Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
56 l.Hptst.V.d.Wirkungskr.d. b. d.Trupp. angest.Stabs-Off. Was bér (Som* Mandant zu beob- Vckten hat /wenn eine Anzahl von Mannschaft an ein andereSRegiment oder einer andern TruppewGattung abgegeben werden muß. ObbieTransfe- rirung von einem Regiments zum andern der nämlichen Truppen - Gattung mitEin- vernehmen bey- bsrfeitiger Regi- mentr- Comman- bantsn ohne hshe- LeRückfrageStatt findet. Wie bey Entlassungen vonSei- te deS Commandanten fürzuae« Hen ist. Wie die Com- manbant. der De- Tertion vorzubcu- gen haben. Wie bieSterb- ^ rotocolle zu führen kommen. §. 183. Wenn eine ?lnzahl von Mannschaft an ein anderes Regiment, oder Corps der nämlichen, oder einer andern Truppen - Garrung abgegeben werden muß, so soll der Commandant hierzu jedesmahl die am spätesten zugewachsenen Leute dergestalt widmen, daß die Mannschaft, mit Ausnahme der Unter - Officiere, vom neuesten Zuwachs aufwärts in der Ordnung, wie sie unmittelbar auf einander zugewachsen ist, zur Transferirung ohne Unterschied bestimmt werde, ob die Leute ledig, oder verheirathct seyen, und ob sie sich eben in loco, oder auf Commando auswärts beffnden, 8. i84. Die Transferirung von einem Regiments zum andern der nämlichen Truppen-Gattung kann derRegiments- Commandant im Einvernehmen mit dem Commandanten des andern Regiments ohne weiters ohne höhere Rückfrage einleiren. §. i85. Bey den Entlassungen soll der Commandant nach den Gesehen mit aller Strenge fürgehen, und auf die Hindan- haltung aller Mißbräuche sehen. §. 186. Es gehört zur besonder» Sorgfalt eines Regimentsoder Corps - Commandanten , daß er mit den Stabs-Offi- cieren der Desertion vorbeuge, oder einer größer» Desertion durch zweckmäßige Mittel vorgreife, welches dadurch am ersten geschieht, wenn die Ursachen der Deserrion gehoben ivevbeii, den Deserteuren gleich nachgeseht, und der Landmann zur Einbringung der Deserteure angeeifert wird. §. 187. Was endlich die Verstorbenen betrifft, so soll der Cominandant unabläßig darauf sehen , daß die Sterb- Protocolle zur Vermeidung allerBeirrungen mit der möglichsten Verläßigkeit und Ordnung geführt werde:.