Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

V.d.Wirkungskreise der bey d.Truppen angest.Stabs-Off. 55 §. 178. Während einer Campagne, und nach Beendigung der Winter-Quartiere findet gar keine Charge - Quittirung von Officieren.statt, selbe können erst nach Ende desFeld- zuges das Ansuchen darum machen, welches vom Regi­ments - Commando dem General-Eomnrando zu Hinter­segen kommt. §- 179­Zu Quittirungs-Bewilligungen mitBeybehaltung des Officiers - Charakters, soll der Regiments- oder Corps- Commandant nur bey solchen Officieren einfachen, welche sich durch Verwendung und Conduite dazu würdig gemacht- und über ein standesmäßiges Auskommen sich ausgewiesen haben. Diesen Gesuchen ist daher immer ein Auszug der Conduite - Liste beyzulegen. $. 180. Bey Officieren, welche in Privat-Angelegenheiten, und nicht körperlicher Schwäche wegen austreten, hat der Regiments« oder Corps - Commandant auf eine höhere Charakterisirung nicht einzurathen, weil diese ehrenvolle Belohnung denjenigen nicht ertheilt werden kann, welche Privat - Verhältnisse dem Dienste des Staates vorziehen. $. 181. Mit den austretenden Officieren soll vor ihrem ?fuv- tritte mit aller Vcrlässigkeit und Genauigkeit abgerechnet werden, damit ihre allenfallstgeu Schultposten und Taren noch vorher berichtiget werden, und nach Umständen auch ein verhältnismäßiger Betrag zur Deckung der noch allen­falls Vorkommen mögenden Empfange in die Regiments­oder Corps-Kasse hinterlegt werden. §. 182. Ein Commandant soll im Regiment oder EorpS nur dann eine Tranöferirung bey den Officiercn und der Mann­schaft einleiten, wenn der Dienst solche unvermeidlich notwendig macht. Wann keine Charge - Qtuftr- nmg von Officit*- ren «Statt sinvec. Vey WclSenDC» sickeren zur CUiifc» trrungS - Bewilli­gungen mit Bey- behaltrin» bei Df- sicieri-GharnkterK von den Gomman- banten einqera- then werden kann. Bey welchen Df- sicreren um eine höhere Charakte- risirung nicht ein« zurathen ist. bey aui- tretenbrn Dfftct?« ren zu beobachte» kommt. Wann derCom- mand.eineTran-- ferirung- bry de» DfficietiRunbber Mannschaft einer­lei ten hat.

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