Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 6. (1953)

BENNA, Anna Hedwig: Organisierung und Personalstand der Polizeihofstelle (1793–1848)

Organisierung und Personalstand der Polizeihofstelle 199 hende, aus einigen Direktorialhofräten und n.-ö. Regierungsräten beste­hende neue „Hofkommission in Polizei-, Armen-, Verpflegs-, Sicherheits­und Schubsachen“ besorgte in ihren Sitzungen wirtschafts- wie sicherheits­polizeiliche Aufgaben7). Der Zusammenhang zwischen den Auffassungen des Grafen Haugwitz von den Aufgaben und Zielen einer gut eingerich­teten und funktionierenden Polizei8) und den materiellen Vorschriften der Reichspolizeiordnungen sowie den landesfürstlichen Polizeiordnungen hinsichtlich der Kleiderpracht ist nicht zu verkennen; auch die älteren Ordnungen befürchteten, der übertriebene Kleiderluxus könne zu einem Sinken des Einkommens gewisser Bevölkerungsschichten führen 9). Haugwitz sah jedoch im Interesse der einheimischen Gewerbe von einer Kleiderpolizei, die in den älteren Ordnungen überall einen breiten Raum einnahm10), ab und beschränkte sich darauf, die Einfuhr fremder Er­zeugnisse zu unterbinden11). Haugwitz blieb in den älteren Auffassungen 7) Ebenda, S. 245, B e n n a, S. 68. 8) Direktorialprotokoll vom 7. August 1749 (Walter, OEZ II/l/l, S. 242, 243) daß die haubtabsicht bei einer wohleingerichteten policei vorzüglich dahin abzielen müsse, damit erstlichen mehrers geld im land behalten, mithin verhütet werde, als nicht für den darin befindlichen Überfluss, es seie an productis natu­rae oder manufactis, darfür hinein hommet, zweitens aber damit denen Ver­schwendern durch geschärfte einsicht ziel und maas gesetzet werde. 9) Ordnung und Reformation guter Policey im Heiligen Römischen Reich zu Augsburg auffgericht, 1530 (Neue Sammlung deutscher Reichs­abschiede 2, S. 333 .. dessgleichen hat die köstlichkeit der kleidung unter der ritterschaft, adel, bürger und bauersmann dermassen und also überhandgenom­men, dass dadurch nicht allein Personen sondern gemeine landschaft in abneh­men kommen ringerung ihrer nahrung erwachsen seynd. Als nemlich so wird durch gülden tücher, sammet, damast, atlas, frembde tücher, köstliche bareten, perlen, gold, das man sich jetzt zu köstlichkeit der Kleidung gebraucht ein über­schwenglich geld aus teutscher nation geführt. 10) Polizeiordnung 1671, 1686 (Cod. Austr. 2, 157, 183) vgl. Benna a. a. 0. S. 65, 66. 11) OE Z. II/2, S. 392, 393, 394. Um aber zu dieser absicht am leichtesten und sichersten zu gelangen, wird für das erste haubtmittel gehalten, dass der allgemeine luxus auf lauter inländische producta und manuf acta eingeschränket, deren gebrauch und fragung ohne unterschied gestattet, dahergegen die ein- führung und gebrauch aller ausländischen waaren (insoweit als solche in denen erblanden selbst zur nothdurft aufzubringen, oder sothane fremde waaren nicht zur hinausziehung deren eigenen durch stichhandl dienlich oder aber zur bei- behaltung commercii nach Hung am, Siebenbürgen und Pohlen erforderlich seind) durchgehends hindan gehalten und verbothen werden sollen... Hievon hanget die bevestigung des neuen systematis guten theils ab; und wie größere leichtigkeit dem landmann seine naturalien zu veräussern an hand gelassen wird, um so mehrer wird selbter auch in stand gesetzet, mit der abführung seiner monatlichen Zahlungen zuzuhalten, woraus der natürliche Schluss zu ziehen ist, dass nach mass als der verschleiss deren naturalien durch eine policeiordnung gespörret ivird, dem contribuenten auch die mittel seine gaaben zu bestreiten, engehen müssen. Die beschwärlichkeit mit einer kleiderpolicei in grossen residenzstädten fortzukommen, lieget durch die erfahrung überflüssig an tage und ziehet nicht

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