Ordenskanzlers aus dem Stande des Ministeriums Unseres Hauses und des Äußeren werden ernannt werden. Artikel XIV. Die strafgerichtlichen Bestimmungen über den Verlust von Ordens- und Ehrenzeichen haben auch auf diesen Orden und die demselben affiliierte Medaille Anwendung. Artikel XV. Wir behalten Uns und Unseren Nachfolgern für alle Zeiten das Recht vor, die vorstehenden Satzungen nach Unserem Ermessen zu erweitern, abzuändern und zu erläutern. Artikel XVI. Damit für die Erhaltung alles dieses auch auf die späteste Zeit vorgesorgt sei, haben Wir befohlen, daß vier gleichförmige mit Unserer eigenhändigen Unterschrift bekräftigte und mit Unserem Insiegel versehene Urschriften gegenwärtiger Anordnungen ausgefertigt und davon die Eine in dem Ordensarchive, die Zweite in Unserem Hausarchive, die Dritte in dem Archive des österreichischen Ministeriums des Inneren und die Vierte im ungarischen Landesarchive aufbewahrt werden sollen. Gegeben zu Schönbrunn, am 17. September im Jahre 1898. Franz Joseph m. p. Die erste Verleihung des Großkreuzes erfolgte bereits am Tage der Stiftung des Ordens und des Begräbnisses Kaiserin Elisabeths an deren Hofdame Irma Gräfin Sztaray. Am 13. April 1899 kam es zu einer Änderung der Statuten, die folgenden Wortlaut hatte: 1. Die mit dem Elisabeth-Orden oder der Elisabeth-Medaille Ausgezeichneten haben die Decoration stets zu tragen, so daß sie ohne dieses Gnadenzeichen weder öffentlich, noch überhaupt da erscheinen sollen, wo die Männerwelt mit Decorationen zu erscheinen pflegt. 2. Die Decoration ist in keiner anderen als der vorgeschriebenen Dimension zu tragen - sogenannte Miniatur-Decorationen sind unstatthaft. 31