Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

50 I. HaupLstück. cin Befehl zum Marsch kommt. Wie weit der Command. einer jeden in Marsch gefegten Truppe, sich mit Gelder zu versehen hat. Versehung des­selben mit d.nvth- wendigen Mon- turS- SZorrath. WaS die Com­mandanten Hin­sichtlich der Le- benS-Mittel in de­nen Marsch-Sta­tionen zu beobach­ten haben. Obsorge bei Commandff hin­sichtlich der Ge­bühr, wenn selbe in einanbecrLand marschiren. WaS die Regi­ment#. od.CorpS- Commanbant. zu beobachten haben, wenn häufige Truppen-Märsche einteeten, welche Irrungen, oder Gtockungenrerur- fachen können. mando den marschirenden Stand nebst dem Natural-und. Vorspanns - Erforderniß - ?tufsah zur Marsch-Einleitung zu überreichen. §. iS?. Der Commandant einer jeden in Marsch gesetzten Truppe hat sich auch mit so vielen Geldern zu versehen, damit solcher mit denselben das Auslangen bis zur nächsten Kriegs - Kasse findet. § . i58. So muß der Commaudant auch besorgt bleiben, daß immer ein solcher Vorrath an Montur erhalten wird, da­mit es dem Mann an den nothwendigsten Bedürfniß näm­lich an Schuhen oder Stiefeln nie fehlen möge. $. i5g. Die Commandanterr haben mit den Stabs-Ossicieren auch weiter darauf zu sehen, daß in den Marsch-Stationen die Lebensmittel den Soldaten nicht theurer, als andern verkauft werden, widrigens derselbe dem General - Commando so­gleich die Anzeige zu erstatten hätte, damit durch die Lan­desstelle die unverzüglicheAbhülfe eingeleitet werden könne. $. 160. Sobald Regimenter oder Corps in einem andern KreiS oder Distrikt oder wohl gar in ein anderes Land marschi­ren, so haben sich ihre Commandanten beym KriegS-Com- missariat genau um die Gebühr während dem Marsch, und in jenem Orte, wohin dieselben ihre Bestimmung er­halten, zu erkundigen, weil widrigenfalls jede Ungebühr dem Commandauten zur Last fällt. $ . 161. Unt bey den häufigen Truppen - Märschen alle Irrun­gen uud Stockungen möglichst zu vermeiden, haben die Re­giments- oder Corps-Commandanten einen verlässigenOber- Officier mit dem rnarschirenden Stand und der Vorspanns- Erforderniß, und dem richtigen Eintreffungsrag derge­stalt voraus zu schicken, daß solcher wo nicht 3Tage, doch sicher 48 Stunden vor dem Einrücken der Truppe das

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