Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

V.d.Wirkungskreise der bey d.Truppen angest.Stabs-Off. 49 Co mmandanten mit der größten Genauigkeit und Auf­merksamkeit zu leiten, damit auf alleö hingewirkt werde, die Truppen mir der möglichsten Wirthschafr in einen brauchbaren ausgerüsteten Stand zu setzen. §. 152. Die Marsch-Routen dürfen die Regiments- und Corps- Commandanten nur dann ausfertigen, wenn kein Feld- Kriegs- Commissariatischer oder Verpffegs-Deamter gegen­wärtig ist. §. i53. Zum Sammelhaus, welches ein Regiment oder Corps zu versehen hat, soll der Regiments- oder Corps-Comman- dant nur einen solchen Officier zum Commandanken wählen, der im Rechnungsfach bewandert, thätig, und auch rückffcht- lich seiner Conduite in jeder Beziehung dazu geeignet ist. §• i54­kleber dessen Verfahren hat der Regiments - oder Corps-Commandant mit den Stabs - Officieren sorgfälrigst zu wachen, und auch unablässig darauf zu sehen, daß ihm nur die höchst nöthigen Verlagsgelder erfolgt, und derselbe zur monathlichen pünktlichen Rechnungslegung in allen Oeconomie - Zweigen verhalten werde, um in Zeiten allenfalsige Gebrechen undUngebühren zu entdecken und dadurch jedem Nachtheil für den Regiments - oder Corps - Commandanten, der für seine Handlungen re­sponsabel bleibt, und für das Aerarium entfernt zu halten. §. i55. Wenn Individuen eines Regiments oder Corps Dienst- Reisen zu machen haben, wozu sie ärarische Gelder aufVer- rechnung empfangen, so haben die Commandanten mit aller Strenge darauf zu sehen, daß sie vom Tag des Eintreffens binnen 14 Tagen Rechnung legen, und die im Rest ausfal­lende Gelder zur Regiments- oder Corps-Kasse abführen. $. i56. So wie ein Befehl zum Marsch kommt, hat der Re­giments- oder Corps -Eommandant dem General - Com­D WanndieMarfch- Routen von beit Regiments - und Corps-Comman­danten auSzufer- tigen kommen. Welche Officiere zu GammelhauS- Commandant.für- gewahlr werden können. Wie sich hinsicht­lich derselben, die RegimentS'Com- mandanten zu be­nehmen haben. Ob sorge d.Com-- mandanten hin­sichtlich der Rech­nungslegung von Individuen, wel­che aufDienstrei- senVerrechnungS- Gelder erhalten haben. ( * Beobachtungen für den Regim.- oder Corps.ßom- mandanren, wenn

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