Varga János: Deák Ferenc és az első magyar polgári büntetőrendszer tervezete - Zalai Gyűjtemény 15. (Zalaegerszeg, 1980)

10. Kitekintés: a kódex-tervezet sorsa - Deák und der Entwurf des ersten ungarischen bürgerlichen Straf systems

JÁNOS, VARGA: DEÁK UND DER ENTWURF DES ERSTEN UNGARISCHEN BÜRGERLICHEN STRAFSYSTEMS Zusammenfassung Durch den Gesetzartikel V vom Jahre 1840 setzte der ungarische Reichstag ein Landes-Komitee ein, mit der Aufgabe, für die nächstfolgende Nationalversammlung den Entwurf eines zweckdienlicher Straf- und Besserungssystems zu erstellen. Im Komitee, deren Mitglieder von den beiden Häusern des Reichstags delegiert, und in das die berühmtesten Vertreter sowohl der liberalen als auch der konservativen politischen Richtung gewählt worden waren, bildeten die regierungsfreundlichen Konservativen die Mehrheit, mit dem Grafen Aurel Dessewffy als geistiger Führer an ihrer Spitze, während als Führer der Liberalen Ferenc Deák galt. Die Liberalen stellten als einen Grundsatz des Strafrechtes auf, die Recthspflege hätte keine andere Aufgabe, als die Integrität und freie Geltung und Enthaltung sowohl der ständigen, bzw. individuellen Grundwerte und Menschenrechte als auch die der National-Gesamtinteressen zu behüten, folglich hätte die Justiz die Verletzung dieser zu ahnden, den Unschuldigen aber der Willkür von Einzelnen, Gruppen oder Machtorganen gegenüber zu beschützen. In ihrer Anschauung kam dem Schutz des Unschuldigen die gleiche Rolle wie dem Anspruch auf Bestrafung des Schuldigen zu, und zwar bei vollständiger Verneinung der feudalen Rechtsordnung, aufgrund des Prinzips, von Geburt und gesellschaftlichem Stand unabhängig gebührte jedem Unschuldigen der gleiche Schutz und jedem Schuldigen die gleiche Strafe. Diesem Postulat kann aber nur denn Geltung verschafft werden, wenn einerseits all die persönlichen und nationalen Werte und Rechte kodifiziert werden, denen Schutz gewährleistet werden soll, andererseits wenn ein einheitlicher Gerichtsapparat Recht spricht, dessen Zuständigkeit sich auf jedes Mitglied der Gesellschaft ohne Unterschied erstreckt. Dieser letztgenannte Anspruch hat sich im Motto „Gleichheit vor dem Gesetz" summiert, während der Vorerwähnte annahm, die Liberalen gäben sich mit der Reform des Strafvollzugssystems nicht zufrieden, sondern sie wünschten die ganze Rechtspflege aufgrund der Gleichheit vor dem Gesetz zu reformieren, dabei auch die Erziehungsfunktion der Rechtspflege sicherzustellen und zugleich dem Volk zu Justizbefugnissen zu verhelfen. Die Grundbedingung der Geltendmachung ihrer Prinzipien erblickten sie darin, dass die Strafrechtspflege von der zentralen Exekutiwgewahlt unabhängig sein muss:, und die Garantie für die Unabhängigkeit fanden sie — nach ausländischem Muster — im Rechtsinstitut des Schwurgerichtes. Vor Beginn der Komiteearbeiten vom Dezember 1841 bis März 1843 summierten beide Richtungen ihre Grundsätze und die zu befolgende Taktik. Die Liberalen vereinbarten, in dem zu erstellenden Entwurf sich für die Gleichheit vor dem Gesetz, die Aufhebung des richterlichen Monopols der Privilegierten, den Schutz des Unschuldigen, die richterliche Unabhängigkeit und das Schwurgericht einzusetzen; sie konnten nur darin nicht einig werden, ob sie hinsichtlich der Gefängnisse für das Schweigsystem oder das Einzelhaftsystem (Isoliersystem) eintreten sollten. Bei den Konservativen setzte dagegen Dessewffy die zu befolgende Taktik durch: seiner Ansicht nach hatten sie einigen liberalen Ideen zustimmen

Next

/
Oldalképek
Tartalom