Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1919. január-december (17. évfolyam, 1-34. szám), A Vasvármegyei Forradalmi Kormányzótanács Hivatalos Közlönye, 1919. április-július (1-18. szám)

1919-11-13 / 28. szám

197 Abschrift. Ung. Minister für Volsksernährung. Zirk. Vdng. Z. 75330—919. XVII. An den ersten Beamten sämtlicher Manizipien mit Ausnahme von Budapest, betreff Versorgung der in un­mittelbare Versorgung genommenen gewerblichen Arbeiterschaft. Ich wünsche die Verpflegung der grossen industriellen Betriebe, mit Rück­sicht auf die an dieselben sich knüpfenden wichtigen wirtschaftlichen Interessen, auch wei­terhin im Wege der unmittelbaren Versorgung aufrecht zu erhalten. Es ist jedoch besonders darauf zu achten, dass eine zweifache Versor­gung verhindert werde und mache ich hierauf P. T. umsomehr aufmerksam, weil ich die für die auf dem Gebiete des Munizipiums befind­lichen, in unmittelbare Versorgung genommenen Betriebe angewiesenen Lebensmittel aus dem für das Munizipium festgestelltem Kontingente in Abzug bringen werde. Wegen Verhinderung einer zweifachen Versorgung ordne ich folgen­des an: Die Angestellten eines in unmittelbare Versorgung genommenen Betriebes und deren Familienmitglieder dürfen nur dann unter die vom Betriebe zu Versorgenden aufgenommen werden, wenn der Angestellte mit einem von der seinem ständigen Wohnorte nach zustän­digen Gemeindevorstehung nach dem zur vor­liegender Vdng. unter A. angeschlossenen Mus­ter ausgestellten Zertifikate bescheinigt, dass er a) über eigene Fechsung nicht verfügt; wenn aber seine Fechsung seinen häuslichen Bedarf nur zum Teile deckte, welche Quantität dersel- bener zurückbeHalten hat, und bis zu welchem Zeitpunkte er versorgt ist; b) Anzahl der Fami­lienmitglieder ; deren Alter; ob sich unter diesen ein Arbeiter befindet, und wenn ja, dass der­selbe anderswo in Versorgung nicht aufgenom­men ist; c) dass sowohl der Arbeiter als auch dessen ausgewiesene Familienmitglieder in dem Verzeichnisse der Unversorgten gestrichen wur­den, bzw. in dasselbe nicht aufgenommen sind. Ich weise daher P. T. an, die im Bereiche des Munizipiums befindlichen Gemeindevorstehun­gen (Bürgermeister) zu beauftragen, dass sie vorliegende Verfügung auf das strengste durch­führen und den sich meldenden Angestellten das Zertifikat sogleich ausfolgen sollen. In jenen Städten, Gemeinden, wo das Kartensystem ein­geführt ist, dürfen an jene industrielle Ange­stellten, welche Zertifikate erhalten haben, und an ihre Familienmitglieder behördliche Lebens­mittelkarten nicht ausgefolgt werden, und mache ich P. T. aufmerksam, dass die mit Zertifikat versehene Kopfzahl der in unmittelbare Ver­sorgung genommenen Betriebe gelegentlich der Feststellung des Kontingentes für das Munizi­pium aus der Kopfzahl der Bevölkerung in Abzug gebracht werden wird. Budapest, am 7. Oktober 1919. Für den Minister: Térfl m. p. Staatssekretär-Stellvertreter. Muster A zur Verordnung Z. 75330/19—XVII. Zahl .... ZER TIFIKAT. Die Gemeindevorstehung von Der Bürgermeister der Stadt bestätigt hiemit ämtlich, dass die Fechsung des nicht Produzenten . ... ----- ------ --------­(Name, -Stand)________________________den h äuslichen Bedarf zum Teile deckt und hat derselbe zu diesem Zwecke________q Getreide z urückbehalten. Die Anzahl seiner Familienmitglieder beträgt ..............deren Lebensalter ist .......................... Ja hre, darunter Angestellte --- -----­d er in Verpflegung bei obgenanntem .........-...................................................... ist kein ...............................................Einwohner aufge­nommen ist. G emannter wurde samt seinen Familien­mitgliedern aus dem Namensverzeichnisse der Unversorgten gestrichen, bzw. wurde in das­selbe nicht aufgenommen und haben dieselben zur Deckung des häuslichen Bedarfes Einkaufs­zertifikate nicht erhalten. __________, am___ ten...............1919. L . S. Bürgermeister. — Gemeindevorstand. Das nicht Gewünschte ist zu streichen.

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