Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)

1920-12-02 / 49. szám

443 ­menen Aicbuugen. 1 Gelegt.nilieh der im Amts­sitze, jedoch ausserhalb des Amtes *orgenom- menen Markierungen kann, iusoferne die Stelle der Markierung io eiaer Eatferaiuug über 2 Km. vom Amtslokale liegt, ausser der vorgesehriebe- neu Markierungsfaxe abgerechnet werden: A) Als Diät für einen halben Tag 8 K, ganzen Tag 16 K, auf dem Gebiete der Hauptstadt Budapest für 7b Tag 20 K, ganzen Tag 40 K, B) Die eventuell nötige Fracht- oder Trägertaxe. C) luso- ferne die Partei für Hilfsarbeiter nicht vorsorgt, unter diesem Titel für 7? Tag 10 K, ganzen Tag 20 K. 2. Im Falle der ausserhalb des Amts' Sitzes vorgenomtnenen Markierung kann ausser den vorgeschriebenen Taxen abgerechnet werden: A) Als Diät für 72 Tag 20 K, ganzen Tag 40 K, B) Die Barauslagen des Fassmarkierers für Fuhr und Transportauslagen auf der Bahn oder Schiff. C) Insoferne die Partei für Hilfsarbeiter nicht sorgen sollte, für den Hilfsarbeiter für den 7a Tag 10 K, ganzen Tag 20 K. und ausserdem die Transportauslagen des Hilfsarbeiters auf der Bahu oder Schiff. 3. Sowohl im Falle 1. als 2. sind die Parteien verpflichtet, für den Transport der zum Fassmarkieren erforderlichen Geräte vom Amtslokale, bzw. von der nächsten Bahn- oder Schiffstation an Ort und Stelle durch in natura beigesteliie Fuhr zu sorgen. Im Falle der Mar­kierung ausserhalb des Amtssitzes sind die Par­teien ausserdem verpflichtet, auch die Auslagen für den Transport vorn Amtslokale zur Bahn­oder Schii'fstation und für den Transport per Bahn oder Schiff zu vergüten. Der Faasmarkierer, bzw, Hilfsarbeiter kann die im Punkte 1 und 2 unter B. und C. erwähnten Fracht- bzw. Reise- auslagen nur in dem Falle aufrechnen, wenn er die vorerwähnte, für Transport der Geräte in natura beigestellte Fuhr für seine Person nicht in Anspruch nehmen könnte. 4. Wird ausser­halb des Amtslokales bei der gleichen Gelegen­heit für mehrere Parteien die Fassmarkierung an Ort und Stelle vorgenommen. so sind die in den obigen Punkten 1 und 2 unter A —0 erwähnten Auslagen auf die betreffenden Parteien im Ver­hältnisse der von ihnen zu entrichtenden Mar- kierangstaxen aufzuteilen. 5. Die Tage sind vom Zeitpunkte der Abreise mit 24 Stunden zu rech­nen, Die über die derart festgestelllen ganzen Tage restierenden 12 Stunden nicht übn*scbrer tende Zeit ist als halber Tag zu berechnen. Wird die Arkeit und Reise binnen 12 Stunden beendigt, gebührt dem Fassmarkiereu die halbe Tagesdiät. III. Behändere Bestimmungen, a) Von den im I. Kapitel erwähnten Taxen abweichende Taxea, ausgenommen die weiter unter folgenden Aus­nahmsfälle, darf kein einziges Fassmarkierungs­amt oder Expositur einheben, b) Die im I. Ka­pitel dargestellten Taxen können jedesmal einge­hoben werden, also auch dann, wenn der Fass- markierer die Fässer als solche, welche für den allgemeinen Verkehr nicht markiert werden kön­nen, zurückweist. Wenn gelegentlich der Prüfung dass Fass zurückgewieseo wurde, bevor der Rauminhalt desselben bestimmt wurde, so iát in diesem Falle die Markierungstaxe des Fasses auf Grund des schätzungsweisen Rauminhaltes zu berechnen. C) Gelegentlich der au Ort und Stelle bei den Parteien vorgenommeaen Markierung der Fässer ist von den im Kapitel l. angeführten Taxen eia Rabatt von 25% der Markierung» taxe zu gewähren, d) Die ständigen Expesituren heben 50°/0 der in obiger Tabelle angeführten Markieruagstaxen ein. e) Für die 24 Stunden nach Beendigung der Markierung aus dem Lo­kale des Fassmarkierungsamtes nicht entfernten Fässer kann Lagerzins eingeh oben werden. Das Ausmass des Lagerziases bestimmt — mit dem Vorbehalte, dass derselbe für einen Tag nicht mehr betragen kann, als die Markierangstaxe — den lokalen Verhältnissen entsprechend die das Fassmarkieruagsamt erhaltende Behörde. Das Verzeichnis der Lagerzinse ist i« jedem Fass­markierungsamte auszubäagen. Budapest, am 18. Október 1920. Für den Minister: LIPTÁK m. p. Staatssekretär. Zahl 20735 —1920. Vom Vizegespane des Eisenburger Komitates An sämtliche Herren Bezirks-Obersluhlrichier und Bürgermeister. •* (Auch in lithographischen Exemplaren verlautbart.) Wird behufs Kenntnisnahme und Mitteilung au die Interessierten ausgefolgt. Szombathely, am 15. November 1920. GÉZA HERBST m. p. V'uegaspan.

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