Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1919. január-december (17. évfolyam, 1-34. szám), A Vasvármegyei Forradalmi Kormányzótanács Hivatalos Közlönye, 1919. április-július (1-18. szám)

1919-11-06 / 27. szám

190 behufs Abgabe an die Vorstellung ihres Wohn­ortes rückzustellen. 4. Die Vorsehungen haben hr Augenmerk darauf zu richten, dass diejeni­gen, die auf österreichischen Gebiete mahlen lassen, kein auf die gleiche Versehungszeitdauer lautendes Veimahlungszertifikat zum Mahlen auf ungarischen Gebiete erhalten. Die Kontrolle kann mit Hilfe der Evidenthaltung nach Punkt 1. leicht ausgeübt werden. 5. Von demjenigen, der dies* Vorschriften sowie die angewiesene Wegrichtung nicht einhält, ist das Getreide als Schmuggelware zu konfiszieren, und darf an denselben eine neuerliche Bewilligung nicht ausgefolgt werden. 6. Die Bewilligung kann nur 30 tägig einmal ausgefolgt werden. 7. Nach­dem durch diese meine Verordnung die unbe­hinderte Abwicklung der Mahlungen der grenz­anliegenden Bevölkerung ermöglicht, die Beein­trächtigung der Interessen ausgemerzt wurde, so hat auch die Notwendigkeit der Bewilligung einer 10 beziehungsweise 8%-igen ausnahms­weisen Maut für das Mahlen aufgehört. Ich fordere Sie daher auf, bezüglich des Insleben- tretens der Einhebung der 15 beziehungsweise 12 %-igen Maut nach §. 10 der Vdng. Z, 4726—919. M. E. auf dem ganzen Gebiete des Komitates unverzüglich und umsomehr Vorsorge-zu treffen, weil wegen des in geringem Masse verfügbaren Getreides die Versorgung des Landes und unserer für die Erhaltung des nationalen Charakters desselben kämpfenden Armee nur so sichergestellt werden kann, wenn die mit der nötigen Strenge zu überwachenden Mauteinnahmen im vorgeschriebenen Masse der öffentlichen Landesverpflegung zugeführt werden. Bringen Sie bis zum 5-ten eines jeden Monates einen Ausweis zu mir darüber in Vorlage, aus welchen Gemeinden wieviel Getreide auf Grund meiner vorliegenden Verordnung behufs Ver­mahlung nach Österreich überführt wurde. Diese Verordnung ist in den, in den deutschen Sprachgegenden erscheinenden Amtsblättern in deutscher Sprache zu verlautbaren. Szombathely, am 12. Oktober 1919. Sigray m. p. Distriks- Regierungskommissär. Z. 21382—1919. Gegenstand : Grenzanliegende Gemeinden dür­fen in Österreich vermahlen lassen ; Rück­bestimmung der Maut für das Mahlen. An sämmtliche Bezirks-Oberstuhlrichter und Bürgermeister der Städte m. g. M. (Auch in lithographischen Exemplaren ver­lautbart.) Wird behufs sofortiger Kundmachung im weitesten Kreise und entsprechender Unterwei­sung der Gemeindevorstehungen mit dem Bei- fögen verlautbart, dass die Oberstuhlrichter der Bezirke Kőszeg, Felsőőr, Németujvár und Szenttgotthárd über die ausgefolgten Bewilli­gungen zum Mahlen in österreichischen Müh­len mir Bezirks-Ausweise in je Exemplaren bis . zum 3-ten eines jeden Monates zu unterbreiten haben. Szombathely, am 3. November 1919. Géza Herbst m. p., Vizegespan. 20017—1919. szám. Helyesbítés. Vármegyei hivatalos lap f. évi október 9-én megjelent 23. számában 20017—919. számú rendeletem kapcsán közzétett 78952/Ké.®M. számú rendeletben a fehérhadsereg tisztjeinek napi liszt fejadagjaként megjelölt 400 gr., 450 grammra helyesbítendő. Szombathely, 1919. október 27. Herbst Géza s. k. alispán. Zahl 20017—1919. Berichtigung. In der am 9. Oktober 1. J. in No. 23. des Komitatsamtsblattes im Anschlüsse an meine Verordnung Z. 20017—1919. verlautbarten Vdng. Z. 78952/Ké. M. sind die als tägliche Mehl­kopfquote der Offiziere der weissen Armee angegebenen 400 gr auf 450 gr zu berichtigen. Szombathely, am 27. Oktober 1919. Géza Herbst mp., Vizegespan.

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