Levéltári Közlemények, 61. (1990)
Levéltári Közlemények, 61. (1990) 1–2. - FORRÁSKÖZLÉS - Ember Győző: A magyar királyi pozsonyi kamara zárszámadása 1542-ben / 63–143. o.
A pozsonyi kamara 1542. évi zárszámadása 141 ABSCHLUSSRECHNUNG DER KÖNIGLICHEN UNGARISCHEN PRESSBURGER KAMMER 1542 Győző Ember Nach 1526, als das Amt des Thesaurarius und die Finanzverwaltung im s.g. verstümmelten königlichen Ungarn umorganisiert worden war, wurde das in den Provinzen der Habsburger errichtete Kammersystem von Ferdinand I. eingeführt. Der Kammerpräsident, der an der Spitze des aus Kammerräten und anderen Kameralbeamten bestehenden Gremiums stand, faßte kollegiale Beschlüsse. Die Kammer berichtete, wie es wahrscheinlich auch das Thesaurariat getan hatte dem Herrscher über ihre Tätigkeit. Die ungarische Kammer in Preßburg führte ihre Arbeit unter anderem Namen und mit abweichender Organisation aus, obwohl der frühere Geschäftsgang des Thesaurariats fast völlig beibehalten wurde. Die staatlichen (königlichen) Einkommen irgendeines Landes werden grundsätzlich durch zwei Faktoren bestimmt. Einer der Faktoren ist die Größe des jeweiligen Landes, der andere ist die Art der Einnahme quellen. Nach 1526 veränderten sich allmählich sowohl die territoriale Zuständigkeit als auch der sachliche Wirkungskreis der königlichen Kammer. In dem Veränderungsprozeß wirkten zwei Faktoren entscheidend mit. Einer dieser Faktoren war die Expansion der Türken, in deren Folge das Land in drei Teile zerrissen wurde. Der mittlere Teil kam unter die Türkenherrschaft, Siebenbürgen wurde aber ein selbständiges, den Türken huldigendes Fürstentum. Das Königreich Ungarn schrumpfte auf die westlichen und nördlichen Komitate zusammen. Der andere Faktor, der die Veränderung hervorrief, war die Tatsache, daß auf dem Thron des Landes ein fremder Herrscher saß, der gleichzeitig auch andere Länder und Provinzen regierte und einen bedeutenden Teil seiner ungarischen Einkünfte aus dem Wirkungskreis der ungarischen Kammer nahm und aus dem Land ausführte. Diese Umstände brachten die bedeutende Verringerung der staatlichen Einkommen des königlichen Ungarn mit sich. Die finanziell nutzbaren Hoheitsrechte der ungarische Könige sind in zwei Kategorien als größere und kleinere Regalien einzuordnen. Dem Herrscher stand das Recht zu, die besser entwickelten Marktflecken und die Bergbaubezirke unter seine landesfürstliche Jurisdiktion zu stellen und ihnen verschiedene Privilegien zu erteilen. Dafür waren sie verpflichtet, über die staatliche Steuer (census) hinaus auch noch Stadtsteuer (taxa) zu zahlen. Von den unterschiedlichen Steuern war die Kriegssteuer (subsidium) die einzige Steuer, die die Stände auf dem Landtag bewilligten und die der Herrscher ohne derer Zustimmung nicht auferlegen und eintreiben durfte. * Die Struktur der Abschlußrechnung besteht sachlich aus drei unterschiedlichen Teilen, die unter dem Titel „Regestum proventuum Regiae Majestatis Camerae Hungaricae anni 1542" zusammengefaßt wurden. In dem ersten Teil sind einerseits die Einnahmen und separat die Ausgaben angeführt. Die Aufzählung der Einnahmen macht eine halbe Seite, die der Ausgaben aber 22 Seiten aus. Die Aufzählung erfolgt chronologisch, in der Reihe der Monate und Tage. Auf den letzten Seiten sind die Kammerangestellten aufgelistet. In einem separaten Teil sind die Steuern der königlichen Freistädte und Bergstädte angegeben, die auf dem Landtag von Beszterce bewilligt wurden. Auch dieser Teil führt zuerst die Einnahmen, dann die Ausgaben an. Die Positionen der Einnahmen verlangen nicht mal