Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1919. január-december (17. évfolyam, 1-34. szám), A Vasvármegyei Forradalmi Kormányzótanács Hivatalos Közlönye, 1919. április-július (1-18. szám)

1919-10-30 / 26. szám

182 kiállítandó igazolójegyek kiállításának jogát ruházza át a kerületi rendőrkapitányokra s igy a budapesti államrendőrség hatósága alá nem tartozó területeken lakók részére azokat továbbra is a lakásuk szerint illetékes elsőfokú rendőr- hatóságok állítják ki. Budapest, 1919. szept. hó 29. A miniszter helyett: Dr. Ladik Gusztáv s. k. államtitkár. 21002—1919. szám. T: Az útleveleknek és az igazolványoknak kiállítása. Valamennyi főszolgabíró és rendőrkapitány urnák! (Kőnyomatos példányban is kiadatott). Tudomásvétel és megfelelő eljárás céljából. Szombathely, 1919. október 21. Herbst Géza alispán. Abschrift, 620. Zirkularverordnung Z. 76798—1919. B. M. des ung. Ministers des Inneren. Ausstellung der Reisepässe und Legi­timationskarten. (An den ersten Beamten sämt­licher Munizipien. An den Oberstadthauptmann der Staatspolizei in Budapest.) Laut der mir zugekommenen Meldung des Oberstadthaupt­manns der Budapester ung. Staatspolizei melden sich bei der Reisepassabteilung der unter sei­ner Leitung stehenden Oberstadthauptmann­schaft täglich immer zahlreicher aus dem Kreise des Publikums solche Reisende aus der Pro­winz, insbesondere aber aus der Umgebung von Budapest, deren Bitte um Austeilung von Reiselegitimationen oder Reisepässen nach Angabe der Bewerber durch ihre eigenen Lokalbehörden damit abgewiesen wird, dass zur Ausfertigung von Reiselegitimationen und Reisepässen nur die Oberstadthauptmannschaft der Budapester Staatspolizei berechtigt sei. Hiebei nehme ich öfters wahr, dass von den Provinzbewolmern diejenigen, welche ihr Reise­passgesuch persönlich heraufbringen, es verab­säumen, auch die begutachtende Meldung der nach ihrem Wohnorte zuständig gewesenen Reisepass-Ausfertigungsbehörde einzuholen, und ist sogar oft genug das von der Gemeinde­vorstehung ausgestellte „Reisepassblatt“ nicht einmal mit der Vidierung des Oberstuhlrich­ters (§. 12 der Instruktion Z. 70.000/1904 B. M.) versehen. — Ich mache daher den Herrn Bür­germeister, Vizegespan, Oberstadthauptmann darauf aufmerksam, dass das ung. Ministerium mit Vdng. Z. 4085. M. E.—1919. das Recht der Ausfertigung von Auslands-Reisepässen blos auf dem der Budapester Staatspolizei unter­stellten Gebiete in den Wirkungskreis der Oberstadthauptmannschaft der Budapester Staats­polizei zugewiesen hat. — Das P. T. wolle daher auf dem unterstellten Gebiete in geeig­neter Weise es kundmachen, dass die dortselbst Wohnenden ihre Bitte um Ausstellung von Reisepässen im Sinne der Zirk. Vdng. Z. 6754 B. M.—1915. bei der in §. 10. der Instruktion Z. 70.000 B. M.—1904. angegebenen Behörde, das ist in Klein- und Grossgemeinden bei der Vorstehung (Richter und Notär), in Städten m. g. M und in. J. R. bei der Polizeibehörde ein­reichen müssen. — Es ist weiters Verfügung zu treffen, dass die Ansuchen um Reisepässe in der in der obzitierten Verordnung vorgeschriebenen Weise weitergeleitet werden sollen, weil ich in Hinkunft nur in den äusserst dringenden und begründetesten Fällen die von den Bewerbern persönlich heraufgebrachten Reisepass-Schriften und Reisepassblätter übernehmen werde, und werde ich jene ohne Verhandlung abweisen lassen, welche durch den Oberstuhlrichter nicht vidiert, bzw. welche mit der begutachtenden Meldung der nach Wohnort zuständig gewe­senen Reisepass-Ausfertigunsbehörde nicht ver­sehen sind. Weiters mache ich das P. T. auch darauf aufmerksam, dass der Oberstadthauptmann der Budapester Staatspolizei mit Zirk. Vdng. Z. 73310. B. M.—1919. blos damit bevollmächtigt wurde, dass er auf dem ihm unterstellten Ge­biete das Recht zur Ausfertigung der im Sinne der Zirk. Vdng. Z. 32.000 B. M.—1915 und 32129 B. M.—1919. auszustellenden Legitima­tionskarten auf die Bezirks-Stadthauptleute über­trage, und somit werden solche für die nicht auf dem der Budapester Staatspolizei unter­stellten Gebiete Wohnenden auch weiterhin durch die dem Wohnerte nach zuständigen

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