Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
<5o ÍL Hauptstück. Welcke tftum- merít solche Ge. génit elitbe erhalten , über welche bereits eine wetz- tere fcbriftl. Küá* spräche gepflogen worden ist. Fest haltung dieser Geschäfts ord- nung wirV d.Coin- mttnbftnten Aitern» pfogten. Wie bey Prüfungen von Dfft- cieren, izandlan- gern,Korporalen, Gefreiten undGe- nteinen fürzuge- hen ist. Wie die Quali- ßcationS-Eingabe über einen geprüften Ober-Officier bent HofkriegS- rath einzupeichen kommt. §• 196. Betrifft der Gegenstand aber eins Lieferungs- odev sonstige Verhandlung, worüber mehrere schriftliche^-^Rücksprachen gepflogen werden, so erhalten zwar die hierüoer, bis die Verhandlung allster Wirksamkeit tritt, einlaufenden höher». Befehle, Zuschriften, und sonsten, ihren in dem betreffenden Monathe lausenden Nummer, bekommen aber nebst diesem noch einen zweyren, werden sodann dem Faszikel, in welchem der veranlassende Gegenstand, und resp. diesem Stück zugelegt, ihre Stelle aber in dem Monathe, tu welchem sie Vorkommen, durch einen leeren Bogen ersetzt, worauf nebst einem kleinen fassenden Auszug des Inhalts der Nummer des Erhibitums, jener des Faszikels, und endlich jener des Stücks, dem es beygelegt wurde, angemerkt ist. § . 197. A uf diese Geschäfts - Ordnung hat nun der Comman- dant fest zu halten, damit jede Beirrung in den Geschäften beseitiget, und der allerhöchste Dienst jederzeit mit Ordnung und Richtigkeit befördert werde. Zur Handha- bung der Ordnung sind auch Mithafter, welche Stabs- Officiere und auch Hauptleute seyn können, aufzustellen, denen cm oder mehrere Departements zur Inspicirung und Mithaftung zuzutheilen kommen. §. 198. Sobald Officiere, Handlanger, Korporals, Gefreite und Gemeine zur Prüfung angetragen werden, so hat hierbei) der Commandant mit der größten Strenge fürzugehen, und in bem Bericht über seinen Prüfungs-Befund getreu ihre Tauglichkeit oder Untauglichkeit zum Monturs- Oekonomie-Dienst zu schildern. §. 199. Ucber den geprüften Ober« Ossicier hat der Commandant folgende QualiffcarionS - Eingabe an den Hofkriegs- rach einzureichen.