Horváth Attila – Solymos Ede szerk.: Cumania 5. Ethnographia (Bács-Kiskun Megyei Múzeumok Közleményei, Kecskemét, 1978)

Solymos E.–S. Göldner M.: A kalocsai érsekuradalom halászati szerződései 1725–1916

verrichtet, jedoch durften einige gegen ein bescheide­nes Pachtgeld auch ein anderesmil fischen. Eine der oft erwähnten Geräte ist das Fischwehr. Dieser aus Ruten oder aus Schilf gemachter Zaun, der bei Hochwasser die in das Überschwemmungsgebiet gelagenden Fische zurückhält, spielte in der Wasser­benutzung des 18—19. Jahrhunderts eine große Rol­le. Die Fische blieben und entwickelten sich dann in denso entstandenen kleineren oder größeren Teichen bis zur Abfischung dieser im Herbst. Das Recht und das Anlegen der Fischzäune wurde durch einen Ver­trag geregelt. In den Jahren 1760 haben die Fischer von Győr sich das Vorkaufsrecht auf die Fischbeute des Gutes erworben, sogar auch die Pachten selbst übernom­men. Die vielen kleinen gepachteten Fischereien wur­den zusammengelegt. Einzelne Gemeinden hielten sich weiterhin ihr Fischereirecht auf die Gewässer ihrer Gemarkung vor. Es sind die ausführlichen Ver­rechnungen aus den Jahren 1746 und 1747 uns erhal­ten geblieben und aus diesen können wir auch ein entsprechendes Bild über die Menge und den Wert der herausgefangenen Fische gewinnen. Wir erfah­ren, daß innerhalb eines Jahres im Donauabschnitt 270 Meterzentner Hausen herausgefangen und in den Gewässern eines einzigen Dorfes fast 80 Meterzent­ner Fische durch Fischgabeln erbeutet wurden. Von den Jahren 1818 an pachteten Mitglieder der Pester und Budaer Fischerzünfte die Fischerei des erzbischöflichen Gutes von Kalocsa für abgemachte Pachtzinsen. Unter den Pächtern kommt auch der Name eines Gutsbesitzers aus der Gegend, ein Hofrat zu dieser Zeit vor. Dies ist ein sicheres Zeichen da­für, daß die kapitalistischen Unternehmer ihre Hand selbst nach der Fischerei auszustrecken versuchten. Der Text der Verträge war aber von dieser Zeit an immer genauer betreffs der Pflichtigen des Päch­ters. Er mußte Fische in beträchtlicher Menge für die Küche des Erzbischofs (zuerst 100 Wiener Zentner, schließlich 6,5 Meterzentner) ohne Entgelt und 4 Zentner (zuletzt 90 kg im Jahre 1916) Hausen oder Störe zwecks Einsalzung für den Winter abgeben. Es mußten zu festgelegten Preisen die Gutsbeamten, das Priesterseminar, das Krankenhaus und die Mönche usw. gleichfalls wöchentlich mit Fische versehen werden. Die Mitglieder der 1811 gegründeten Fischerzunft von Baja pachteten seit 1824 in der Umgebung von Baja die Donau und die Kleingewässer bis 1904, als dann die Fischer aus Tolna auch dieses Gebiet über­nahmen. Die Fischer von Tolna tauchten übrigens bis 1863 nur gelegentlich auf, jedoch übernahmen sie in die­sem Jahr von den Pester Fischern den Donauabschnitt von Kalocsa und pachteten ihn bis 1945. Etwa 100 Jahre lang, von 1746 bis zum Beginn der Jahre 1840 war es Sitte, daß die meist analphabeti­schen Fischermeister mit dem Abdruck ihres Siegel­ringes die amtlichen Schriftstücke beglaubigen. Auf den in der vorliegenden Abhandlung bearbeiteten Verträgen sind viele schöne, meist mit Fischen oder mit der Gestalt des Hl. Petrus verzierte Siegelab­drücke zu finden. Der Aufmerksamkeit der Forschung sind diese Fischersiegel bisher entgangen. Dei Text der Verträge wird immer präziser und strenger. Während die Aufhebung der Leibeigen­schaft, die Auflösung der Zünfte oder der erste Welt­krieg kaum welche Spuren in diesen zurückgelassen hat, widerspiegeln sie die sich auf die Fischerei be­ziehenden Geschehnisse um so mehr. Der Fortschritt auf dem Gebiete des Hochwasserschutzes und der Flußregulierungen, die Vorbereitung und das In­krafttreten des Fischereigesetzes, sodann die Bildung von Fischereigesellschaften lassen sich gut verfolgen. Wir begegnen aber auch schon der Einführung der Dezimalmaßeinheit, dem Begriff der Wertpapiere, der Sparkasse, der Zinsenberechnung und auch der Stempelmarken. Aus dem mitgeteilten Material geht eindeutig her­vor, daß es schon zu Beginn des 18. Jahrhunderts außer und unter den Fischerzünften auch nicht zünftige Fischer gab, ferner Leibeigenen als Pächter vorkommen, und auf den Gewässern von verschiede­nem Charakter zu ein und derselben Zeit unter ver­schiedenen Bedingungen Fischer von verschiedener Rechtstellung den Fischfang ausgeübt haben. Beachtenswert ist der Wirkungskreis der zünftigen Fischer, da ja sie mehrere hundert Kilometer von ihrem Sitz über Pachten verfügen. Diese Tatsache­kann sehr viele bisher unbekannte Beziehungen, Ein­wirkungen usw. erklären. Unter den als Unterzeichner der Verträge bekann­ten Fischern gibt es sehr viele Verwandtschafts Ver­bindungen. Es kommen in ihnen häufig Vater und Sohn, Geschwister, Schwager, Vetter usw. vor. (Die Haftungspflicht fällt auch den Frauen zur Last, wes­95

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