Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1921. január-december (19. évfolyam, 1-52. szám)

1921-01-20 / 3. szám

— 22 Die bei P. T. eingelangten Reisepassgesuche sind auf grund der oberwähnten Umstände und Ursachen einer Beurteilung zu unterziehen und die unbegründeten und schlechte instruierten Gesuche sind zurückzuweisen, und es sind nur jene hieher zu unterbreiten, deren Er­teilung auch P. T. begutachtet. Berüksichtigt werden müssen die heutigen beschränkten Verkehrsverhältnisse und der grosse Kohlenmangel, welche Umstände es er­fordern, dass nur derjenige reise, der tatsächlich aus unvermeidbarer ernster Ursache unversüglich reisen muss, weiters ist auch das zu beachten, dass das Rei­sen in das Ausland und der dortige Aufenthalt beträcht­liche Summen kostet, weshalb für solche, die über die erforderlichen. Geldbeträge nicht verfügen. Reisepässe nicht ausgestellt werden. Weiters lenke ich die Aulmerksamkeit auf darauf, dass die Bestätigungen der Checkscheine über die er­folgte Einzah:un& von 25 bzw. 150 K. auf den Reise­passbogen gut aufgeklebt sein müssen, damit sie sich nicht lostrennen. Weiters ist auf dieser Bestätigung Name und Adresse des Einzahlers mit Tinte verzeich­nen zu lassen, damit diese, falls sie vom Reisepass­bogen entweder durch Zufale oder absichtlich losgelöst worden sind, eventuell auf einen anderen Reisepasbogen aufgeklebt und der Staat hiedurch benachteiligt werde. Der auf die Vidierung der Reisepässe bezügliche §. 18. der Instruktion Zahl 70000 B. M. v. J. 1904. findet gegenwärtig keine Anwendung. Derzeit fordert nähmlich ein jeder ausländische Staat, dass die von den ungurischen Behörden für Ein­heimische ausgestellten Reisepssse von ihrer in Ungarn befindlichen Aussenvertretungsbehörde vidiert seien. Gelegentlich einer jeden Vidierung ist eine Consulats gebührzu entrichten und es die Vidierung auf Grund des vortschriftmässig ausgestellten Reisepasses meisteins per­sönlich zu erbitten, nachdem die betreffende Aussen­vertretungsbehörde die Vidierung von gewissen Bedin­gungen abhängig macht. Die hierauf bezüglichen Ver­fügungen der einzelnen Staaten werde ist fallweise P. S. bekanntgeben. Ich fordere jedoch P. T. schon jetzt auf, die Reisepässe Ansuchenden aufmerksam zu machen, dass sie von der in dem Reisepass eingektebten Pho­tographie noch wenigstens 4—5 Stück bei sich in Vor­rat halten mögen, weil solche gelegentlich der Vidierun­gen sowie vor Beginn der Reise als auch später im Auslande notwendig sein können. Die die Reise zu unternehmen Beabsichtigenden sind auf die gegenwärtig bestehenden Geld- und auf andere Gegenstände bezügliche Ausfuhrsvsrbote, wes­halb es angeraten werden kann, dass sie sich vor Be­ginn der Reise hierüher gehörig informieren und die eventuell notwendigen Ausfuhrs bewilligungen im kgl. ung. Finanzministerium sich verschaffen. Bei Reisen in das besetzte Gebiet ist in der 10 Rubrik des Reisepassbogens (Reist wohin ?) der Name der das Reiseziel bildende Gemeinde und komitats ein­zutragen, in den Reisepass selbst aber bloss der Name des betreffenden besetzenden Staates. Im Sinne des §. 10. des G. A. VI: 1903. können tn demselben Haushalte lebenden Familienmitglieder im Reisepässe des Familienoberhauptes aufgenommen wer­den, nachdem aber derzeit die meisten Auslandsstaaten von den über 10 Jahre alten Personen eigene Pässe verlangen, sind für die über die angegebene Zeit alten Familienmitglieder eigene Reisepässe auszustellen. Bezüglich der vorgebrachten Gesuche um Reise­pässe nach Deutschtand entweder zum Zwecke der zeitweisen (Saison) Arbeit oder Arbeitssuchung (Aus­wanderung) verständige ich P. T., dass in Deutschland keinerlei Unternehmen (Fabrik, Bergwerk, Wirtschaft etc.) selbst Privathaushaltungen Ausländer nicht anstellen dürfen. Derartige Gesuche sind daher aus diesem Grunde zurückzuweisen, ausgenommen jene Fälle, wenn der Bewerber nachweisen kann, dass die zuständige deutsche Behörde seine Anstellung ausnahmsweise zugelassen hat. Bei der Beurteilung der bezüglich Ausreise in die Ver. Staaten v. N. A. vorgelegten Gesuche — und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Reisepassbewerber Aus­wanderer ist oder nicht, weiters ohne Rücksicht auf das Alter desselben — wird derzeij von jeder Person gefordert, dass sie im Besitze des im Punkte a) des §. 2. der Instruktion Z. 37000 B. M. ex 1909. umschrie­benen Erktärung und Zeignisses sei. Diese Erklärung und Zeignis wird für gewöhnlich von den amerikani­schen Behörden zusammen in einem Dokumente aus­gestellt (Affidavit) und dieses kann derzeit auch in Er­mangelung der Anthentisierung unserer Aussenvertre- tungsbehörden akzeptiert werden, mit rücksicht darauf, dass wir in den Ver. Staaten v. N. A. noch keine solche Behörden haben. Nachdem aber ein Exemplar dieses Dokumentes als Beilage des Reisepassbogens neben dem Reisepass­akt zurückzubehalten ist, sind die Parteien aufmerksam zu machen, dasselbe in zwei Exemplaren zu beschaffen, wenn sie jedoch schon im Besitze eines Exemplares sind, so haben sie von diesem eine anthentisierte Ab­schrift anfertigen zu lassen und diese mit dem Origi- natexemplar zusammen vorzulegen, weil sie das zweite Exemplar des Affidavit dann benöttgen, wenn sie we­gen Vidierung ihres Reisepasses beim Budapester Kon- sulal der Ver. Staaten v. N. A. erscheinen. Die in die Ver. Staaten v. N. A. zu reisen beab­sichtigenden mänlichen Personen sind aufzufordern, dass sie auch ihre Militärdokumente beibringen. Wenn aus diesen Dokumenten das erhellt, dass der Betreffenden während des Krieges im ungarischen oder im gewese­nen österr.-ungarischen Heere gedient hat, so darf für denselben der Reisepass insolange nicht ausgestellt werden, bis derselbe mit einem von dem Budapester amerikanischen Konsulate ausgestellten Bestätigung nicht nachweist, dass er die Einreisebewilligung erhalten habe. Das amerikanische Konsulat kann nämlich für die im Kriege als Offiziere teilgenommenen ungarischen Staatsbürger die Reisepässe im eigenen Wirkungskreise nicht klausulierem sondern muss vorher bei seiner Re­gierung anfragen, und nachdem die amerikanische Re­gierung für solche Personen nur in motivierten Fäller die ein reisebevilligung erteilt, so ist die Ausstellung des Reisepasses bis zum Erlangen dieser Bewilligung in Schwebe zu lassen. Beim Konsulate der Ver.-Staaten müssen ausser dem Affidavit noch das Sitten- und die politische Ver- lästlichkeit bestätigende Zeugnis, von männlichen Per­sonen ausserdem ihre Militärdokumente bzw. von sol­chen militärpfligiigen Personen, die einen Militärdienst überhaupt nicht geleistet haben, ein diesen Umstand nachweisendes Zeugnis vorgewiesen werden, schliess­lich ist auch das noch zu bestätigen, dass der Betref­fende zur Reise in die Ver.-Staaten über genügendes Geld eventuell über eine Schiffskarte verfügt. Diesbe­züglich mache ich auf die entsprechenden Punkte der am 7. d. Mts. herausgegebenen hierortigen Verordnung Z. 23452-1920. aufmerksam. Schliesslich fordere ich P. T. auf, die in die Ver. Staaten zu reisen Beabsichtigenden einzeln darüber^zu informieren, dass die Existenzverhältnisse in Amerika

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