Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)

Urbáriumok, úrbéri és telepítési szerződések

Városlőd úrbéri szerződése 1770. február 20. Ich, Frantz Carl Anyós von Faiß, seiner bischöfflicher Excellenz zu Wesprin Herrn Ignatz Koller von Groß Mánya pleriipotentiarius, gebe hiemit jedermänniglich zu wisßen, daß ich auf unterthönige Begehren de­ren in Löblichen Wesprimer Comitat liegenden Orth Város Lőd befindliche Inwohnern habe den folgenden Contract also geschlosßen. Erstens. Ein jeder behaußter Inwohner wird auf zwey Termin, halben Theill nehmlichen am Fest Sancti Michaelis, die andern Theil aber am Fest Sancti Georgii einen Gulden, id est 1 Forint Rheinisch bezahlen und ohne Mangel erlegen. Zwey tens. Ein gantz Ansässiger Baur wirdt jährlich der Herr schafft an Zugroboth mit zwey Viehe 48 Tag zu verrichten haben. Drittens. Ein jeder behausßter Kleinhausßler wirdt der Herrschafft 12 Tag Handtroboth verrichten. Die unbehaußte Baueren aber hingegen nur acht Tag solche zu Arbeithen haben. Viertens. Nach Inhalt des Urbarii wirdt der Gemeindte das Wein­schanckh von Sancti Michaelis biß Fest Gebührts Christi erlaubet. Fünfftens. Vermag Urbárium eun jeder gantz Ansässiger Bauer wäre schuldig zwey Capauner, zwey Händel, 12 Ayer undt ein halbe außgesodene Rindtschmaltz zu verabfolgen, oder aber anstatt dessen ein jeder 48 Kreuzer zu bezahlen. Zu erzeichen aber der herrschafftliche Gnade wird ein jeder so be­nandter gantz Ansösßiger Bauer solche mit 45 Kreuzer ablösen, folgender­massen nach der Proportion die halbe, viertl und achtl Baueren zu verabfol­gen haben. Waß aber die Gespunst anbelanget, wie auch den jährlich gehöri­gen halben Kalb, solche wirdt die Herrschafft denen Unterthanern nachlasßen. Sechtens. Vermög schon benandten Urbari ist die Gemeinde insge­sambt schuldig vier Zugroboth der Herrschafft zu verrichten und zwar an­stat des langen Fuhr s . Siebentens. Des Zehende lauth Urbarii (außgenommen was in denen Haußgarthen wachset) von ällerley Gewächs den Grundtstuckh zu geben schuldig wären. Das aber in diesen auch die herrschafftliche Gnade er­fahren, obwohlen daß das Urbárium 4 Forint zu zahlen vorschreibet, jedoch ein jeder gantz Ansösßiger Bauer solches mit 3 Forint zu verabfolgen hat. Achtens. Lauth nemblich Urbarii werden sie a Proportion 16% Klaff­ter Brennholcz (welche durch die Handtrobother gehacket und geschlaget wird) nacher Wesprin führen. Neuntens. Daß aber die arme Lauthe die hohe herrschafftliche Gnade weidter auch erfahren wirdt die Mühl der Gemeindte verbleiben mit der Condition, waß die selbe in Erkantnus der herrschafftlichen Jurisdiction jährlich vier Gulden bezahlen wirdt. Übrigens werden die Inwohnern nach der gnädigste Verordnung Seiner Königlichen Mayestät sich zu verhalten haben, die Conscription

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