Archivalische Beilage der Historischen Blätter 2. (1932)

Die Urkunden des Stadtarchivs in Bregenz. II. Teil. Regesten von 1501 bis 1560 von Viktor Kleiner

wegen Leistung der „kurtzen Trüetterlen, Zeinholz und Schindlen“, welche das Holzwerk in das Gut und den Weingarten Milltenperg ge­nannt Grafen Pomgarten bei der Stadt Bregentz weiter zu geben sich weigerte, einen Vergleich. Für die seit mehreren Jahren rückständige Leistung ist ein einmaliger Betrag von 1 Pfd. Pfg. zu entrichten und in Zukunft statt der bisherigen Naturalleistung jedes Jahr ein Betrag von 1 Pfd. 10 Sch. Pfg. als Zins, welcher mit 30 Pfd. Pfg. in zwei Zielen abgelöst werden kann. Siegler: Dr. Jerg Hipp und Stadtamman und Rat mit dem Stadt­siegel. Orig. Perg. Das letztere wohl erhalten, das Siegel des Dr. Hipp fehlt. 508 1539 November 10. Elsbetha Saltzmennin weiland Adamen Frantzen Witwe im Ge­richt Torenburen verkauft mit Wissen ihres Vogtes Jacob Bildstain dem Hanns Weysen, Bürger zu Bregentz als von Stadtamman und Rat ver- ordnetem Factor und Einzieher der Vigilia oder Spenn Zinse um 12 Pfd. Pfg. Hauptgut einen auf Martini zu entrichtenden, ablösbaren Jahreszins von 13 Sch. Pfg. ab ihrem Juchart Acker zu Häfenberg, stoßt an Eva Frentzinen, an die Gasse und an Adam Klocker. Siegler: Adam Klocker, Amman zu Torenburen. Orig. Perg. Das Siegel beschädigt. 509 1540 Jänner 9. Stadtamman und Rat zu Bregenntz beurkunden, daß ihr Bürger und Ratsfreund Christoff Muchsei und seine Hausfrau Margreth Rei­nerin, letztere vertreten durch Hanns Manngollt genannt Lipp, Bürger und Ratsfreund durch ihren Fürsprech Christoffel Abegg vor versam­meltem Rat ihren Willen kundgegeben haben, folgendes Testament zu errichten. 1. Der Bestattnis Gottesdienst für beide Eheleute soll nach ihrem Tode christlichem Gebrauch nach mit Siebentem, Dreißigstem und Jahr­tag in der Pfarrkirche gehalten werden. Die darüber erlaufenden Kosten sind aus dem gemeinsamen Vermögen zu entrichten. 2. Der überlebende Eheteil soll das beidseitige Vermögen lebens­länglich zum Nutzgenuß haben. 3. Nach dem Ableben des Ueberlebenden soll das Vermögen in zwei gleiche Teile geteilt und je ein Teil als Erbe der Verwandtschaft 59

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