Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

<5o ÍL Hauptstück. Welcke tftum- merít solche Ge. génit elitbe erhal­ten , über welche bereits eine wetz- tere fcbriftl. Küá* spräche gepflogen worden ist. Fest haltung die­ser Geschäfts ord- nung wirV d.Coin- mttnbftnten Aitern» pfogten. Wie bey Prü­fungen von Dfft- cieren, izandlan- gern,Korporalen, Gefreiten undGe- nteinen fürzuge- hen ist. Wie die Quali- ßcationS-Eingabe über einen geprüf­ten Ober-Officier bent HofkriegS- rath einzupeichen kommt. §• 196. Betrifft der Gegenstand aber eins Lieferungs- odev sonstige Verhandlung, worüber mehrere schriftliche^-^Rück­sprachen gepflogen werden, so erhalten zwar die hierüoer, bis die Verhandlung allster Wirksamkeit tritt, einlaufenden höher». Befehle, Zuschriften, und sonsten, ihren in dem be­treffenden Monathe lausenden Nummer, bekommen aber nebst diesem noch einen zweyren, werden sodann dem Faszi­kel, in welchem der veranlassende Gegenstand, und resp. diesem Stück zugelegt, ihre Stelle aber in dem Monathe, tu welchem sie Vorkommen, durch einen leeren Bogen er­setzt, worauf nebst einem kleinen fassenden Auszug des In­halts der Nummer des Erhibitums, jener des Faszikels, und endlich jener des Stücks, dem es beygelegt wurde, angemerkt ist. § . 197. A uf diese Geschäfts - Ordnung hat nun der Comman- dant fest zu halten, damit jede Beirrung in den Geschäf­ten beseitiget, und der allerhöchste Dienst jederzeit mit Ordnung und Richtigkeit befördert werde. Zur Handha- bung der Ordnung sind auch Mithafter, welche Stabs- Officiere und auch Hauptleute seyn können, aufzustellen, denen cm oder mehrere Departements zur Inspicirung und Mithaftung zuzutheilen kommen. §. 198. Sobald Officiere, Handlanger, Korporals, Gefreite und Gemeine zur Prüfung angetragen werden, so hat hierbei) der Commandant mit der größten Strenge fürzu­gehen, und in bem Bericht über seinen Prüfungs-Befund getreu ihre Tauglichkeit oder Untauglichkeit zum Monturs- Oekonomie-Dienst zu schildern. §. 199. Ucber den geprüften Ober« Ossicier hat der Comman­dant folgende QualiffcarionS - Eingabe an den Hofkriegs- rach einzureichen.

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