Kulturmérnöki jelentések, 1886

VII. Az orsz. halászati felügyelő jelentése

In Folge cles Inslebentretens des Wasserrechts-Gesetzes ergab sich die Notwendigkeit der Reorganisation der kön. ung. Landes- und Bezirks-Cultur­Ingenieurämter. Die diesbezüglich vom kön. ung. Minister für Ackerbau, Industrie und Handel erlassene Verordnung lautet folgendermassen : I. Wirkungskreis des Landes-Cultur- Ingenieuramtes. §• 1. In Angelegenheiten, die im Sinne des Wasserrechts-Gesetzes und bezüg­lich der Fischerei bestehenden Bestimmungen behufs endgiltiger Entscheidung an den Minister für Ackerbau, Industrie und Handel gewiesen sind oder appellirt werden, ist es dessen Fachorgan. §• 2. Es verfügt in allen jenen Angelegenheiten der Bodenamelioration und Fischerei, zu deren amtlichen Begehung an Ort und Stelle, Aufnahme, Ent­wurf und Effectuirung oder Beaufsichtigung dasselbe durch den Minister angewiesen wird. §. 3. Es übt die unmittelbare Aufsicht über die Thätigkeit der Bezirks­Cultur-Ingenieurämter aus und leitet sämmtliche Personal- und Disciplinar­Angelegenheiten der Bezirks-Cultur-Ingenieurämter, in wieferne aber dieselben seinen Wirkungskreis überschreiten sollten, unterbreitet es bezüglich derselben seinen Vorschlag dem Minister. II. Wirkungskreis der Bezirks-Cultur-Ingenieurämter. §. 4. Unter unmittelbarer Aufsicht des Landes-Cultur-Ingenieuramtes werden acht Bezirks-Cultur-Ingenieurämter organisirt.

Next

/
Oldalképek
Tartalom