Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)

Zusammenfassung

Zusammenfassung Vor zwei Jahren ist die Quellenausgabe des Verfassers mit den Antwor­ten der Gemeinden des Komitats Veszprém erschienen, die von diesen auf die neun Fragen des Urbars von Maria Theresia 1768-1782 gegeben wurden. Die vorliegende Ausgabe versteht sich als die Fortsetzung jenes Bandes; der Ver­fasser sammelte diesmal die zwischen 1690 und 1836 entstandenen Urbare bzw. Urbar- und Ansiedlungsverträge der Komitatsgemeinden. Diese Urbare und Verträge wurden zum Teil von den Komitatsbeamten den erwähnten neuen Fra­gen des Urbars beigelegt, zum Teil vom Verfasser selbst im Laufe einer an­dauernden archivarischen Arbeit aus den Dokumenten des Archivs des Komitats Veszprém und vieler öffentlicher und kirchlicher Archive gesammelt. Infolge der Forschungsarbeit sind im Band 278 Urbare bzw. Urbar- und Ansiedlungsverträge von mehr als 120 Siedlungen in ungarischer, lateinischer und deutscher Sprache zu lesen. Diese Proportion lässt sich positiv einschätzen, da die neuen Urbarfragen aus insgesamt 135 Gemeinden erschlossen wurden. Es gibt darunter auch Gemeinden mit 8 erhalten gebliebenen Verträgen, aber auch solche, in denen keine aufgefunden werden konnten. Zeitlich wird die Quellenausgabe einerseits von der Vertreibung der Tür­ken, andererseits von den Urbargesetzen von 1836 eingegrenzt. Der Großteil der Urkunden, besonders diejenigen, die vor der Urbarregelung Maria Theresias entstanden waren, sind bereits aus der Fachliteratur bekannt, aber es sind auch viele - besonders aus der Periode nach der Urbarregelung von 1768 - ans Tagelicht gekommen, die bislang unbekannt waren. Im kleineren Teil der Gemeinden dienten die Leibeigenen nach dem Ur­bar, was im Grunde ein Lasttragen nach nationalen Gesetzen bedeutete. Es gab aber im Komitat Veszprém auch Gemeinden, in denen die Urbarlast durch keine Urbarverträge geregelt wurde, die Leibeigenen dienten ihren Grundherren nach Gewohnheitsrecht. In der Mehrheit der Gemeinden im Komitat wurden jedoch die Feudaldienste durch Urbarverträge (-kontrakte) geregelt, die den Lei­beigenen bei der Erfüllung ihrer Feudalverpflichtungen im Allgemeinen güns­tigere Bedingungen garantierten als die Urbare. Im Band sind auch einige Mietverträge zu finden. Einen besonderen Wert des Bandes bilden jene 72, vor allem deutschsprachigen Ansiedlungsverträge, auf deren Grundlage besonders die deutschen (schwäbischen), aber auch die slo­wakischen Einsiedler den Wiederaufbau der in der Türkenzeit zerstörten Sied­lungen begonnen haben. Mithilfe der Quellengruppe lässt sich auch der Neubau des Landes nach der Vertreibung der Türken, die Wirtschaft und Vermehrung der Leibeigenen in den einzelnen Gemeinden verfolgen, was allerdings zur Folge hatte, dass die Feudalherren die Urbarlasten immer mehr vergrößerten. Bei der Quellenangabe und -Übertragung verfolgte der Verfasser die auch im Band über die neun Urbarfragen angewandten Gestaltungsprinzipien. Das Lesen des Bandes wird durch eine skizzenhafte Übersetzung der lateinischen Texte, ein lateinisches und ein deutsches Glossar sowie ein Namen- und Sach­register erleichtert.

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