Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
II.Hptst. V.d.Pflichten d.Stabs-Off. b.d.Mont.Oek.Com. 57 II. H a u p t st ü ck. Von bon Pflichten öer als Mithafter angesiellten Stabs - -Officiere bey ben Monturs- D)ebonomie- Commissionen. Zweck der Monturs - Commissionen ist, die Armee sowohl in Friedens- als Kriegszeiren mit den erforderlichen Monturs-, Rüstungs«, Lederwerks-, Pferdrüstungs-, Feldrequisiten - Sorten , Spitals - Geräthschaften , und ärztlichen Requisiten in den bestimmten Terminen unklagbar zu versehen, und für die Truppen auch die erforderlichen Bert-Fournituren mittels Erzeugung sicher zu stellen. §. 18g. Bey Ankunft der Post werden die angekommenen Briefe und Pakete in Gegenwart des Commandanten, der Mithafter, des zur Controlle angestellten commissariati- schen Beamtens, und des ersten Rechnungsführers erbrochen, von dem Commandanten präsentirt, von dem die Correspondenz führenden Rechnungs - Adjuncten gleich mit denen im Erhibirions - Protokolle ordnungsmäßig fortgehenden Nummern bezeichnet, und während die hofkriegö« räthlichen Reskripte nebst der Prasentirung auch von den vorbenannren Parteyen vidirr werden, hat der Rechnungs- Beamte die Zuschriften gleich auszugsweise in sein Vor- merkungs- Prptocoll einzutragen. §. 188. Swet? bet SOlett* túré - SommtíTiű- _ nen. JöeJjttnbltmgS- att betßotrefpon- benj bet) benfel- ben.