Kulturmérnöki jelentések, 1886

VII. Az orsz. halászati felügyelő jelentése

20. Csongrád, Arad, Csanád, respective auf jene Theile der erwähnten Comitate, welche auf dem linken Ufer der Szamos und Theiss liegen, mit dem Sitze in Budapest. Die Thätigkeit des VII. Cultur-Ingenieur-Bezirksamtes erstreckt sich auf Siebenbürgen. 21. Kolozs, Szolnok-Doboka, Besztercze-Naszód, Alsó-Fehér. 22. Torda-Aranyos, Hunyad. 23. Hermannstadt, Fogaras, Kronstadt, Gross- und Klein-Kokelburg. 24. Maros-Torda, Udvarhely, Csik und Háromszék, mit dem vorläufigen Sitze in Budapest. Die Thätigkeit des VIII. Cultur-Ingenieur-Bezirksamtes erstreckt sich : 25. Dem von der Wasserscheide der Bäche Tápió und Rákos südlich und am linken Donau-, respective rechten Theiss-Ufer gelegenen Theilen des Pester und Jász-Nagykun-Szolnoker Comitates, ferner dem am rechten Ufer der Theiss gelegenen Theile des Comitates Csongrád. 26. Auf das Comitat Bács-Bodrog. 27. Auf die Comitate Torontál, 28. Temes und Krassó-Szörény, mit dem Sitze in Budapest. §. 5. An der Spitze jedes Cultur-Ingenieur-Bezirksamtes steht ein selbststän­diger Leiter, der den im §. 7 der Verordnung sub Zahl 45,689 vom Jahre 1885 festgestellten Wirkungskreis ausfüllt. In allen jenen Fällen also, wo das Gesetz oder die darauf bezüglichen Verordnungen für die dem Wirkungs­kreise des Ministers für Ackerbau, Industrie und Handel zugewiesenen Ange­legenheiten bei der Bewilligung oder der Effectuirung der Arbeiten und deren Controle die Mitwirkung behördlicher Fachleute anordnet, ist dieses Organ zu verstehen und zu verwenden. Der Leiter des Cultur-Ingenieur-Bezirksamtes ist berechtigt im Falle eines Hindernisses einen Stellvertreter zu entsenden oder einen solchen auch permanent zu bestimmen. §. 6. Die Hauptagenden und Rechte der Cultur-Ingenieur-Bezirksämter beim Vollzug des Wasserrechts-Gesetzes und der darauf bezüglichen Verordnungen sind folgende : 1. Als behördliches Fachorgan im Sinne des §. 162 des Wasserrechts­Gesetzes und des §. 8 der erwähnten Verordnung, hinsichtlich der in eben diesen Abschnitten des Gesetzes und der Verordnung angeführten oder durch die Behörde sonstig gestellten Fragen eingehenden Aufschluss zu ertheilen. 2. Es ist bei Local-Verhandlungen in jedem Falle zu berufen und hat, jn wieferne es die Nothwendigkeit erheischt (§. 13 der allgemeinen Verordnung sub Zahl 45,689 vom Jahre 1885) an denselben Theil zu nehmen. 3. Am Schlüsse der Verhandlung sind ihm behufs Unterbreitung eines motivirten Antrages und Anfertigung einer Bewilligungs-Urkunde sämmtliche Acten auszufolgen (§. 18 derselben Verordnung).

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