Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-05-20 / 21. szám
— 153 — Abschrift. Zur Aufrechthaltung der inneren Ordnung, damit die Jagd- und anderen Übertretungen verhindert werden, erachte ich es für notwendig, dass — insolange von Seite des Ministers des Inneren die Waffen- und Munitionshaltung im ganzen Lande nicht einheitlich geregelt wird — diese Frage in den meiner Leitung anvertrauten Komitaten einheitlich gelöst werde weshalb ich die nachfolgenden Anordnungen treffe: § 1. Schusswaffen (Gewehre, Pistolen, Revolver) und dazu gehörige Munition dürfen ohne Waffenhai- tungsbewilligung nicht gekauft undgehalten werden. Von diesem Verbote sind ausgenommen die Gewerbetreibenden (Kaufleute) bezüglich der zum Verkaufe beschafften und am Lager gehaltenen Waffen und Munition. § 2. Desgleichen ist es jedermann untersagt, Waffen und dazu gehörige Munition an solche Personen zu verkaufen, die keinen Waffenpass besitzen. § 3. Der Waffenpass wird bei Anhörung des Militärkommandanten des Bezirkes auf Antrag von zwei verlässlichen Personen, die sich mit Jagd befassen und ein Jagdgebiet besitzen oder ein Jagdrecht gepachtet haben, durch den Bezirks Oberstuhlrichter ausgefolgt. § 4. Nachdem die Flur- und Berghüter im Sinne der bestehenden Vorschriften durch ihren Dienst- geber mit Revolver zu versehen sind, sind die Dienstgeber verpflichtet, auch die Patrone^ für dieselben zu beschaffen. Bei den Dienstgebern ersetzt betreff Beschaffung der Revolver und Patronen den Waffenpass ein lokalbehördliches Zeug nis, in welchem diese Eigenschaft des Dienstgebers zu bestätigen ist, bei Waldhütern, Forstbeamten, Wildhegern und Jagdaufsehern, dann bei Flur- und Berghütern hingegen ersetzt den Waffenpass bezüglich Haltens des Revolvers bezw. Schusswaffe und der Patronen das Dienstesabzeichen und das Eidzeugnis, § 5 Die Jagdscheine ersetzen den Waffenpass nicht, weshalb auch die Besitzer von Jagdscheinen den Waffenpass lösen müssen. §. 6 Die Gesuche um Waffenpässe sind beim zuständigen Bezirk-Oberstuhlrichter (Stadt- magistrat) einzureichen, welche dieselben im Sinne der Anordnungen des § 3 beurteilen. Über die ausgefolgten Waffenpässe haben die Bezirks-Oberstuhlrichter, Stadtmagistrat, und Gemeindevor- tehungen eine Evidenz zu führen, weshalb die zuständige Gemeindevorstehung gelegentlich Ausgabe der Pässe durch den Bezirks-Oberstuhlrichter unter einem zu verständigen ist. § 7. Die zum Verkaufe von Schusswaffen, Schiesspulver oder sonstiger zu Schusswaffen verwendbaren Sprengstoffen dann von fertigen Patronen und Patronenhülsen berechtigten Personen haben über die- beschafften und ausgefolgten Schusswaffen und Materialien eine Evidenz zu führen. Die Form dieser Evidenz bestimmt der Komitatsvizege- span. § 8. Der Verkäufer kann die im vorstehenden § angeführten Schusswaffen und Materialien solchen Personen, die einen Waffenpass oder Jagdschein vorweisen, wann immer ausfolgen : über die auf diese Weise ausgefölgteh Schusswaffen und Materialien ist durch den Käufer eine Bestätigung auszustellen, im welcher Datum und Nummer des Waffenpasses oder Jagdscheines eventuell des Waldhüter oder Wildhegerszeugnisses, weiters das Amt, durch welches dieselben ausgestellt wurden, ersichtlich zu machen ist. § 9. Ausser den im vorgehenden §*angeführtem Falle darf Schiesspulver oder zu Schusswaffen verwendbarer anderer Sprengstoff, Patronen oder Patronenhülsen bloss auf Anweisung des Bez.-Ober- stuhlrichters, Stadthauptmanns, ausgefolgt werden. Diese Anweisungen müssen ebenso wie die im § 8 erwähnten Bestätigungen durch den Verkäufer aufbewahrt werden und samt der in § 7 angegebenen Evidenz jährlich dem Bez -Oberstuhl- richter, Stadthauptmann vorzulegen, welcher dieselbe. zu überprüfen und betreff wahrgenommener Unregelmässigkeiten die erforderlichen Massnahmen zu treffen hat. § 10. Der Stadthauptmann, 8ez.-Oberstuhlrichter, ist berechtigt bezw. verpflichtet die Lokale der in § 7 erwähnten Berufsverkäufer jährlich öfters zu untersuchen und auf Grud des Ergebnisses der Untersuchung die er forderlichen Verfügungen zu treffen. § 11. Wer die Verfügungen dieser Verordnung verletzt, begeht — insoferne seine Tat oder Versäumnis- nicht unter gesetzliche oder andere Bestimmungen fällt — eine Übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 K, im Falle der Rückfälligkeit überdies mit Arrest bis zu 5 Tagen zu be- stafen, seine Waffe hingegen zu konfiszieren. § 12. Die Einhaltung der Verfügungen der Verordnung sind durch die Bez Oberstuhlrichter, den