Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

38 IT. Hauptstäck. ASkNeke Veob« Pchtungrn über selbe. Wie bey Ver- theilung der Pie­cen von den die Post zu durchlesen habenden 9te*» nungsfützrernfür- zugehen ist. WaS bey (sl'ih- rung de- Elen- chu- zu besbach- ttn kommt. §. rgo. Derselbe erhält hierauf den Auftrag, was über den einen oder andern Gegenstand zu verfügen seye, und wenn dann die Post solchergestalt erbrochen, yräsentirt, und numerirt ist, macht er solche auch den übrigen Rechnungs­führern bekannt, und läßt die dabey befindlichen Doku­mente, oder sonstige Belege, in so weit sie die Geld-oder Material« Kanzelley angehen , gegen dem — den betref­fenden zurück, daß jeder, der das in einem Schreiben ein- geschlosfeue Stück wegnimmt, seinen Nahmen zur Bestät- tigung des richtigen Empfanges auf der Zuschrift beysetzt, um, wenn mit der Zeit Beylagen von der Sorrespondenz gefordert werden, sich gehörig legitimiren zu können. §. 191­Z st nun die Post von den zu lesen habenden Rech­nungsführern durchgesehen , so geschieht von dem zuletzt lesenden Rechnungsführer die Vertheilung derselben theils zur Kasse, Spedition, Anweisung, und theils zum Mo- nathact, je nachdem die leistende Berichtigung oder Erle­digung es erheischt. Es versteht sich von selbst, daß die ganze Post zuvor in das Exhibitions-Protokoll nach denen darauf angemerkten laufenden Numern in einem den Ge­genstand erschöpfenden AuSzuge eingetragen, und über die gefcheheneVertheilung der Piecen wieder ein eigener Vor» merkungsbogen geführt werden müsse, welcher sirccessive, je nachdem die Stücke mit ihrer Berichtigung zur Corrc« fpondenz wieder zurück einlaufen, gelöscht wird. §. Xl92­Ueöer jene Piecen , welche nicht sogleich erlediget werden können, wird ein eigener Elenchus geführt, wel­cher mit Freytag jeder Woche, als an welchem Tage die Aufnahme der während der Woche angekommencn sowohl, als abgegangenen Post Statt hat, und bcy welcher der die Expedition und das Register besorgende Beamte den kurzen Inhalt der Verordnungen, oder Zuschrift vorlieft , während die Piecen selbst durch den ersten Rechnungsfüh-

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