Übersicht der Gebarung mit dem Militärkapellmeister-Pensionsfonde zur Versorgung der dienstuntauglichen Mitglieder, deren Witwen und Waisen pro 1917 und zugleicht Schematismus sämtlicher Kapellmeister der k. und k. Armee für das Jahr 1918. (Wien, 1918)

Anmerkung. 1. Deu Militärkapellmeistern des Pensionsstandes gebührt zu der laut den Statuten zukonnnenden Pension eine l()0°iftige Erhöhung. Die Minimalpension für alle Mitglieder beträgt 750 K. Denjenigen Mitgliedern, welche die Vereinsbeiträge auch im Pensionsstande leisten, wurde der Vereinsbeitrag per 72 K wie im Vorjahre gleich von der Pension abgerechnet. Die 100° „ige Erhöhung hat aber ab 1910 nicht iür jene Beitragsjahre zu gelten, die von den bereits im Genüsse der Pension stehenden Vorei nsn ul gliedern in Hinkunft durch weitere Zahlung der Bei träge im Sinne des § Di. 2-, Absatz der Statuten erworben werden. 2. Die jeweils fälligen Pensionsquoten der geisteskranken Pensionisten und der Waisen werden nur gegen vorherige Einsendung einer vorschriftsmäßig ausge­fertigten. hinsichtlich des Lebens und des Aufenthaltes vom Seelsorger und der Gemeinde bestätigten Quittung des gerichtlich bestellten Kurators, beziehungsweise Vormundes flüssig gemacht. Bei weiblichen Waisen von Di Jahren aufwärts ist auch ihr lediger Stand zu bestätigen. 3. Auf den Quittungen ist immer die genaue Adresse anzugebem 4. Bei den übrigen Mitgliedern des Pensionstandes entfällt die Einsendung einer Quittung. 5. Sämtlichen Mitgliedern steht cs frei, die Pensionen in 1 4 jährigen oder monatlichen Baten zu beziehen und ist der gewünschte Bezugstermin der Vereins­leitung jeweilig schriftlich bekanntzugeben. Die 1 4 jährlich gewünschte Pension wird zu Beginn des 3. Monates des laufenden Quartals angewiesen. ti. Bei dem I mstande, als der Verein im Sinne des Erlasses des k. u. k. Kriegs- ministeriurns. Abt. 5, .Nr. 1080, vom 28. April 1898. keine Porlofreiheit genießt, haben die Vereinsmitglieder im eigenen Interesse bei Einsendung der Pensionsquittungen, Aufgabt' von Korrespondenzen etc. für die Frankierung Sorge zu tragen und ebenso hei Erhalt von Korrespondenzen in Vereinsangelegenheilen’ für das Porto aulV.u kommen. Dagegen sind die Pensionsquittungen stempelfrei. 7. Jenen Vereinsmitgliedern, welche keine Pensionsquillungen eiuzuseuden brauchen, wird — zwecks Vermeidung von Rückbuchungen und um die rechtzeitige Zustellung des Peiisionsbeträges nicht zu verzögern — zur besonderen Pflicht gemacht, heim Wolinungs- oder Wohnortwechsel die genaue Wohniuigs- oder Wolmortadrosse stets rechtzeitig dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Bei vorübergehendem Wohmmgs- oder Wohnortwechsel ist wegen Nachsendung des Geldes selbst das Geeignete beim Postamte des ständigen Domizils zu veranlassen. 8 9 10 8. Da die Vereinspension nur auf die Dauer des Witwenstamles gebührt. — $ 31 der Statuten — so haben die im Genüsse der Vereinspension stehenden Witwen eine Verehelichung zur Vermeidung von Rechtsfolgen dem Verwaltungsrat ungesäumt mil- zuteilen und ebenso im Monate Februar jedes Jahres ohne weitere Aufforderung dem Verwaltungsrat eine vom zuständigen Plärr- und Gemeindeamie ausgestellte Bestäti­gung einzusenden, daß die Betreffende im Witwenstande nicht neuerding^ sich ver ehelicht hat. 9. Sollte diese an Monate Februar jeden Jahres vorgeschriebene Bestätigung nicht einlangen, so wird der Pensionsbezug ohne weitere Urgenz automatisch einge­stellt und erst nach Eintreffen derselben wieder flüssig gemacht. 10. Die Quittungen der vorübergehend im Auslande domizilierenden Vereins- pensionisten müssen hinsichtlich des Bebens und Aufenthaltes von einer k. u. k. Ver- tretungsbehörde bestätigt sein.

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