A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1986 (Debrecen, 1987)
Történelem - Kahler, Frigyes: Das Pizetum-Recht
kritik unterzogen und hat die zweifellos gewinnende uralte von Stehan dem Heiligen gestif tete Konzeption des Pisetum-Rechtes angenommen. Zur Zeit der früheren Diskussionen hat es Verfasser gegeben, die das Pisetum-Recht — und wir verstehen darunter das Kontrollrecht und die Verpflichtung wie das dafür gebührende 1 4/8 Mark Einkommen — die Stiftung des von Stephan dem Heiligen stammenden Rechtes nicht angenommen haben. So führen Mátyás Bél 13 und Lajos Tallóczy 14 dies auf Karl Robert, und Miklós Schmitth auf König Imre (1196—1204) zurück. 15 Prüfen wir also wie richtig die von Ferenc Kollányi zusammengefassten Argumente über die Herkunft des Pisetum-Rechtes von Stephan dem Heiligen sind. Ist es zu beweisen; dass unser erster König die Administration des Münzschiagens so organisiert hat, dass dort ausser der Aufsicht durch den königlichen Beauftragten (Kammergespan) noch der Erzbischof von Gran Kontrolle über das Münzschlagen hatte? 16 Selbst Kollányi behauptet nicht, dass es eine Urkunde von vor 1256 gegeben habe, die das vorliegende Kontrollrecht und die Pflicht des Erzbischofs von Gran beweisen würde. Unanfechtbar ist aber jene Anordnung Stephan des Heiligen, dass er dem durch ihn am Osterfest 1001 gestifteten Erzbistum von Gran den Zehnten der königlichen Einkünfre geschenkt hatte 17 Dieses Privileg aber bedeutet kein Kontrollrecht über das Münzschlagen, obwohl es sich später zweifellos als Einkommen dem Pisetum-Einkommen auschliesst. II. In erster Reihe ist daher der Text der Pisetum-Recht zuerst erwähnenden Urkunde von Jahre 1256 daraufhin zu prüfen, ob daraus das Kontrollrecht und die Verpflichtung des Erzbistums aus der Zeit Stephan des Heiligen stammt. Die vom 16. Dezember 1256 datierte Urkunde Adalbert des Vierten 18 — 86 Jahre vor dem Dekret von Karl Robert aus dem Jahre 1342 — erwähnt zuerst das Pisetum-Recht, als Einkommen für die Aufbewahrung der Prägewerke. Ist Kollányi's Folgerung hinsichtlich der in der Einleitung erwähnten Bedeutung von salvo eo {9 demnach rihtig? Unserer Meinung nach lässt der Satzbau der Urkunde dar auf schliessen, dass der König die einzelnen Einkommen voneinander trennt, sie einzeln bezeichnet und hervorhebt, dass auch jenes des Erzbischofs unbeschadet bleibt, nach dem er in allen königlichen Kammern das Recht zur Aufbewahrung und zur Kontrolle der Prägewerke hat und dafür inkassiert er nach jader Mark des zur Münze geschlagenen Silbers ein Pisetum. Wir halten auch jene Argumentation für falsch, dass auf den zur lucrum camerae gehörenden Urkunden seit 1191 zu beweisen ist, de Hinweis spräche in diesem Fall vom Zehnten des Einkommens des Geldwechsels und das „Salvo eo" ware im Vergleich zum Zeitpunkt von 1191 zu verstehen. Es ist auf diese Weise einerseits gewiss, dass das Inkassieren des Pisetum-Silbers mit der kontrollierenden Tätigkeit verbunden ist, und ist von den besonders aufgezählten ZehntEinkommen unabhänging. Andererseits weist weder die Redewendung „salvo eo" des Satzes, besonders nicht von Stephan dem Heiligen stammende Herkunft des Rechtes hin, nur darauf, 13. Bél, Mátyás: Notitia Hungáriáé (Bécs, 1742) IV. 189. 14. Thallóczy, Lajos: A kamara haszna története (Bp., 1890) p. 41. 15. Schmitth, Miklós: Archiepiscopi Strigoniensis (Nagyszombat, 1752) p. 29. 16. Györffy: IK. p. 161. und p. 323. 17. Knauz: I. p. 156. Nr. 140. Györffy: IK. 162. 18. Knauz: I. p. 436—438 Nr. 571. 19. Kollányi: a. a. O. p. 530—531. 182