Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-02-05 / 6. szám
oder auf anders annehmbare Weise bei dieser Gelegenheit nachzuweisen, dass die Tiere aus besetztem Gebiete stammen. Diese Anmeldungspflicht erstreckt sich auch auf die vor Verlautbarung vorliegender Vdng. behufs Weiterbehaltung ohne Viehpass eingeführte Tiere, zu dem Zwecke, dass diese behufs Weiterbehaltung eingeführten Tiere im Sinne des Punktes 5 vorliegender Vdng mit Viehpass versehen werden kön nen. 2) Die Gemeindevorstehung stellt der Partei über die stattgefundene Anmeldung ein -Zertifikat aus, in welchem ausser der Nachweisung des Eigentumsrechtes die Anzahl der Tiere, ihre Bestimmung (Abschlachten oder Weiterbehalten), ihre Beschreibung sowie der Bestimmungsort anzuführen ist, ebenso der Umstand, dass die Tiere aus besetztem Gebiete herrühren. Über die ausgestellten Zertifikate ist eine genaue Vormerkung zu führen. 3) Gelegentlich des Ausfolgung der erwähnten Zertifikate sind die eingeführten Tiere, dort wo ein Tierarzt ist, durch diesen zu untersuchen wenn jedoch in der betreifenden oder einen nahgelegenen Gemeinde kein Tierarzt ist, so hat «in sich dazu verstehendes Mitglied des Gemeindevorstehung die Tiere deswegen zu besichtigen, ob sie gesund sind ? Dass dies erfolgt «ei, ist auf der Rückseite des in Punkte 2 erwähnten Zertifikates zu verzeichnen. 4. Wenn bei derart eingeführten Tieren im Laufe der durch den Tierarzt vorgenommenen Untersuchung eine ansteckende Krankheit oder der Verdacht einer solchen festgestellt wurde, so sind behufs Verhinderung der Verschleppung der Krankheit die vorgeschriebenen Schutzraassnahmen unverzüglich zu treffen; wenn aber in Ermangelung eines Tierärzten im Sinne des Vorstehenden fein sich dazu verstehendes Mitglied der Gemeindevorstehung amtshandelte und die eingeführten Tiere einer Krankheit verdächtigt, so ist der zuständige Staatstierarzt sofort zu verständigen, der sich ehestens hinzubegeben und im Sinne des Vorgesagten vorzugehen hat. Bis dahin sirjd die Tiere vollständig abgesondert zu halten. 5) Wurden die eingeführten Tiere entweder durch den Tiererzt oder durch ein sich dazu verstehendes Mitglied der Gemeindevoratehung einwandfrei befunden, so sind auf Grund des im Punkte 2) vorgeschriebenen Zertifikates die Viehpässe auf die Tiere sofort auszustellen. In Rubrik 7 des Viehpasses ist jedoch die ursprüngliche Herkunft der Tiere anzuführen. 6) Wenn dies erfolgt ist, sind a) die zur Schlachtung bestimmten Tiere zur nächsten Viehverladestation zu treiben, von wo sie nach vorheriger Vorgeschriebenen tierärzllcher Untersuchung mit dem in Punkt 2 erwähnten Z-rtifikate und mit den auf Grund desselben ausgestellten Viehpässen per Bahn behufs ehesten Abschlachtens nach Budapest transportiert werden können, und zwar: die Wieder- käner (Hornvieh, Schafe und Ziegen) zum Rinderschlachthause in Budapest, Schweine hingegen zur Schweineschlachtbrücke dortselbst zu instradieren. — Weiters können die nach Vorhergesagtem eingeführten Tiere sowohl durch Trieb als auch per Bahn von der nächsten Eisenbahnstation nach der vorgeschriebenen vorherigen tierärztlicher Untersuchung behufs baldigster Schlachtung auch in die im unbe etzten Teile des Landes befindlichen Schachthäuser transportiert werden, b) Sind die eingeführten Tiere zum Weiterhalten bestimmt; so können dieselben mit dem im Punkte 2 erwähnten Zertifikate und den auf Grund desselben ausgestellten Viehpässen sowohl durch Trieb als auch per Bahn von der nächsten Viehverladungs- station nach der vorgeschriebenen vorherigen tierärztlichen Untersuchung in den Bestimmungsort transportiert werden. 7) Die im Laufe des vorbeschriebenen Verfahrens sich ergebenden sämtliche Kosten belasten die einführende Partei. Ich fordere P. T. auf, diese Verordnung ehestens kundzumachen und den in Betracht kommenden Behörden, Tierärzten und Amtsorganen mitzuteilen. Ich habe den Herrn Minister des Handels, Inneren, Heerwesens und der Finanzen unter einem ersucht, vorliegende Verordnung den in Betracht kommenden Behörden und Organen sowie den Eisenbahnstationen mitzuteiien. Budapest, am 25. XII. 1919. Für den Minister: Unleserliche Unterschrift, Staatssekretär. . Z. 660—1920. GEGENSTAND: Veterinärpolizeiliche Behandlung von aus besetztem Gebiete eingeführten Spalt- und Zweihufern. An sämtliche Behörden erster Instanz. Wird behufs Kenntnisnahme, strenger Einhaltung bezw. sofortiger Kundmachung mitgeteilt. Szombathely, am 17. Januar 1920. HORVATH m. p. Bezirks-Oberstublrichtar, durch Distr.- Regierungskommiseär bestellter Vize- gespans-Stellvtr.