Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)

1920-12-09 / 50. szám

— 454 — amennyiben bűnügyről is lenne szó, bűnügyi eljárást fogok indittatni, esetleg az illetékes fegyelmi hatóság­nál ily irányban eljárni. Szombathely, 1920. november 27. HERBST GÉZA «. Ír. alispán. Abschrift. Kgl. ung. Ackerbauminister. Zahl 26388—III—4 1920. An den ersten Beamten sämtlicher Munizipien. Die Abschrift meines Telegrammes obiger Nummer vom heutigen Tage anschliessend, fordere ich P. T. auf, die längs der Demarkationslinie wirkenden Behörden und behördlichen Organe unverzüglich anzuweisen, inste­hendem Einfuhrsverbote mit jedem gesetzlichen Mittel Geltung zu verschaffen und alles daranzusetzen, damit die Einschleppung der erwähnten Krankheiten verhin­dert werde. Die in den grenzanliegenden Bezirken wirkenden königlichen ungarischen Tierärzte haben den Tierbestand, Tierverkehr und Tierhandel der grenzan­liegenden Gemeinden bei jeder sich bietenden Ge­legenheit, wenn erforderlich selbst durch eigene Berei­sung ständig zu beobachten und zu kontrollieren. Beim Auftauchen des geringsten verdächtigen Symptoms sind die vorgeschriebenen Vorbeugungmassnahmen Bofort an­zuordnen und mit Berufung auf die Zahl vorliegender Vdng. an die Tierverkehrssektion meines Ministeriums adressierte telegraphische Meldung zu erstatten. Wenn entgegen dieses Verbotes wegen Mangelhaftigkeit der Grenzbewachung oder aus anderem Grunde even­tuell dennoch Hornvieh, Schafe, Ziegen und Schweine herübergebracht wurden: so hat der zuständige kgl. ung. Tierarzt dieselben auf ihren gesundheitlichen Zu­stand strenge zu untersuchen, im Falle ansteckender Krankheit oder des Auftauchens des Verdachtes einer solchen die Art der Krankheit auf die vorgeschriebene Weise festzustellen und es sind hienach die kranken, verdächtigen und ansteckungsverdächtigen Tiere, inso- ferne die Vorschriften es zulassen, an Ort und Stelle schlachten zu lassen; die unbedenklich gefundenen Tiere sind, wenn es sich um eine grössere Anzahl von Tie­ren handelt, unter entsprechenden Vorsichtsmassnahmen und so, dass sie mit inländischen Tieren nicht in Be­rührung gelangen, zur nächsten Viehverladestation zu treiben und von dort per Bahn in geschlossenen Wag­gons an das öffentliche Schlachthaus in Budapest, in sonstigen Fällen an solche Orte behufs sofortigen Ab- schlachtens zu senden, an welchen Orten gehörig ein­gerichtete Schlachtbrücken vorhanden sind und die Fleischbeschau von einem Tierarzte versehen wird. Im Schlachthause sind die Tiere bis zur Schlachtung abge­sondert zu unterbringen. In diesen Fällen ist eine sämt­liche Daten enthaltende telegraphische Meldung mit Be­rufung auf die Zahl meiner vorliegenden Verfügung an die Viehverkehrssektion des unter meiner Leitung ste­henden Ministeriums zu erstatten. Bemekrt wird, dass in dem Falle, wenn ein weiterer Fall der erwähnten Krankheiten binnen in Betracht ziehbarer Zeit sich nicht ergeben wird, ich es in Erwägung ziehen werde, dass derlei Tiere auf Grund von meiner fallweisen vor­herigen Erlaubnis und bei Anwendung der in derselben zu bestimmenden besonderen Vorsicht?massregeln zum Zwecke des sofortigen Schlachlens eingelassen werden. Durch meine vorliegende Verfügung wird die Einfüh­rung von Einhufern (Pferd, Esel, Maultier) bei Einhal­tung des in der erwähnten hierstelligen Vdng. Zahl 14676—1919 vorgeschriebenen Vorganges von jenseits der Demarkationslinie nicht berührt. Ich fordere P. T. auf, die Aufmerksamkeit der in Betracht kommenden Behörden und behördlichen Organe, weiters Gemeinde­vorstehungen und und Grenzorgane auch noch beson­ders hierauf zu richten und diese anzuweisen, dass sie die Einfuhr solcher Tiere von jenseits der Demarkati­onslinie nicht verhindern sollen. Die Einhufer sind ge­legentlich der Ausfolgung der in Punkt 2 der erwähn­ten h. o. Vdng. Z. 14676—919 vorgeschriebenen Legi­timation durch den zum Malleinisieren berufenen kgl. ung. Tierarzt einer Malleinprobe zu unterziehen. Di« nicht reagierenden Pferde können mit dem vom vor­gehenden kgl. ung. Tierarzte und das negative Resul­tat der Mallcinprobe bestätigenden Zeugnisse in Ver­kehr gebracht werden; mit den auf die Malleinprobe reagierenden Tieren hingegen ist nach den bestehenden Vorschriften zu verfahren und gebührt im Falle ihrer Vertilgung für diese Pferde keine Entschädigung. Über das Vorgehen P. T.-s gewärtige ich Meldung. Budapest, am 16. November 1920. Für den Minister: MAYER m. p., Staatssekretär. Kopie. Kgl. ung. Ackerbauminister Z. 26388—III. 4. 1920. An den ersten Beamtensämtlicher Munizipien. In den Nachbarländern und besetzten Gebieten ist ansteckende Lungenseuche und angeblich auch orientalische Rinder­pest aufgetreten. Demzufolge setze ich die am 25. XII­v. J. in Angelegenheit der vetarinärpolizeilichen Be­handlung der von jenseits dar Demarkationslinie stam­menden spaithufigen und einhufigen Tiere ergangene hierstellige Vdng Z. 14376 bezüglich Hornvieh, Schafe, Ziegen und Schweine interemistisch ausser Kraft und verbiete die Einfuhr von Hornvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen von jenseits der Demarkationslinie in das Gebiet des Landes bis zu meiner weiteren Verfü­gung unbedingt. Dementsprechend suspendiere ich auch die Gültigkeit der in Verbindung mit der Ausfuhr er­teilten besonderen Bewilligungen zur Einfuhr von Spalt- hufern von jenseifs der Demarkationslinie bis zur wei­teren Verfügung. Ich fordere P. T. auf, obiges sämt­lichen Behörden und behördlichen Organen, sowie den Gemeindevorstehungen und den längs der Demarka­tionslinie wirkenden Behörden und Grenzorganen un­verzüglich auf kürzestem Wege und auch schriftlich mitzuteilen. Weiters wolle P. T. verfügen, dass vor­liegende Verordnung im weitesten Kreise kundgemacht

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