Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1872

Die Stiftung lautet: StiftnngSurkunde. Um armen und fleißigen Schülern die Möglichkeit zu bieten, hiesige Mittel­schulen besuchen zu können, gründe ich einen Stipendienfond, und widme zu diesem Zwecke 4000 fl. o. W. Sage! Viertausend Gulden in österreichischer Währung, repräsentirt durch den Schuldschein des I.........Z . .. de dato 29. Juli 1866 über den nemlichen Betrag, mit den vom 1. Juli 1872 darauf entfallenden 6$ Zinsen und setze über Verwendung dieses Stiftungs-Capitales Folgendes fest: §. 1. Dieser Fond steht unter Verwaltung des hiesigen löblichen Pres­byteriums A. C. und geht im Falle der Auflösung dieser Behörde, an jene Behörde über, welche an deren Stelle tritt. §. 2. Dieser Fond soll abgesondert verwaltet und darf nie mit andern Fonden vermischt werden. §. 3. Der Stiftungsfond ist gegenwärtig gegen 6§ und gegen hypo­thekarische Sicherstellung angelegt. Bei Einzahlung dieses Capitals durch den gegenwärtigen Schuldner,, oder bei einer allfälligen Einhebung im Sinne des Schuldscheines, ist dasselbe, so wie jener Theil des Erträgnißes, welcher alljährlich zum Capitale zugeschlagen werden soll, wieder nur gegen hypothekarische Sicherstellung anzulegen, und es wird Aufgabe des Löblichen Presbyteriums sein, dafür Sorge zu tragen, daß das Stiftungscapital ununterbrochen das entsprechende Zinsenerträgniß abwerfe. §. 4. Damit das ursprünglich gewidmete Stiftungs-Capital mit der Zeit wachse, verordne ich, daß a) Ein Drittel des jährlichen Zinsenerträgnisses solange zum unangreif­baren Stiftnngs-Capitale zugeschlagen, bis dasselbe die Höhe von 10,000 fl. Sage! Zehntausend Gulden in ö. W. erreicht hat. b) Nachdem das Stiftungs-Capital die Höhe von Zehntausend Gulden in ö. M. erreicht hat, ist blos ein Viertel des jährlichen Erträgnißes zum Capitale zu schlagen, und zwar in solange, bis das Stiftungs-Capital die Höhe von 20,000 fl. Sage! Zwanzigtausend Gulden ö. W. erreicht hat. c) Wann das Stiftungs-Capital die Höhe von Zwanzigtausend Gulden in ö. W. erreicht hat, so ist in der Folge blos ein Zehntel des Erträgnisses jährlich zum Stiftungs-Capital zuzuschlagen. §. 5. Dem Löblichen Presbyterium A. C. bleibt es unbenommen, den Zeitverhältnißen entsprechend, den gegenwärtig sechsperzentigen Zinsfuß, für das Stiftungs-Capital entsprechend zu erhöhen. §. 6. Das jährliche Erträgniß, welches übrigbleibt, ist zu Stipendien zu verwenden, und zwar: a) In den ersten 10 Jahren sollen so viele Schüler, als es das Er­trägniß eben zuläßt, mit Stipendien zu je Fünfzig Gulden österr. Währung betheiligt Werder-

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