Vonház István: A szatmármegyei német telepítés (Pécs, 1931)
Okmánytár
202 Felelt Marchall Leuthenambt, Rath undt Camerer, d. lőbl. Zattmarer Gespannschaft erblicher Obergespan etc. Uhrkundte hiermit, dass mit einigen Schwäbischen Familien volgenden Vergleüch ausgerichtet habe, als: Erstlich: Sollen sie alle mit einander von der Herrschaft drey, von der Gespannschaft oder Landt aber 6 Jahr frey haben, unat dürfen under diser Zeüt niemandt nicht das geringste geben, sondern Zins, Kost oder Steuergeldter, Quartier undt Durch Marsches frey sein. Andertens: Nach denen verflossenen 3 Jahren, sollen sie der Urbarien Obligation undt gewohnheüt gemäss geben, undt under der Zeiith der Herrschaft, wan selbe es vonnőthen haben würde, dienen undt arbeüthen, vor allen andern eben undt die gleiche Bezahlung als sie von einem frembden bekommen könten. Drittens: Wierdt ihnen auch eingegangen, dass sie nicht durch Ungarische Offiziere, sondern Teutsehe solen administrieret werden, ja auch eine Magistrat von sich selbste aufrichten, so die Gerecbtigkeüth unter ihnen fiehren undt bandthaben sollen, aus welcher Ursache Sie auch eine eigene Gemeindte ohne ungarische Inwohner haben sollen; und damit nicht allein die leiber, sondern auch die seele accomodieret werden, Sollen sie auch mit einem Geiistlichen versorgen sein undt weyin Viertens: Bewusst ist, dass Ihnen auss geholfen werden miesse, so soll von der Herrschaft ein jeder Wurth 2 Oxen undt eine Melkhkueh, auch damit sie sich ernehren undt etwas anbauen können, 12 Cascbauwer Viertl Getraydt undt auf Zehrung fier einen rheinischen Gulden bekommen, darzue die fuehr frev haben, das Geldt, Vieh undt Getraüdt solen sie mit der Zeüth nach undt nach, entweder im Geldt, nachiesigem Preys, oder in Natura guethmachen. Fünftens: Wiierdt Ihnen auch erlaubet der Herrschaft stehendes Getraydt abzuemähen, vor allen andern undt wohlfeyler als andern, ja auch das Träschen. denen es belieben wierdt, nebst der Cost, damit sie sich auch dadurch helfen können. Sechstens: Wäredt Ihnen nach der Wahl ein Orth Erdőd genant. überlassen, allwo sie Holz, Wasser, Veldt, Wyse, Undt Weingebürg haben, undt nahe an der Statt undt Vestung Zattmár ist, allwo eine Anstalt gemacht werden wierdt, damit Sie zuefrüden undt vergniegt seyn sollen: Wir Ihnen dem auch, zue Ihrer grösseren Sicherheit, alle Protection Schuz undt Gnade heyllig gehalten werden würdt. Im Übrügen werden sie auch obligiert sein, beständig zue bleüben undt ihre Plicht zue beobachten; dieses alles zue bekräftigen, habe Ich unter meinem gewöhnlichen Insigill dise Einwilligung verferttigen lassen. Gegeben Press Purg den 25. Junij 1712. Alexander Comes Karoly.* L. S. * Nem sajátkezű aláírás.