Walter A. Schwarz: „Vergänglicher Glanz…“, Altösterreichs Orden

Einführung in die Geschichte der Orden und Ehrenzeichen - 2. Der Militär-Maria Theresien-Orden

Korpskommandanten und Kommandanten einer Flotten- oder selbstständig ope­rierenden Truppendivision, ebenso die Kommandanten eines besonderen Waffen­platzes, welche sich in oben angeführter Weise durch besonders tapfere Taten her­vorgetan hatten, wie auch Generalstabs-, Artillerie- und Geniechefs eines Armee­kommandos oder der Armeekommandant selbst, konnten durch hervorragend er­sprießliche Ratschläge und erfolgreiches geistiges Eingreifen in wichtige Phasen des Kampfes das Kommandeurskreuz erringen. Das Ritterkreuz hingegen konnte jedem Offizier gleich welchen Ranges verliehen werden, so er eine tapfere Tat nach den oben geschilderten Maßstäben vollführt hatte.28 Die Aufnahme in den Orden erfolgte in der Regel über Antrag des Ordenskapitels oder direkt durch den Großmeister. Die Aufnahme in den Orden war, so der Betref­fende nicht ohnedies adelig, mit der Erhebung in den österreichischen oder ungari­schen Adel verbunden. Über persönliches Einschreiten erhielt der Ordensritter den erblichen Freiherrenstand. Die Ordensritter und deren Witwen erhielten Ordenspen­sionen. Als Festtag des Ordens wurde der 15. Oktober festgelegt. Auch an dieser Stelle muss einer immer wiederkehrenden und offensichtlich nicht ausrottbaren falschen Auslegung eines Teiles der Ordensstatuten entgegengetreten werden. So ist man heute vielfach der Meinung, dass man den Orden auch für eine Tat hätte erhalten können, die entgegen einem Befehl ausgeführt worden war. Richtig ist jedoch, dass sich Kaiser Franz Joseph I. zu Gödöllő am 21. Oktober 1878 als Großmeister des Ordens für bewogen gefunden hatte, einen Anhang zu den Statuten zu erlassen. In diesem führte er unter anderem aus: Das Dienstreglement ist für den Soldaten ohne Rangsunterschied ein Gesetz, dessen Bestimmungen er in allen Lagen unabweichlich befolgen muss. Was darin über Befehl und Gehorsam gesagt ist, das muss sich der Soldat stets vor Augen halten; Gehorsam ist der Grundpfeiler militärischer Disciplin, an die der Soldat stets gebunden bleibt. Die von den Ordens-Capiteln bisher mit besonderem Nachdrucke festgehaltene Anschau­ung, dass sich die That des Ordens-Aspiranten, wenn sie als ordenswürdig anerkannt werden soll, als aus eigener Initiative und ohne Befehl vollführt darstellen müsse, ist nur insofern richtig und zulässig, als sie mit den reglementarischen Bestimmungen (Punkt 68 I. Theil Dienstreglement und Punkt 833 II. Theil des Exercirreglememts für die Fusstruppen) in Einklang gebracht werden kann; diese Punkte zählen jene wenigen Fälle auf, wo ein Kommandant abweichend von ihm gewordenen bestimmten Befehlen, stets aber nur im Geiste der ihm gestellten Aufgabe und bekannten Disposition, bei vol­ler Verantwortlichkeit selbständig vorgehen darf, in Einklang gebracht werden kann. Wo sich die Selbständigkeit und eigene Initiative als eine vorbedachte Missachtung und Nichtbefolgung erhaltener Befehle herausstellt, da kann von einem anerkennens- werthen Verdienste keine Rede sein, da vermag selbst eine nach dem Erfolge glänzende Waffenthat die Ordenswürdigkeit nicht zu begründen.29 Die Dekoration besteht aus einem goldenen, weiß emaillierten Kreuz. Seine Vor­derseite deckt ein kreisrunder roter Mittelschild, den ein weißer Querbalken durch­28 Vgl. Michetschläger, Heinrich F.: Das Ordensbuch der gewesenen Österreichisch- Ungarischen Monarchie (Wien 1918-19191), S. 5, i. Folg. zit. als Michetschläger: Orden. 29 Vgl. Statuten des löblichen militärischen Maria Theresien-Ordens (Wien 1878), S. 32 f. 21

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