Házi Jenő: Sopron szabad királyi város története. I. rész, 6. kötet, Oklevelek és levelek 1482-től 1520-ig. (Sopron, 1928.)

Tartalomjegyzék - 283.

verschuldenn so tieff, das er nach Ordnung des rechtenn an seinem leyb vnd lebenn zu straf fenn gewest, wa die gedachtenn heren von Edennpurg durch vnnser vnd anndrer ersamen per­sonn, nemlich vnd zw vordrist ains ersamen rats zw Gunss vleyssigenn gepett willenn sich zu gnad vnd parmherzigkait nicht bewögenn lassenn, dweyl aber ain ersamer ratt solh vnnser vnd bestimpter vnsrer mittpitter gepett angesehenn vnd inn des strenngenn rechtens begeben, vnd on leiblich straff awss ir vangknus vnd gewarsamm khomenn lassenn, des wir inn ebigenn hohenn vnd grossen danngkh sagenn, habenn wir vnns bewilligt vnd ainem ersamen ratt zu Edennpurg pey hanndtgelopten vnnseren trewen an ayds statt vnns verpflicht vnd verporgt, verpflichtenn vnd verporgenn vnns auch also hiemitt crafft dicz prieffs das alles, das wie die gemellten heren von Edennpurg damit dannocht solh grob verhanndlung nicht vngestrafft hin­gieng vnnd die verschuldt peinlich straff in purgerlich straff verordnet vnd khomenn lassenn dess appittens vnd auch erlegung der zwayvnddreissig pfundt pfennig zu nehstkunfftiger mitt­iastenn durch gemelten Lasli, vnnseren prueder vnd freundt vnd vnns an seiner statt gennczlich on alles waygeren vnd lennger verziehenn volnzogenn vnd erstatt soll werdenn sampt dem, das sölh gefengknus vnd straff durch gemeltenn Lasli, sein freundtschafft vnd menigklich von seintt wegenn zu ebigenn zeytten in vnguett oder rachfall gögen den heren von Edenn­purg, gemainer statt vnd allenn iren zugewanndten nicht gedacht noch geäfert, sonuder durch inn vnns vnd menigklich ann ver­lopt war, stett vrfedh gehalltenn soll werdenn. Wa aber annderst an gemeltem vnnserem prüder vnd vetter dem Lasli erfunden, das er solh vrfehdt nicht hielte vnd den heren von Edenpurg solher straff halber mitt wordten oder wergkhenn gleicherweise, auch iren verwanndten smahe wordt oder schaden zuseczten, das doch nicht seien, so sollenn wir sölhs den gemelten heren von Edennpurg oder den iren zu gellten vnd zuuerpesseren hiemit verporgt vnd verpflicht vnd nicht minder er vnd wir ime des verholffenn niendert sicher sein, sonnder wa er darüber betrettenn angenomen vnd zu ime gericht werdenn, wie zu ainem trewlosenn vnd sonnst posshafftigenn menschenn nach Ordnung der recht gepurtt, alles trewlich vnd vngefarlich mitt vnd in crafft ditz prieffs, der des zu warem vrkundt vnnder der ersamen Mathis vnd Jacob der Ledrer auch Sixten Scharnhardt, aller purger vnd mittwoner zw Edennpurg angetrugkten gepreuch-

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