Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)

1920-05-20 / 21. szám

— 153 — Abschrift. Zur Aufrechthaltung der inneren Ordnung, damit die Jagd- und anderen Übertretungen ver­hindert werden, erachte ich es für notwendig, dass — insolange von Seite des Ministers des Inneren die Waffen- und Munitionshaltung im ganzen Lande nicht einheitlich geregelt wird — diese Frage in den meiner Leitung anvertrauten Komitaten einheitlich gelöst werde weshalb ich die nachfolgenden Anordnungen treffe: § 1. Schusswaffen (Gewehre, Pistolen, Revolver) und dazu gehörige Munition dürfen ohne Waffenhai- tungsbewilligung nicht gekauft undgehalten werden. Von diesem Verbote sind ausgenommen die Ge­werbetreibenden (Kaufleute) bezüglich der zum Verkaufe beschafften und am Lager gehaltenen Waffen und Munition. § 2. Desgleichen ist es jedermann untersagt, Waffen und dazu gehörige Munition an solche Personen zu verkaufen, die keinen Waffenpass besitzen. § 3. Der Waffenpass wird bei Anhörung des Militärkommandanten des Bezirkes auf Antrag von zwei verlässlichen Per­sonen, die sich mit Jagd befassen und ein Jagd­gebiet besitzen oder ein Jagdrecht gepachtet ha­ben, durch den Bezirks Oberstuhlrichter ausgefolgt. § 4. Nachdem die Flur- und Berghüter im Sinne der bestehenden Vorschriften durch ihren Dienst- geber mit Revolver zu versehen sind, sind die Dienstgeber verpflichtet, auch die Patrone^ für dieselben zu beschaffen. Bei den Dienstgebern ersetzt betreff Beschaffung der Revolver und Pat­ronen den Waffenpass ein lokalbehördliches Zeug nis, in welchem diese Eigenschaft des Dienst­gebers zu bestätigen ist, bei Waldhütern, Forst­beamten, Wildhegern und Jagdaufsehern, dann bei Flur- und Berghütern hingegen ersetzt den Waffenpass bezüglich Haltens des Revolvers bezw. Schusswaffe und der Patronen das Dienstesab­zeichen und das Eidzeugnis, § 5 Die Jagdscheine ersetzen den Waffenpass nicht, weshalb auch die Besitzer von Jagdscheinen den Waffenpass lösen müssen. §. 6 Die Gesuche um Waffenpässe sind beim zuständigen Bezirk-Oberstuhlrichter (Stadt- magistrat) einzureichen, welche dieselben im Sinne der Anordnungen des § 3 beurteilen. Über die ausgefolgten Waffenpässe haben die Bezirks-Ober­stuhlrichter, Stadtmagistrat, und Gemeindevor- tehungen eine Evidenz zu führen, weshalb die zuständige Gemeindevorstehung gelegentlich Aus­gabe der Pässe durch den Bezirks-Oberstuhlrich­ter unter einem zu verständigen ist. § 7. Die zum Verkaufe von Schusswaffen, Schiesspulver oder sonstiger zu Schusswaffen verwendbaren Sprengstoffen dann von fertigen Patronen und Patronenhülsen berechtigten Personen haben über die- beschafften und ausgefolgten Schusswaffen und Materialien eine Evidenz zu führen. Die Form dieser Evidenz bestimmt der Komitatsvizege- span. § 8. Der Verkäufer kann die im vorstehen­den § angeführten Schusswaffen und Materialien solchen Personen, die einen Waffenpass oder Jagdschein vorweisen, wann immer ausfolgen : über die auf diese Weise ausgefölgteh Schuss­waffen und Materialien ist durch den Käufer eine Bestätigung auszustellen, im welcher Datum und Nummer des Waffenpasses oder Jagdscheines eventuell des Waldhüter oder Wildhegerszeugnis­ses, weiters das Amt, durch welches dieselben ausgestellt wurden, ersichtlich zu machen ist. § 9. Ausser den im vorgehenden §*angeführtem Falle darf Schiesspulver oder zu Schusswaffen verwend­barer anderer Sprengstoff, Patronen oder Patro­nenhülsen bloss auf Anweisung des Bez.-Ober- stuhlrichters, Stadthauptmanns, ausgefolgt werden. Diese Anweisungen müssen ebenso wie die im § 8 erwähnten Bestätigungen durch den Ver­käufer aufbewahrt werden und samt der in § 7 angegebenen Evidenz jährlich dem Bez -Oberstuhl- richter, Stadthauptmann vorzulegen, welcher die­selbe. zu überprüfen und betreff wahrgenommener Unregelmässigkeiten die erforderlichen Massnah­men zu treffen hat. § 10. Der Stadthauptmann, 8ez.-Oberstuhlrichter, ist berechtigt bezw. ver­pflichtet die Lokale der in § 7 erwähnten Berufs­verkäufer jährlich öfters zu untersuchen und auf Grud des Ergebnisses der Untersuchung die er forderlichen Verfügungen zu treffen. § 11. Wer die Verfügungen dieser Verordnung verletzt, be­geht — insoferne seine Tat oder Versäumnis- nicht unter gesetzliche oder andere Bestimmun­gen fällt — eine Übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 K, im Falle der Rückfällig­keit überdies mit Arrest bis zu 5 Tagen zu be- stafen, seine Waffe hingegen zu konfiszieren. § 12. Die Einhaltung der Verfügungen der Ver­ordnung sind durch die Bez Oberstuhlrichter, den

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